• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Keine Ausnahmen zum Widerrufsrecht in den AGB

LG Oldenburg, Urteil vom 13.03.2015, Az. 12 O 2150/14


Keine Ausnahmen zum Widerrufsrecht in den AGB

Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 13. März 2015 entschieden, dass eine irreführende Handlung, die darüber hinaus auch gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, dann vorliegt, wenn ein Internethändler innerhalb seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Widerrufsrecht des Verbrauchers einschränkt. Vorliegend wurde dem Kunde zwar eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung überlassen, die jedoch in den Einkaufsbedingungen abgeändert worden ist, ohne dass der Verbraucher konkret darauf hingewiesen worden ist.

Bei dem Kläger handelte es sich um den Dachverband der ländereigenen Verbraucherschutzzentralen sowie weiterer sozial- und verbraucherorientierter Organisationen. Bei der Beklagten handelte es sich hingegen um die Betreiberin eines Online-Shops, über den sie auch schnell verderbliche Waren, wie zum Beispiel Milchprodukte, Gemüse oder Obst anbietet. Sobald der Verbraucher seine Bestellwünsche eingegeben hat, kann er die Bestellung über den Button "Jetzt kaufen" abschließen. Neben diesem Button hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vertrag zu Grunde gelegt worden sind, lesen und anschließend bestätigen sollte. Nachdem der Verbraucher seiner Bestellung abgeschickt hat, stimmte er zugleich den Zusatzvereinbarungen der Beklagten zu.

Unter dem Button "Jetzt kaufen" befanden sich weiterhin zwei weitere Hyperlinks, die den Verbraucher zum einen zu der Widerrufsbelehrung führte und zum anderen noch einmal zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei deutlich hervorgehoben worden ist, dass es sich um andere wichtige Vertragsregelungen handelt. Unter Nummer 7 innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Beklagte geregelt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen oder beschränkt sein kann.

Am 24. Juni 2014 mahnte der Kläger die Beklagte ab. Etwa zwei Monate später forderte er sie zudem dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, was die Beklagte jedoch nicht tat. Nach Ansicht des Klägers werde der Verbraucher auf irreführende Art und Weise über das Widerrufsrecht belehrt. Die Irreführung gehe daraus hervor, dass der Kunde zunächst eine Widerrufsbelehrung erhält, die sodann durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert wird. Der Kunde müsse beide Links auswählen, um seine Rechte überhaupt wahrnehmen zu können. Er könne aber nicht davon ausgehen, dass durch den zweiten Link das Recht zum Widerruf ausgeschlossen oder beschränkt wird. Vielmehr gehe er davon aus, dass die Widerrufsbelehrung in dem ersten Link abschließend ist.

Dem hält die Beklagte entgegen, dass der Verbraucher sehr wohl hinreichende Informationen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht erhält. Der Kunde werde vielmehr in die Irre geführt, wenn die allgemeine Widerrufsbelehrung mit den Besonderheiten zersetzt wird. Darüber hinaus müsse er die AGB auch zur Kenntnis nehmen, um den Bestellvorgang überhaupt abschließen zu können.

Im Ergebnis gab das Landgericht Oldenburg der Klage jedoch statt. Der Anspruch auf Unterlassung ergebe sich vorliegend aus §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIG in Verbindung mit §§ 312 g, 312 d BGB, Art. 246 a EGBGB und gemäß § 8 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UWG.

Aufgrund der Beschriftung sowie der Anordnung der streitgegenständlichen Links, die den Verbraucher zum Widerrufsrecht sowie zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen, werde er über sein Recht getäuscht. Dies begründet eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG. Wie die Beklagte die Informationen an den Verbraucher weitergibt, sei zwar ihr überlassen. Die dürfe allerdings keine irreführenden Bezeichnungen nutzen. Aus der Beschreibung des Links müsse sich unmissverständlich ergeben, welche Informationen der Kunde auf der hinterlegten Internetseite erhält. Der durchschnittliche Verbraucher werde jedenfalls davon ausgehen, dass die Informationen zu seinem Widerrufsrecht abschließend hinterlegt worden sind. Er könne nicht davon ausgehen, dass sein Recht im Nachhinein noch eingeschränkt wird. Dies gehe auch nicht eindeutig aus der Beschriftung des zweiten Links hervor. Da die Beklagte hier auf andere Regelungen zu dem Vertrag verweisen wollte, sei von dem Kunden nicht zu erwarten, dass er dementsprechend erkennt, dass es sich in Wirklichkeit tatsächlich um weitergehende Inhalte bezüglich seines Widerrufsrechts handelt.

LG Oldenburg, Urteil vom 13.03.2015, Az. 12 O 2150/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland