Keine Irreführung durch „Fedi“
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 13.03.219, dass keine Irreführung des Verbrauchers vorliege, wenn teilweise gegorener Traubenmost, der sich nicht mehr in Gärung befindet, in einer fest verschlossenen Flasche mit der Bezeichnung „FEDI“ und der Abbildung einer weißen Feder sowie dem Zusatz „haltbar und dicht verschlossen“ auf dem Etikett in Verkehr gebracht werde.
Reicht eine Feder auf dem Etikett und die Bezeichnung „FEDI“ für eine Verbrauchertäuschung aus?
Klägerin war eine Weinkellerei, Beklagte das Land Rheinland-Pfalz. Die Weinkellerei stellte einen teilweise gegorenen Traubenmost her, bei dem die Gärung unterbrochen wurde. Diesen Most füllte sie in fest verschlossene Flaschen ab. Auf dem Flaschenetikett war das Getränk als „FEDI“ bezeichnet. Über der Bezeichnung befand sich eine weiße Feder, während unter dem Produktnamen die Angabe „teilweise gegorener Traubenmost“ sowie – in größerer Schrift – die Aussage „haltbar und dicht verschlossen“ stand. Aufgrund einer Betriebskontrolle untersagte die zuständige Kontrollbehörde der Klägerin, das Getränk in Verkehr zu bringen. Nach Meinung der Beklagten sei der Begriff „FEDI“ in Verbindung mit einer weißen Feder irreführend. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Getränk um einen Federweißen handele. Die Klägerin klagte gegen die Entscheidung. Die Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Trier abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.
Haltbarer und dicht verschlossener halb gegorener Most kann kein Federweißer sein
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied, dass keine Irreführung durch die Angaben auf dem Getränkeetikett vorliege. Zwar lehne sich die Bezeichnung „FEDI“ offenkundig an den Begriff Federweißer an. Auch werde dieser Eindruck durch die Abbildung einer weißen Feder verstärkt. Allerdings seien die Unterschiede zu einem Federweißen so offenkundig, dass nicht von einer Verbrauchertäuschung auszugehen sei. Denn der Verbraucher erwarte bei einem Federweißem ein frisches, noch in Gärung befindliches Produkt, das sein Geschmacksbild schnell verändere und deshalb nicht über längere Zeit lagerfähig sei. Daher sei mit einem Federweißen auch die Vorstellung verbunden, dass er in einem offenen oder jedenfalls nicht fest verschlossenen Gefäß zum Zeitpunkt der Weinlese gewissermaßen „über die Straße“ vertrieben werde. Der durch die Klägerin hergestellte Traubenmost entspreche dieser Vorstellung jedoch ganz offenkundig nicht. Dies zeige bereits die Aufmachung des Produkts. Denn die Getränkeflasche sei fest mit einem Drehverschluss verschlossen. Außerdem werde auf dem Etikett gut lesbar hervorgehoben, dass das Produkt „haltbar und dicht verschlossen“ sei. Damit sei auch klar, dass der (teilweise vergorene) Saft ungeöffnet über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden könne, ohne dass er sein Geschmacksbild verändere.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.03.2019, Az. 8 A 11522/18.OVG