Keine Irreführung durch „Käse-Alternative“
Das Landgericht Stade entschied mit Urteil vom 28.03.2019, dass die Bezeichnung eines veganen Cashew-Produktes als "Käse-Alternative" keine unzulässige Produktbezeichnung und somit keine Irreführung darstelle. Grund sei, dass die Bezeichnung lediglich einen Bezug zu dem Milchprodukt Käse herstelle, ohne dass das Produkt tatsächlich als Käseprodukt bezeichnet werde.
Kann Essen aus Cashewkernen eine Käse-Alternative sein?
Klägerin war ein Verein zum Wettbewerbsschutz, Beklagte eine Herstellerin von veganen Lebensmitteln aus Cashewkernen. Die Beklagte bewarb ihre Produkte sowohl auf ihrer Homepage als auch den Produktverpackungen als „vegane Käse-Alternative" und/oder „gereifte Käse-Alternative". Aufgrund dessen mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nach ihrer Ansicht werde aufgrund der Verwendung der Bezeichnung „Käse“ der Eindruck vermittelt, es handele sich bei dem entsprechenden Produkt um Käse. Zudem sei nach einem EuGH-Urteil hinreichend geklärt, dass die Bezeichnung Milch und alle Bezeichnungen für Milcherzeugnisse und damit auch die Bezeichnung „Käse", bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produktes nicht verwendet werden dürfte.
Käse-Alternative ist gerade kein Käse
Das Landgericht Stade entschied, dass durch die Bezeichnung als „Käse-Alternative" deutlich gemacht werde, dass es sich vorliegend gerade nicht um Käse bzw. ein Milchprodukt handele. Das Produkt werde lediglich in Beziehung zum Milchprodukt Käse gesetzt, ohne es jedoch als solches zu bezeichnen. Denn durch die Benennung werde das Lebensmittel gerade als eine Alternative und damit als etwas Anderes hervorgehoben. Es werde deutlich, dass das Produkt als Brotbelag verwendet oder auch als Beilage verzehrt werden könne. Aus der bildlichen Darstellung des Produkts sowohl auf der Packung als auch auf der Homepage ergebe sich zwar eine große optische Ähnlichkeit mit einem Käse. Durch den Begriff „Alternative“ hebe die Beklagte jedoch gerade hervor, dass es sich eben um etwas anderes als Käse handele. Dies werde auch von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden. Die Bezeichnung diene ausschließlich der beschreibende Darstellung als „Käse-Alternative“.
Milcherzeugnisse beinhalten ausschließlich tierische Bestandteilen
Das EuGH-Urteil, auf das die Klägerin verwies, befasse sich mit einem anderen Sachverhalt, so das Gericht weiter. Dort seien rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen Tofubutter, Pflanzenkäse oder Veggie-Cheese vertrieben worden. Als Käse dürften grundsätzlich aber nur Erzeugnisse bezeichnet werden, die auch aus Milch bestünden. Milch sei eine durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Eutersekretion. Sie stelle somit ein Produkt tierischen Ursprungs dar. Ein Milcherzeugnis, das ausschließlich aus Milch gewonnen werde, müsse aber auch dessen Bestandteile enthalten. Pflanzliche Produkte erfüllten diese Bedingung jedoch gerade nicht. Diese gelte, selbst wenn klarstellende oder beschreibende Zusätze auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produktes hinweisen würden. Im vorliegenden Fall verhalte es sich jedoch anders. Denn der Begriff „Käse" werde nicht zusammen mit einem anderen Bestandteil des streitgegenständlichen Lebensmittels verwendet, wie beispielsweise „Cashewkäse". Vielmehr diene der Begriff gerade der Abgrenzung zum Milchprodukt „Käse".
Verbraucher werde nicht irregeführt
Zudem erachtete das Gericht den Zusatz „Käse-Alternative" auch nicht als geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Es werde keine Ähnlichkeit zu einem Milchprodukt betont oder eine Verbindung mit diesem hergestellt. Vielmehr werde der Verbraucher gerade ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Produkt nicht um Käse handele. Es werde herausgestellt, dass die Ware anstelle von Käse verwendet werden könne, wenn der Verbraucher auf das entsprechende Milchprodukt verzichten möchte.
Landgericht Stade, Urteil vom 28.03.2019, Az. 8 O 64/18