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Kein Entgelt für SEPA-Überweisung

Landgericht München I, Urteil vom 24.09.2019, Az. 33 O 6578/18


Kein Entgelt für SEPA-Überweisung

Das Landgericht München I entschied am 24.09.2019, dass Sondergebühren für eine Zahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte unwirksam sei. Denn dies verbiete § 270 a BGB, welches auch auf Altverträge anwendbar sei.

Bearbeitungsgebühren für besondere Zahlungsmethoden?
Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen; Beklagte eine deutsche Kabelnetzbetreiberin. Die Beklagte unterschied bei ihren Verträgen zwischen Bestandsverträgen und Neuverträgen. Für Bestandskunden, die vor dem 13.01.2018 einen Vertrag abgeschlossen hatten, verwendete sie folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): „Selbstzahlerpauschale: Pauschale je Zahlung ohne Bankeinzug € 2,50". Hintergrund dieser Regelung war, dass die Beklagten bis zum 13.01.2018 die Zahlung per Lastschriftverfahren als einzige Zahlungsmethode vorsah. Wollte ein Kunde auf andere Art und Weise zahlen, sah die Beklagte eine Bearbeitungsgebühr für die manuelle Verarbeitung vor. Für Vertragsschlüsse ab dem 13.01.2018 galt eine neue Preisliste, in welcher diese Selbstzahlerpauschale nicht mehr enthalten war. Somit zahlten Kunden, die ab dem 13.01.2018 einen Vertrag mit der Beklagten abschlossen, keine solche Pauschale mehr. Gegen diese Unterscheidung ging der Kläger vor, da die Regelung seiner Ansicht nach gegen AGB-Recht verstieß.

Bearbeitungsgebühren benachteiligen unangemessen
Das Landesgericht München entschied, dass die Selbstzahlerpauschale den Verbraucher unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Denn die entsprechende Klausel halte als AGB einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie weiche vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlich zugrundeliegenden Norm ab (§ 270 a BGB). Diese ordne nämlich an, dass ein Nutzungsentgelt für ein SEPA-Lastschriftverfahren unwirksam sei.

Regelungslücke vorhanden
Das LG befand, dass § 270 a BGB auch auf ältere Zahlungsvorgänge anwendbar sei. Zwar solle die Norm auf alle Schuldverhältnisse anwendbar sein, die ab dem 13.01.2018 entstanden seien. Allerdings könne die Regelung auch auf Zahlungsvorgänge angewendet werden, die zwar vor dem Datum entstanden seien, aber mit deren Zahlungsvorgang erst danach begonnen wurde. Dies ergebe die richtlinienkonforme Auslegung. Denn daraus ergebe sich, dass eine Regelungslücke vorliege.

Keine Eingrenzung der Schuldverhältnisse
Grundsätzlich müsse eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts angewendet werden, mit dem sie eingeführt werde, so das Gericht. Dies finde auch Anwendung auf „künftige Wirkungen“ sowie auf neue Rechtspositionen. Aus der entsprechenden Umsetzungsvorschrift gehe hervor, dass der Gesetzgeber die Vorschrift ab 13.01.2018 anwenden wollte, unabhängig davon, ob der einzelne Zahlungsvorgang schon auf einem Neuvertrag oder noch auf einem Altvertrag beruhe. Eine Eingrenzung auf Schuldverhältnisse, welche die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben, könne aus der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden.

Norm unterschiedslos auf Alt- und Neuverträge anwendbar
Das Landgericht war der Ansicht, dass sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen lasse, dass § 270a BGB zwingend beim Vertragsschluss ansetzen müsse. Denn ein effektiver Verbraucherschutz sei nur sicherzustellen, wenn die Vorschrift unterschiedslos sowohl auf Alt- als auch auf Neuverträge anwendbar sei. Grundsätzlich seien gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewünscht. Hierbei seien Verbraucher auch davor zu schützen, dass Händler einen Aufschlag berechnen, der viel höher sei als die Kosten, die ihnen durch die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments entstehen. Ein solcher Schutz könne aber nicht nur bei Vertragsschluss erreicht werden. Vielmehr lasse sich ein effektiver Verbraucherschutz nur durch eine unterschiedslose Anwendung des § 270a BGB auf Alt- und Neuverträge sicherstellen.

Landgericht München I, Urteil vom 24.09.2019, Az. 33 O 6578/18


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