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Kein Kostenersatz für überflüssiges Abschlussschreiben

Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.08.2020, Az. 29 U 1872/20


Kein Kostenersatz für überflüssiges Abschlussschreiben

Das Oberlandesgericht München entschieden am 13.08.2020, dass für ein Abschlussschreiben kein Kostenersatz gefordert werden können, wenn die Gegenseitige selbst eine solches angekündigt habe und dem auch nachkomme sei.

Wann entsteht der Kostenerstattungsanspruch für ein Abschlussschreiben?
Die Parteien stritten um einen Kostenerstattungsanspruch wegen der Versendung eines Abschlussschreibens. Dieses Schreiben sollte Streitigkeiten aus dem Bereich des Lauterkeitsrechts nach einer gerichtlichen Entscheidung beenden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wandte sich daher an die Klägerin und teilte mit, dass man unaufgefordert nach Abschluss der rechtlichen Prüfung mitteilen werde, ob die gerichtliche Entscheidung als endgültige Regelung anerkannt werde. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Versendung eines Abschlussschreibens nicht bedürfe. Darauf reagierte die Klägerseite und nannte als Termin für die Versendung des Abschlussschreibens den 02.07.2018. Darauf reagierte die Beklagtenseite nochmals und wies darauf hin, dass höchstrichterlich festgestellt worden sei, „... dass das (kostenauslösende) Abmahnschreiben zwei Wochen nach Zustellung versendet werden darf, wenn die in diesem Schreiben gesetzte Frist eine Summe aus Warte- und Erklärungsfrist berechnet, die nicht kürzer als die Berufungsfrist ist. Wir hatten Ihnen daher, im Hinblick auf eine mögliche Ersparnis weiterer Kosten für Ihre Mandantin, mitgeteilt, wann wir unser kostenauslösendes Abmahnschreiben versenden werden.“. Die Klägerseite versendete trotzdem am 02.07.2018 ein Abschlussschreiben und machte dafür einen Kostenerstattungsanspruch von ca. 2.000 EUR geltend. Die Beklagtenseite verwehrte sich gegen diesen Anspruch; die Klägerseite klagte den Anspruch ein. Diesen Anspruch wies die Vorinstanz ab, weswegen die Klägerin in Berufung ging.

Abschlussschreiben der Klägerin war überflüssig
Das Oberlandesgericht München konnte keine Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch erkennen. Die Beklagtenseite habe der Klägerin mitgeteilt, dass es eines Abschlussschreibens nicht bedürfe. Dabei handele es sich nicht nur um die Äußerung einer Rechtsauffassung, sondern auch um eine Willensäußerung. Die Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung überflüssig sei und nicht ihrem Willen entspreche. Grundsätzlich solle durch ein Abschlussschreiben Klarheit darüber gewonnen werden, ob noch eine Hauptsacheklage angestrengt werde müsse oder durch fristgerechte Abgabe der Abschlusserklärung der Rechtsstreit endgültig beendet sei. Beidem sei aber das abschließende Schreiben der Klägerin nicht mehr gerecht geworden.

Für Prüfung ist ein Zeitraum erforderlich, der der Berufungsfrist entspricht
Ein Abschlussschreiben sei nur erforderlich, wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessen Zeit gewährt habe, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können, so das OLG. Außer dieser Wartefrist sei dem Schuldner eine Erklärungsfrist für die Prüfung zuzubilligen, ob er die Abschlusserklärung abgeben wolle. Danach müsse dem Schuldner insgesamt ein der Berufungsfrist entsprechender Zeitraum zur Verfügung stehen. Nur so könne er entscheiden, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen wolle.

Beklagte wollte unaufgefordert Abschlussergebnis mitteilen
Das Gericht entschied, dass es vorliegend eines Abschlussschreibens durch die Klägerin nicht bedurft habe. Denn die Beklagte habe bereits von sich aus darauf hingewiesen, dass sie prüfe, ob die gerichtliche Entscheidung als endgültige Regelung anerkannt werde und sie das Ergebnis auch unaufgefordert mitteilen werde. Mit ihrem späteren Schreiben habe sie dann nochmals konkretisiert, dass sie innerhalb der anzuwendenden Frist unaufgefordert auf die Abschlusserklärung zurückkommen werde. Das Schreiben der Klägerin habe somit nicht mehr dazu dienen können, der Beklagten die Möglichkeit zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufzuzeigen. Dieser Möglichkeit sei sich die Beklagte erkennbar bewusst gewesen.

Schreiben war auch funktionslos
Das Abschlussschreiben habe auch nicht mehr dazu dienen können, der Klägerin Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie noch ein Hauptsacheverfahren einleiten müsse. Denn die entsprechende Frist habe die Klägerin durch das Abschlussschreiben nicht verkürzen können.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.08.2020, Az. 29 U 1872/20


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