• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

"Keine Werbung" Aufkleber durch Mitbewerber unzulässig

Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Urteil vom 22.12.2014, Az. 6 U 142/13


"Keine Werbung" Aufkleber durch Mitbewerber unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) in Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 22.12.2014 unter dem Az. 6 U 142/13 entschieden, dass eine Firma, die an ihre Kunden Aufkleber verteilt, auf denen der Satz "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift]" aufgedruckt ist, eine Behinderung von Mitbewerbern und damit einen Wettbewerbsverstoß begeht.

Damit wies das OLG die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt/Oder) zurück und legte der Beklagten die Pflicht auf, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Parteien sind Verleger, die im Raum Frankfurt kostenlose Zeitungen an die Anwohner verteilen. Die Klägerin begehrt Unterlassung der Verbreitung von Aufklebern, die den folgende Aufdruck tragen:

"Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur ...".

Das Landgericht gab der Klage statt. Zur Begründung führt es aus, dass der Klägerin der Anspruch auf Unterlassung zustehe. Die einschlägige Norm sei § 8 UWG. Das Verteilen solcher Aufkleber sei eine gezielte Behinderung gemäß § 4 UWG und stelle daher eine unlautere Handlung dar.

Die Aktion der Beklagten würde sich gezielt an Personen richten, die noch nicht durch das Anbringen von Aufklebern die Annahme von Werbung und Zeitungen abgelehnt hatten. Die Werbung ziele nur darauf ab, die Briefkästen für die Konkurrenz zu sperren. Die Beklagte fördere damit ihr Produkt nicht durch Leistung, sondern durch Behinderung der Konkurrenz.
Hierdurch sei es auch möglich, den Mitbewerber nachhaltig vom Markt auszuschließen. Denn über andere Möglichkeiten des Kundenzugangs verfüge die Klägerin nicht. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Anbringung des Aufklebers von der Entscheidung des Verbrauchers abhängig sei. Weil die Maßnahme die Reduktion der Möglichkeiten der Mitbewerber zum Ziel habe, komme es nicht zu einer freien Verbraucherentscheidung. Auch die Firmen, die in den Anzeigenblättern Annoncen schalten, seien von dieser Behinderung betroffen.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und verfolgt ihr Anliegen weiter.
Sie führt aus, die Klägerin nicht zielgerecht behindert zu haben. Vielmehr habe sie auf den Wunsch der Kunden reagiert, nur ihr Blatt zu erhalten. Der Aufkleber diene der Ordnung in den Briefkästen.
Zugleich sei der Aufkleber eine Werbung für ihre Zeitung. Es sei nicht ihr Ziel, andere zu verdrängen. Eine eventuelle Sperrwirkung stelle lediglich einen wettbewerbsrechtlich erlaubten Reflex dar. Es sei der Herausstellung des eigenen Produkts immanent, dass der Verkehr zur Abstinenz anderer Produkte aufgefordert werde.
Der Klägerin sei es unbenommen, ihr Blatt zu verbessern und Kunden zurückzugewinnen, indem sie ihr Produkt an Tankstellen oder Kiosken auslege.
Die Leser könnten auch die Aufkleber wieder entfernen. Die Anzeigenkunden seien auch nicht unmittelbar betroffen, sondern höchstens mittelbar durch das Sinken der Auflage.
Es sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung allein beim Leser liege, ob er den Aufkleber anbringen wolle oder nicht. Die Leser hätten sich über alle Anzeigenzeitungen informieren und sich bewusst für eine entschieden können. Dies könne er auch selbst handschriftlich zum Ausdruck bringen.

Die Beklagte beantragt daher, die Klage abzuweisen bzw. das landgerichtliche Urteil abzuändern.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.
Damit hat sie auch Erfolg. Denn das OLG sieht die Klage als begründet an. Der Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin zu und das LG habe die Beklagte zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagte habe unlauter gehandelt und gezielt ihre Mitbewerberin behindert. Eine solche Behinderung liege vor, wenn die Entfaltungsmöglichkeiten des Mitbewerbers gestört werden. Wenn Verbraucher die Aufkleber der Beklagten anbringen, sei die Zustellung anderer Zeitungen blockiert, denn Zusteller müssen nach § 7 UWG den Hinweis beachten.
Die Folgen träfen jedoch nur Mitbewerber der Beklagten. Maßgebend sei auch nicht, ob eine Behinderung eintrete, sondern ob die Maßnahme sich dazu eigne.

Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Urteil vom 22.12.2014, Az. 6 U 142/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland