Keine Biosiegel auf Arzneimittelverpackungen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein-Westfalen (NRW) hat mit seinem Beschluss vom 26.10.2015 unter dem Az. 13 A 2597/14 entschieden, dass ein firmeneigenes Biosiegel nicht auf Verpackungen von Arzneimitteln angebracht werden darf.
Damit hat das OVG den Antrag auf Zulassung zur Berufung abgewiesen. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden keine Zweifel: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass es mit der Richtlinie 2001/83/EG nicht zu vereinbaren sei, auf dem Etikett eines Arzneimittels ein gelb-grünes firmeneigenes Biosiegel zu verwenden. Gemäß § 10 AMG (Arzneimittelgesetz) seien weitere Angaben auf Verpackungen, die nicht durch eine EU-Verordnung vorgeschrieben oder zulässig sind, nur dann zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Anwendung des Medikaments stehen.
Unzulässig jedoch seien Angaben, die werbenden Charakter haben könnten. Das VG habe angenommen, dass die Information, der pflanzliche Grundstoff stamme aus biologischem Anbau, weder für die Anwendung noch im Hinblick auf die Gesundheit des Anwenders von Bedeutung sei, sondern lediglich Werbecharakter habe.
Dem klägerischen Einwand, das Werbesiegel sei nach unionsrechtlicher Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG keine Werbung, sei nicht zu folgen. Eine firmeneigene Bio-Kennzeichnung sei eine Angabe, die im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG einen Werbecharakter haben könne. Sie diene dem Ziel der Absatzförderung, indem sie das Produkt besonders hervorhebe.
Der Patient werde dadurch von den wichtigen Informationen abgelenkt. Der Werbecharakter folge auch aus dem mangelnden Informationsgehalt. Es sei für den Verbraucher nicht ersichtlich, welche Kriterien das Erzeugnis erfülle, die über an Arzneimittel gestellte Anforderungen hinausgingen und welche Standards eingehalten würden.
Bei Arzneimitteln sei auch die Verwendung des EG-Öko-Kennzeichens nicht zulässig, da die Erzeugnisse nicht als Lebensmittel gelten.
Es sei der Klägerin nicht zu folgen, wenn sie meint, die Etikettierung sei keine Werbung, denn das Werbeverbot liefe sonst ins Leere. Die Richtlinie bestimme ausdrücklich, dass die erlaubten – also für den Verwender wichtigen - Angaben unzulässig seien, wenn sie einen werbenden Charakter aufweisen. Die Angabe "Bio" beinhalte einen solchen Werbecharakter.
Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei durch das Verbot der Kennzeichnung gerechtfertigt, weil das Werbeverbot im Sinne der Arzneimittelsicherheit sei. Die Aufmerksamkeit des Anwenders solle auf die Pflichtangaben beschränkt werden, damit eine sachgemäße Anwendung der Arznei sichergestellt sei.
Die Rechtssache weise auch keine rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf, da kein begründeter Anlass zu Zweifeln am angefochtenen Urteil bestünden.
Die Berufung sei auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob es Artikel 62 der Richtlinie 2001/83 EG ermöglicht, wichtige Informationen für den Patienten mit vom Werbebegriff ausgenommene Angaben gleichzustellen, lasse sich ohne Weiteres verneinen. Es sei nicht von Belang, ob auf die Besonderheiten von "Bio-Ware" hingewiesen werden dürfe. Denn in jedem Fall sei das firmeneigene Biosiegel unzulässig, weil es werbenden Charakter habe.
OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 13 A 2597/14