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Keine Faltenunterspritzung ohne Heilpraktikererlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.04.2006, Az. 13 A 2495/03


Keine Faltenunterspritzung ohne Heilpraktikererlaubnis

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Münster) stellt fest, dass Kosmetikerinnen Faltenunterspritzungen ohne entsprechende Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht gestattet ist.

Viele Kosmetikerinnen greifen bei ihrer Berufsausübung regelmäßig in die körperliche Sphäre ihrer Kunden ein. Dabei werden nicht selten Maßnahmen vorgenommen, bei denen strittig ist, ob diese Eingriffe nicht bereits dem durch besondere rechtliche Vorgaben geregelten Bereich der Heilpraktikern beziehungsweise Medizinern vorbehaltenen Heilkunde zuzurechnen sind. Mit einem solchem Fall beschäftigten sich 2006 die Münsteraner OVG-Richter in zweiter Instanz.

Eine Kosmetikerin hatte 2003 gegen die 1999 erlassene Untersagungsverfügung der zuständigen Kreisbehörde, Faltenunterspritzungen nicht durchführen zu dürfen, erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geklagt (VG Gelsenkirchen, Urteil v. 26.03.2003, Az. 7 K 2549/01). Die Beklagte ging daraufhin in Berufung, über die drei Jahre später entschieden wurde.

Die Kosmetikerin hatte bei ihrer Kundschaft Faltenunterspritzungen im Bereich Lippen sowie der von den Nasenflügeln auf die Mundwinkel verlaufenden Nasenlippenfalten angeboten und durchgeführt. Die zuständige Behörde hatte in den Unterspritzungen die Ausübung von Heilkunde gesehen. Die Ausübung von Heilkunde setzt aber für Nicht-Mediziner nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HPG) zwingend eine entsprechende, unter anderem von einschlägigen Sachkunde-Nachweisen abhängige Erlaubnis voraus. Die Kosmetikerin konnte eine solche Heilpraktiker-Qualifikation nicht nachweisen. Ein Spritzen-Kurs im Rahmen ihrer Kosmetikerinnen-Ausbildung sowie eine erhebliche Zeit zurückliegende Ausbildungszeit in einer Arzt- und einer Heilpraktiker-Praxis erschienen der Behörde als ausreichende Qualifikations-Grundlage zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse.

Das von der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung der Behörde vorgebrachte Hauptargument war ihre Rechtsauffassung, dass die Faltenunterspritzung eine rein kosmetische, von Art. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit) verfassungsrechtlich abgesicherte, Maßnahme sei und damit nicht dem Bereich der Heilkunde zuzuordnen sei.
Von zentraler Bedeutung für die Einordnung eines Eingriffs in die körperliche Sphäre als Heilkunde-Ausübung ist einerseits gemäß § 1 II HPG die Zielrichtung als Maßnahme zur Feststellung, Heilung oder Milderung psychischer oder physischer Leiden, andererseits die Verbindung des Eingriffs mit der Gefahr nicht nur geringfügiger Gesundheitsgefährdung. Das Berufungsgericht sah in der Abmilderung von altersbedingten Falten durch die Unterspritzung nicht lediglich eine kosmetische Maßnahme, sondern darüberhinaus eine Tätigkeit, die geeignet erscheint, psychisches Leiden wegen das seelische Wohlbefinden negativ beeinflussender Alterserscheinungen abzumildern. Zwar sei dieser Effekt m Vergleich zu anderen Leiden wenig bedeutend, stelle aber dennoch eine der psychischen Gesundheit dienende Maßnahme dar.

Bei der Frage der Gesundheitsgefährdung durch die Unterspritzung setzte das Gericht sein Hauptaugenmerk weniger auf die Verwendung der zum Einsatz gekommenen Unterspritzungsmittel Hyaluronsäure beziehungsweise OutLine als auf den Spritzvorgang. Dabei wurden die Unterspritzungsmittel mit feinen Kanülen unter und in die Hautschichten injiziert. Solche Injektionen gehören zum typischen Berufsbild vom Ärzten. Sie dürfen zwar auch unter bestimmten Voraussetzungen von Krankenpflegern, Arzthelferinnen, usw. durchgeführt werden, aber lediglich im Rahmen eines ärztlich dominierten Gesamtbehandlungskonzepts. Dazu gehören insbesondere Spezialkenntnisse über die Lage von Blutgefäßen und Nervenbahnen der von der Injektion betroffenen Körperpartien, um die Gefahr von Injektions-Schäden wie Nervenlähmungen, Blutungen, Entzündungen, u. ä. zu minimieren. Außerdem sind bestimmte, nur nach entsprechender Ausbildung zum Arzt oder Heilpraktiker vorauszusetzende Diagnose-Fähigkeiten erforderlich, um abzuklären, ob Gegenanzeigen (z. B. eine Hautkrankheit) vorliegen, die eine Unterspritzung für zu riskant erscheinen lassen.

Da die klagende Kosmetikerin diese Sachkunde-Nachweis für eine sachgemäße Faltenunterspritzung nicht erbringen konnte, sei, so der entscheidenden OVG-Senat, die Untersagungsverfügung der Kreisbehörde rechtens. Eine Revision gegen ihren Beschluss ließ das Gericht nicht zu.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.04.2006, Az. 13 A 2495/03


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Kommentare (3)

  • Müller

    21 Juli 2019 um 23:12 |
    Wie verhält es sich mit Lippenunterspritzungen per Nadel und per Pen?
    Die Automobilbranche ist immerhin soweit, dass wenn man nur wenige Dinge wie Öl- Reifen und Zahnriemenwechsel anbietet, man keine Ausbildung benötigt.

    antworten

    • Erika Weber

      19 Oktober 2019 um 12:59 |
      Frau/Herr Müller, ist das eine ernst gemeinte Feststellung? Bei der Behandlung mit dem Hyaluron Pen wird das Material nicht unterspritzt, sondern mit dem Pen per Hochdruck in die tieferen Schichten der Haut geschleust.
      In der Automobilbranche ist es für gewöhnlich üblich, dass man Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung bestimmte Arbeiten ausführen lässt. Unabhängig davon gibt es natürlich Werkstätten, die gewisse Arbeiten von Hilfskräften, ohne besondere Qualifikation ausführen lassen.

      antworten

      • Anna

        29 Oktober 2019 um 16:07 |
        Spielt es eine Rolle ob die Wirkstoffe unterspritzen werden oder mit dem Druck reingesetz? Eine Kosmetikerin darf gemäß KVO nur im oberen Schicht arbeiten, also nicht dort wo Hyaluron mit dem Hyaluron Pen eingesetzt ist, oder?
        LG

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