Keine Haftung des Vertreibers für fehlende Kennzeichnungen
Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem (vom OLG Köln teilweise abweichenden) Urteil vom 24.09.2015 unter dem Az. I-2 U 3/15 entschieden, dass ein Händler von Elektrogeräten nicht dafür haftet, dass der Hersteller die vorgeschriebene Kennzeichnung auf Geräten nach dem ElektroG nicht angebracht hat. Anders als bei einer fehlenden Registrierung haftet hier der Händler nicht. Folglich liege auch kein Wettbewerbsverstoß vor, der abgemahnt werden könnte.
Damit hat das OLG auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf dieses abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von außergerichtlichen Kosten verurteilt. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger stellt Kopfhörer her und verkauft diese in einem Onlineshop an Endverbraucher. Er beansprucht von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für zwei Abmahnungen, die Erstattung für zwei Kopfhörer-Testkäufe und die Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Beklagte besitzt einen Laden für Musikbedarf und einen Onlineshop, über den er Musikinstrumente verkauft sowie Noten und Zubehör. Unter diesem Zubehör befinden sich auch Kopfhörer. Der Kläger verschickte eine Abmahnung an den Beklagten, da sich dieser unlauter verhalten habe, indem er Kopfhörer verkaufte, die nicht mit den nach dem ElektroG und dem Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (ProdSG) verlangten Kennzeichnungen versehen waren.
Die erste Abmahnung begründete der Kläger damit, dass für diesen Kopfhörer niemand als Hersteller gemäß § 6 ElektroG registriert sei. Daher gelte der Händler als Hersteller und verstoße wegen der fehlenden Registrierung gegen § 4 UWG und § 6 ElektroG. Die Herstellerkennzeichnung nach § 7 ElektroG habe gefehlt und auch das anzubringende Zeichen einer durchgestrichenen Mülltonne. Außerdem sei das Gerät nicht mit dem Namen und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten oder Importeurs gekennzeichnet gewesen. Dafür habe der Händler einzustehen, weil ihn eine Produktprüfungspflicht treffe. Er habe dafür zu sorgen, nur ordnungsgemäß gekennzeichnete Ware zu verkaufen.
Die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung sei zu Unrecht erfolgt. Die Kopfhörer dürften nicht mit einem CE gekennzeichnet werden, da sie nur für Spannungen von unter 5 V vorgesehen seien. Das Gerät sei auch nicht technisch überprüft worden. Auch die Werbung L.L.W. auf der Verpackung sei nicht zutreffend, da die Kopfhörer keine lebenslange Funktionsdauer erreichen würden. Wenn nur diese Garantie angegeben sei, fehlen auch weitere vorgeschriebene Hinweise.
Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung ab, mit der er sich verpflichtete, die entsprechenden Kopfhörer in den Verkehr zu bringen.
Nach weiteren Abmahnungen und Klagen beantragte der Beklagte die Klageabweisung.
Das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei nicht nötig gewesen. Die vom Kläger behaupteten Testkäufe wurden bestritten. Er, der Beklagte, sei nicht der Hersteller und habe nicht gegen Bestimmungen verstoßen. Ein CE-Zeichen sei nötig, die Vertragsstrafen für die vermeintlichen Verstöße seien zu hoch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Die Berufung hat teilweise Erfolg, denn das OLG hält die Klage für zum Teil begründet. Der Händler hafte zwar nicht, müsse die Abmahnkosten aber dennoch tragen, soweit die Abmahnungen berechtigt gewesen seien. Das sei jedoch nur insoweit der Fall gewesen, als die Werbung auf der Verpackung der streitgegenständlichen Kopfhörer eine immerwährende Lebensdauer verspricht. Gemeint könne hier nur die technische Lebensdauer des Geräts sein. Ein solches Versprechen mache jedoch nur dann Sinn, wenn reparaturfähige Mängel auftreten. Gegenstandslos sei das Versprechen jedoch dann, wenn ein Defekt zur Entsorgung des Geräts führt, denn dann sei die Lebensdauer nämlich abgelaufen. Das sei bei niedrigpreisigen Kleingeräten jedoch nahezu immer der Fall, weil sich hier aus wirtschaftlichen Gründen eine Reparatur nicht lohnen würde.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. I-2 U 3/15