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Katalog-Werbung für Ferienhäuser

LG Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2015, Az. 13 O 5/15


Katalog-Werbung für Ferienhäuser

Preisangabe für Ferienhäuser im Katalog muss auch die Gebühren für die Endreinigung enthalten. Eine getrennte Auflistung solcher Kostenpositionen ist generell wettbewerbswidrig. Der Verbraucher muss keinesfalls selbstständig derartige getrennte Kosten ermitteln und verknüpfen.

Sachverhalt
Ein Touristikunternehmen für spezielle Angelreisen warb in seinen Katalogen für die von ihm betriebenen Ferienhäuser. Die Preise für die Ferienhäuser wurden dabei unterschiedlich dargestellt. In einigen Fällen wurde ein Gesamtpreis inklusive der notwendigen Gebühr für die Endreinigung angegeben. In anderen Fällen wurde lediglich der Preis ohne Endreinigung aufgeführt. Die Angabe der Gebühr für die Endreinigung wurde dann separat aufgeführt. Diese Gebühren wurden dann als „optional“ bezeichnet.

Gegen diese Aufsplittung richtete sich eine Beschwerde der Wettbewerbszentrale. Diese sah darin sowohl einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie das Wettbewerbsrecht. Im Übrigen seien derartig aufgeteilte Angaben geeignet den Verbraucher unsachlich zu beeinflussen, da er nicht auf einen Blick den Gesamtpreis der zu mietenden Immobilie sehen könne.

Entscheidungsgründe
Zu Recht entschied nun das Landgericht Wiesbaden. Die Aufteilung in einen Grundpreis und separate Ausweisung weiterer Kosten entspreche nicht der Preisangabenverordnung, ist wettbewerbswidrig und geeignet den Verbraucher negativ zu beeinflussen. Nach § 1 der Preisangabenverordnung ist der Gesamtpreis der Preis, den der Verbraucher letztlich zu zahlen hat. Dazu zählen auch die Steuern und sonstige Preisbestandteile. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Verbraucher sofort erfassen kann, welchen Preis die Leistung insgesamt hat.

Eine getrennte Ausweisung von obligatorischen Gebühren, etwa der Endreinigung, verstößt gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen die wettbewerbsrechtlichen Wertungen der §§ 3, Abs.1, 4 Nr. 11 UWG. Die von dem Anbieter gewählte separate Angabe der Endreinigung ist daher unzulässig. Es müsste stets der Gesamtpreis inklusiver aller weiteren Gebühren angegeben werden. Keinesfalls ist der Verbraucher verpflichtet, sich jeden Endpreis durch Vergleich aller Gebühren selbstständig zu errechnen. Zumal im Katalog Endpreise inklusive Reinigung und exklusive Reinigung zeitgleich ausgewiesen worden sind. Dieses Vorgehen ist geeignet, dem Verbraucher einen vermeintlich günstigeren Preis vorzuspiegeln. Auch das stellt sich als wettbewerbswidrig im Hinblick auf Konkurrenzunternehmen und den Verbraucher dar.

Der Einwand des Beklagten Touristikunternehmens, wonach bei einigen Angeboten die gesamte Endreinigung als freiwillige Leistung gebucht werden kann, geht nach Überzeugung des LG Wiesbaden fehl. In einem solchen Fall muss der Anbieter auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinweisen. Dies war beim vorliegenden Angebot nicht der Fall. Umso mehr, da bei anderen Angeboten diese Zusatzinformation mitgeteilt worden ist. Der Verbraucher durfte bei diesem Angebot also nicht davon ausgehen, dass die Gebühr für die Endreinigung lediglich fakultativ anfalle. Das Angebot war daher insgesamt unzulässig.

Fazit
Mit seinem Urteil hat das Landgericht Wiesbaden den Verbraucherschutz für irreführenden Preisangaben in Katalogen weiter ausgebaut. Gerade im Tourismus mit vielen unterschiedlichen Preisangaben und Zusatzleistungen ist ein klarer Endpreis für den Verbraucher ausschlaggebend. Insbesondere über den Preis wird regelmäßig auch die Buchungsentscheidung des Verbrauchers fallen. Daher ist in dieser Phase ein besonders hohes Schutzniveau einzuhalten. Diese Rechtsprechung dürfte sich auch auf entsprechende Internetangebote übertragen lassen. Zumal sich das Landgericht Wiesbaden auf einer Linie mit der verbraucherfreundlichen Linie der Oberlandesgerichte, insbesondere dem Oberlandesgericht Braunschweig in einer ähnlichen Angelegenheit, befindet.

LG Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2015, Az. 13 O 5/15


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