• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kein Werbe- und Vertriebsverbot für Aromastoffe für E-Zigaretten

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017, Az. 4 U 162/16


Kein Werbe- und Vertriebsverbot für Aromastoffe für E-Zigaretten

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 07.03.2017 unter dem Az. 4 U 162/16 entschieden, dass aromatisierte Stoffe für E-Zigaretten, die ohne Nikotin hergestellt werden, auch an Jugendliche verkauft werden können. Eine Altersbeschränkung gibt es dafür nicht. Der § 10 des Jugendschutzgesetzes verbiete lediglich die Abgabe ebenfalls nikotinfreier elektronischer Zigaretten, elektronischer Shishas und deren Behälter. Aromastoffe seien nicht von der Vorschrift umfasst, auch nicht bei einer weiten Auslegung. Der beabsichtigte Schutz der Kinder und Jugendlichen vor gesundheitlichen Gefahren werde schon durch die Beschränkung des Verkaufs der Verdampfergeräte erreicht.

Damit hat das OLG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, welche sie gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Bochum) eingelegt hatte.

Die Parteien betreiben jeweils einen Onlinehandel mit sogenannten Liquids und Aromastoffen für E-Zigaretten. Diese Zigaretten werden komplett und auch in Einzelteilen angeboten. Zum Verdampfen werden die Liquids benötigt, die als Basis oder fertige Mischung erhältlich sind. Den Basisliquids können Aromastoffe beigegeben werden. Das kann vor oder nach Befüllen der E-Zigarette geschehen.
Einen solchen Aromastoff hat der Beklagte am 26.05.16 auf der Internetplattform eBay angeboten. In dem Angebotstext warnte er ausdrücklich davor, das Aroma pur anzuwenden.
Ferner hieß es, das Aroma eigne sich auch zur Aromatisierung von Speisen und Getränken.
Im Zuge eines Testkaufes fand die Klägerin heraus, dass das Aroma von dem Beklagten ohne Verifikation des Alters der Kunden versendet wird. Daraufhin verschickte die Klägerin eine Abmahnung an den Beklagten und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Ersatz von Abmahnkosten auf. Dies hat der Beklagte abgelehnt.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei nach § 10 JuSchG verpflichtet, E-Zigaretten nebst Zubehör nur nach einer Altersverifikation zu versenden. Auch Aromen fielen unter § 10 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes. Das gelte umso mehr, als die Aromen für E-Liquids beworben wurden und nicht als Lebensmittelaroma.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Artikel, der auch für Lebensmittel beworben werden könnte, nicht unter das Jugendschutzgesetz falle. In jedem Supermarkt könne man schließlich entsprechende Aromen ebenfalls erwerben. Es sei zum Mischen mit Tabakerzeugnissen geeignet, aber nicht selbst ein Tabakerzeugnis. Daher könne es auch ohne Altersbeschränkung veräußert werden. Gegen das Jugendschutzgesetz verstoße ein Verkauf nicht.
Das Landgericht Bochum hatte die Klage abgewiesen, weil § 10 JuSchG für den Absatz des streitgegenständlichen „Gummibärchenaromas“ keine einschlägige Regelung sei. Es stelle keine nikotinfreie E-Zigarette dar und auch kein notwendiges Zubehör.
Auch das OLG sieht die Klage als unbegründet an. Dem Kläger stehe der Unterlassungsanspruch nicht zu. Der § 10 Abs. 3 und 4 des JuSchG sei für das Angebot von Aromen für E-Zigaretten nicht einschlägig. Es gehe in dieser Vorschrift nur um Tabakwaren und andere Erzeugnisse, die Nikotin enthalten. Solche Erzeugnisse dürfen nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden. Gleiches gelte auch für nikotinfreie Produkte, die mittels eines Heizelements verdampft werden und deren Behältnisse.
Behältnisse mit Aromastoffen unterliegen jedoch diesem Verbot nicht. Bereits die Formulierung der Norm spreche dagegen. Sie gelte nämlich wörtlich „für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, …, sowie für deren Behältnisse“. Gemeint seien eben Behältnisse, die zur Verdampfung benötigt werden und nicht solche, in denen Aromastoffe nur aufbewahrt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017, Az. 4 U 162/16


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland