Keine Haftung für Wettbewerbsverstöße unbekannter Dritter
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 27.05.2019, dass ein Unternehmen nicht für Wettbewerbsverstöße unbekannter Dritter zu haften haben. Das gelte selbst dann, wenn dem Unternehmen der Wettbewerbsverstoß bekannt sei und ihm sogar zugutekomme. Eine Haftung komme nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen die wettbewerbswidrige Veröffentlichung selbst veranlasst habe oder sie ihm aufgrund Verkehrssicherungspflichten zurechenbar sei.
Wann haftet ein Unternehmen für Wettbewerbsverstöße Dritter?
Die Parteien stritten über Unternehmenseinträge auf Branchenseiten und Onlineportalen wie z.B. Google. In diesen Einträgen wurde der Beklagte als Taxiunternehmen bezeichnet. Diese Bezeichnung war aber nicht zutreffend. Davon hatte der Beklagte auch Kenntnis, wurde jedoch selbst nicht aktiv, um dies richtigzustellen.
Kenntnis von wettbewerbswidriger Handlung Dritter nicht ausreichend
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der Beklagte nicht unabhängig von seiner Kenntnis und Veranlassung für wettbewerbswidrige Internetauftritte Dritter zu haften habe. Denn eine rechtliche Grundlage für eine solche anlasslose Haftung für das Verhalten Dritter sei nicht ersichtlich. Liege keine „eigenhändige“ Begehung vor, könne nur die Verletzung einer Verkehrspflicht haftungsbegründend wirken. Die alleinige Tatsache, dass der Beklagte Kenntnis von den Handlungen Dritter gehabt habe, könne eine solche Verletzung von Verkehrspflichten jedoch nicht begründen.
Irreführung durch positive Bewertungen
Der Beklagte müsse zudem die konkrete unlautere Veröffentlichung selbst veranlassen, so das Gericht. Für ein solches Verhalten habe der Kläger jedoch keine Beweise vorgelegt. Insbesondere setzten sich die verschiedenen Einträge aus Daten und Informationen unterschiedlicher Quellen zusammen, so aus Angaben von Drittanbietern, Nutzern und eigenen Einträgen des Unternehmensinhabers. Allein das spreche gegen eine beklagtenseitige Veranlassung.
Widerspruch zur Entscheidung des Landgericht Hamburg
Das OLG Frankfurt widersprach damit der Auffassung des Landgericht Hamburg aus dem Jahr 2017. Im damaligen Fall entschied das Gericht, die unternehmerische Sorgfalt löse eine Handlungspflicht bei offensichtlich fehlerhaften und irreführenden Äußerungen Dritter aus.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.05.2019, Az. 6 W 29/19