• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Keine Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2020, Az. I ZR 193/18


Keine Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob den Anbieter eines auf der Online Handelsplattform Amazon beworbenen Produkts für Bewertungen durch Kunden eine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft. Mit Urteil vom 20.02.2020 stellte die Revisionsinstanz fest, dass den Anbieter grundsätzlich keine solche Haftung treffe.

Hintergrund
Kläger in dem Verfahren ist ein eingetragener Wettbewerbsverein, die Beklagte vertreibt unter anderem auf der Online Handelsplattform Amazon sogenannte Kinesiologie Tapes. In der Vergangenheit hatte sie die Produkte damit beworben, dass sie durch ihre schmerzlindernde Wirkung zur medizinischen Behandlung geeignet seien, was jedoch tatsächlich medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat deshalb am 4. November 2013 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Nach Abschluss des Unterlassungsvertrages wurde der Beklagten erneut wettbewerbswidriges Verhalten durch den Wettbewerbsverein vorgeworfen: Beim Angebot der Tapes im Januar 2017 waren Kundenbewertungen abrufbar, die unter anderem folgende Anmerkungen enthalten haben:

„Schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ und „Schmerzen lindern“.

Kläger sah in dem Verhalten einen Wettbewerbsverstoß
Daraufhin forderte der Kläger von der Beklagten Unterlassung und die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie die Zahlung von Abmahnkosten. Viele der Kundenbewertungen enthielten nach dessen Ansicht irreführende Informationen bezüglich der Kinesiologie Tapes, die durch das reine Stehenlassen zu eigenen Werbezwecken benutzt werden würden. Der Beklagten wurde vorgeworfen, sie habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Sie dürfe, falls dies nicht möglich sei, die Produkte bei Amazon nicht mehr anbieten. Amazon lehnte auch auf Anfrage der Beklagten die Löschung der Kundenbewertungen ab.

Klage war erfolglos in allen Instanzen
Nach dem das Landgericht Essen die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, führte auch die Berufung des Klägers beim Oberlandesgericht Hamm zu keinem Erfolg. Alle Gerichte waren der Ansicht, dass kein Anspruch aus den §§ 8 Abs. 1, 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs in Verbindung mit der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Heilmittelwerbegesetzes, die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet, bestehe. Es sei zwar richtig, dass die in den Kundenrezessionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend sind, sie stellen aber dennoch keine Werbung dar, so das OLG. Eine solche Werbung wäre der Beklagten darüber hinaus auch nicht zuzurechnen. Nachdem die Sache dem BGH vorgelegt wurde, hatte nun auch dieser die Revision des Klägers zurückgewiesen.

BGH: keine Haftung trotz irreführender Äußerungen
Die höchstrichterliche Instanz des Bundesgerichtshofs hatte letztendlich für rechtliche Klarheit zu sorgen. Die Richter waren sich ebenfalls einig, dass die Beklagte für Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Medizinprodukte keine wettbewerbsrechtliche Haftung treffe. Zwar enthalten die Kundenbewertungen irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Dennoch habe die Beklagte mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben: Weder habe sie dies selbst aktiv getan oder dies veranlasst, noch habe sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hätte. Vielmehr seien Kundenbewertungen bei Amazon gerade als solche gekennzeichnet. Diese fanden sich auf der Online Handelsplattform getrennt vom Angebot der Beklagten und können von den Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet werden. Demgemäß treffe die Beklagte auch keine wettbewerbsrechtliche Haftung. Wie auch die vorherigen Instanzen sprach sich der BGH damit für die Beklagte aus und wies die Klage des Wettbewerbsvereins ab.

Beklagte muss Irreführung durch Bewertungen nicht verhindern
Durch das Angebot der Beklagten werde keine Garantenstellung begründet, so der BGH. Demzufolge habe diese auch keine Rechtspflicht getroffen, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gem. § 5 Abs. 1, 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern.
Letztendlich bestehe hier kein Verbot von Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen. Es sei dabei von ausschlaggebender Bedeutung, dass Kundenbewertungssysteme auf Online Handelsplattformen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes schütze das Interesse der Verbraucher, sich zu Produkten zu äußern sowie sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch die Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen. Darüber hinaus sei eine Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, nicht erforderlich. Hierzu fehle es an Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie Tapes.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2020, Az. I ZR 193/18


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland