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Keine Extrakosten für Rechnung in Papierform

AG Kassel, Urteil vom 04.03.2015, Az. 435 C 4822/14


Keine Extrakosten für Rechnung in Papierform

AG Kassel, Urteil vom 04.03.2015, Az. 435 C 4822/14

Das Amtsgericht (AG) in Kassel hat mit seinem Urteil vom 04.03.2015 unter dem Az. 435 C 4822/14 entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter keine Kosten für den Versand von Rechnungen in Papierform verlangen darf. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Dienstleistung nicht nur über elektronische Medien vertrieben wird. Inkassokosten wurden dem Kläger jedoch zugestanden.

Damit hob das AG Kassel einen Vollstreckungsbescheid eines anderen Amtsgerichts teilweise auf, soweit er den Betrag von 155 € nebst Zinsen übersteigt.
Im Übrigen sei die Klage anhand des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages begründet.

Nicht begründet sei sie, insoweit die Klägerin sich Kosten für Rechnungen in Papierform und Überweisungen genehmigen möchte. Da der Vertrieb nicht nur auf elektronischem Wege abgewickelt werde, seien keine Kosten für die Übersendung von Rechnungen in Papierform zu veranschlagen. In solchen Fällen seien entsprechende Klauseln in den AGB auf Grund von § 307 BGB unwirksam.
Dies habe auch der BGH mit seinem Urteil vom 09.10.2014 unter dem Az. III ZR 32/14 so entschieden (MDR 2014, 1375).
Auch können in dem vorliegenden Fall keine Kosten für Überweisungen verlangt werden, da keine solchen Kosten entstanden sein können, denn der Beklagte habe ja bereits nach dem klägerischen Vortrag keine Zahlungen geleistet.
Es bedürfe somit keiner Entscheidung, ob diese Klausel in der klägerischen Preisliste nicht auch gegen das AGB-Recht verstoße. Letzteres liege nahe, da es sich bei einer Überweisung um einen üblichen Zahlungsweg handele. Damit liege aller Wahrscheinlichkeit nach eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 BGB vor. Eine Pflicht, Einzugsermächtigungen zu erteilen, könne weder aus dem Gesetz noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet werden.

Der Beklagte sei im Übrigen dem Klagevortrag auch innerhalb einer verlängerten Frist nicht entgegengetreten.
Der Zinsanspruch sei gemäß der §§ 280, 286 und 288 BGB begründet.

Für die Mahnschreiben hat das AG Kassel dem Telekommunikationsanbieter großzügige 5 Euro als Verzugsschadensersatz zugesprochen (Anmerkung: nach einer anderen Auffassung dürfen Mahnkosten nicht die tatsächlichen Kosten für z.B. Porto übersteigen).
Auskunftskosten sieht das AG in Höhe von 1,40 € als berechtigt an.

Inkassokosten können nach Ansicht des Gerichts hingegen im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB nur in Höhe solcher Kosten in Ansatz gebracht werden, die bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts entstanden wären.
Zu bemessen seien diese Kosten nach Nr. 2302 VV RVG. Die Tätigkeit eines Inkassobüros sei auf Tätigkeiten gerichtet, welche in diesem Gebührentatbestand gelistet seien - das heißt: einfache Mahnschreiben, also Schreiben ohne komplizierte rechtliche Erläuterungen und ohne umfangreichere Beschäftigungen mit der Sache.
Beim Streitwert betrage die erstattungsfähige Geschäftsgebühr nebst Auslagen 18 Euro netto. Im Hinblick auf weitere Beträge sei der Vollstreckungsbescheid jedoch aufzuheben. Soweit die Klage teilweise zurückgenommen wurde, habe die Teilaufhebung klarstellenden Charakter.

AG Kassel, Urteil vom 04.03.2015, Az. 435 C 4822/14


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