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jameda Bewertung löschen oder entfernen lassen

Jameda Bewertung löschen - Tipps Anleitung vom Fachanwalt


Arztbewertungsportale wie jameda.de sind sicherlich jeder Ärztin und jedem Arzt bzw. jeder Person, die in irgendeiner Form im Gesundheitswesen tätig ist, bekannt. Patienten, Verbraucher oder Internetnutzer können sich über das Onlineportal von jameda über eine Vielzahl unterschiedlicher „Dienstleister“ im medizinischen Bereich erkundigen. Damit stehen nicht nur Ärzte und Zahnärzte im Fokus dieser Plattform. Auch Heilpraktiker, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten oder Tierärzte/Veterinäre werden von jameda genauso gelistet, wie Apotheken, Kliniken, Optiker, Sanitätshäuser oder Pflegeheime.

Vorweg: Wenn Sie sich gegen eine oder mehrere Bewertungen bei jameda wehren wollen, kontaktieren Sie uns gern zunächst auch im Rahmen eines für Sie unverbindlichen und kostenlosen Orientierungstelefonats. Wir beraten und vertreten Medizinerinnen und Mediziner bundesweit und örtlich unabhängig.

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Während früher jedoch persönliche Empfehlungen von Familienangehörigen, Freunden oder Arbeitskollegen eine große Rolle für die Arztwahl spielten, treten an die Stelle dieser persönlichen Empfehlungen nunmehr auch die großen Portale für Arztempfehlungen.

Zu diesen Internetplattformen zählt bspw. die Plattform jameda, die von der der jameda GmbH, St.-Cajetan-Str. 41, 81669 München, betrieben wird und die über die Domain jameda.de abrufbar ist. Bei jameda handelt es sich nach eigenen Angaben um eine 100-prozentige Tochter der Burda Digital GmbH. In ihrer Werbung behauptet jameda, dass es ihr Ziel seit der Gründung im Jahre 2007 sei, Patienten zum passenden Arzt zu führen. Das Angebot von jameda sollen mehr als 6 Millionen Patienten pro Monat nutzen – jameda sei damit „Deutschlands größtes Arztempfehlungsportal“.

Die Bekanntheit von Bewertungsplattformen wie jameda führt nach Angaben des Deutschen Ärzteblatts soweit, dass

-    bereits jeder dritte Internetnutzer Arztbewertungsportale für die Arztsuche verwendet hat (31 %).
-    jeder neunte Internetnutzer bereits einen Arzt auf einem der Arztbewertungsportale bewertet hat (11 %).
-    zwei von drei Portalnutzern bei der Arztwahl durch die Onlinebewertungen beeinflusst werden (65 %).

Allein diese Zahlen zeigen, dass jameda Fluch und Segen zugleich sein kann.

Aus Patientensicht können gerade Arztbewertungsplattformen bei der Auswahl des passenden Arztes helfen. Sie dienen damit den Verbrauchern, eine (vermeintlich) informierte Entscheidung bei der Arztwahl zu treffen.

Auch für Ärzte kann jameda naturgemäß eine großartige Werbeplattform darstellen, nämlich dann, wenn positive Bewertungen und Rezension von Patienten die guten Leistungen einer Arztpraxis widerspiegeln. Dieser positive Werbeeffekt kann jedoch ganz schnell ins Gegenteil umkippen. Wird das Bewertungssystem von jameda missbraucht, indem bspw. eine Ärztin/ein Arzt durch negative Bewertungen verunglimpft wird oder Dritte, bei denen es keinen Behandlungskontakt gegeben hat, eine negative Bewertung verfassen, wird jameda schnell zum Internet-Pranger, der die Reputation eines Arztes oder gar den Ruf einer ganzen Arztpraxis sehr schnell schwinden lässt.

Wie zu Schulzeiten können Medizinerinnen und Mediziner nämlich über jameda mit Noten von 1,0 bis 6,0 bewertet werden. Im Gegensatz zur Schule stammt die Bewertung bei jameda jedoch nicht von einer bekannten Person. Stattdessen beruht das Bewertungssystem von jameda auf völlig anonymen Bewertungen. Gerade die Anonymität des Internet erleichtert es enttäuschten Patienten, der Öffentlichkeit mal so richtig die eigene Meinung über einen Arzt mitzuteilen und dabei zu übertreiben oder schlichtweg unwahre Behauptungen oder gar beleidigende und zutiefst rufschädigende Bewertungen zu verfassen.

Die Anonymität des Internets erschwert gleichzeitig auch dem bewerteten Arzt die Beurteilung, ob die jeweilige negative Bewertung von einem Patienten stammt, also ob der Bewertung überhaupt ein Behandlungskontakt zugrunde liegt, oder ob sich nicht vielleicht irgendein Dritter hat „austoben“ wollen.

Weil schlechte Bewertungen sowohl schädigend für den eigenen Praxisbetrieb sind als auch die interessierten Patienten kein Interesse daran haben können, durch unzutreffende Bewertungen eine falsche Arztwahl zu treffen, drängt sich verständlicher Weise schnell die Frage auf:

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Was kann ich bei einer schlechten Bewertung bei jameda tun? Kann eine negative Bewertung bei jameda gelöscht werden oder kann eine Bewertung dauerhaft entfernt werden?

Die Antwort lautet: Die Chancen, eine Arztbewertung löschen zu lassen, stehen gut, aber es kommt immer auf den Einzelfall an.

Um Ihnen einen groben Überblick zu geben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Löschung einer Jameda-Bewertung möglich ist, gehen wir nachfolgend auf die rechtlichen Zusammenhänge und Besonderheiten ein.

Bitte beachten Sie aber, dass wir Ihnen hier nur einen groben Überblick verschaffen können, da die möglichen rechtlichen Variationen genauso umfassend sind, wie die unterschiedlichen Bewertungen, denen Sie sich möglicherweise ausgesetzt sehen.

Bei jedweden Fragen können Sie sich daher gern zunächst im Rahmen eines für Sie kostenlosen und unverbindlichen Orientierungstelefonats an uns wenden.


Sind anonyme Bewertungen im Internet überhaupt zulässig?


Zunächst einmal muss man sich damit abfinden, dass vor allem auch anonyme Bewertungen im Internet von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtet werden.

Der Bundesgerichtshof hat zudem mehrfach bestätigt, dass ein Arzt keinen Anspruch auf vollständige Löschung und Deaktivierung seines Profils bei jameda hat. In diesem Zusammenhang werden wir häufig mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17) konfrontiert, mit der der BGH tatsächlich den Anspruch einer Ärztin auf Profillöschung bestätigt und die Urteile der Vorinstanzen, mit denen der Löschungsanspruch noch abgewiesen worden ist, aufgehoben.

Allerdings handelt es sich hierbei wohl um eine Ausnahmeentscheidung. In dieser Entscheidung hat der BGH zunächst betont, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, nach der das von der Jameda GmbH betriebene Ärztebewertungsportal im Ausgangspunkt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle. Bloß im dortigen Fall aufgrund der dort konkret zu beurteilenden Sachlage kam der Bundesgerichtshof zu einem abweichenden Ergebnis und bejahte den Anspruch der Ärztin auf Löschung ihres Jameda-Profils. Entgegen anderslautender Berichte kann diese Entscheidung jedoch leider nicht als Grundsatzentscheidung herangezogen werden, die einen Anspruch auf Löschung des gesamten Profils höchstrichterlich bestätigt hat.

Mit anderen Worten: Sie können also grundsätzlich nicht die Löschung Ihres Profils bei Jameda verlangen, wenn Sie dort nicht bewertet werden möchten. Stattdessen bleibt in der Mehrheit aller Fälle nur die Möglichkeit, gegen jede einzelne Jameda-Bewertung gesondert vorzugehen.


Unter welchen Voraussetzungen muss Jameda eine Bewertung löschen?

Im Wesentlichen sind zwei Konstellationen denkbar, unter denen Jameda eine Bewertung löschen muss: Entweder liegt ein Verstoß gegen die „jameda Nutzungsrichtlinien“ oder ein Verstoß gegen geltendes Recht vor.

Was zunächst einfach und überschaubar klingt, kann jedoch in der anwaltlichen Praxis zu tiefgreifenden juristischen Prüfungen führen.

Am einfachsten ist es in aller Regel, wenn die Bewertung einen Verstoß gegen die Nutzungsrichtlinie von jameda darstellt. Jameda selbst hat folgende Vorgaben für Bewertungen aufgestellt (Stand: Juli 2019):

-    Ohne Behandlungskontakt wird nur der Text veröffentlicht
-    Der bewertete Arzt muss der behandelnde Arzt sein
-    Keine Nennung anderer Namen
-    Keine beleidigenden Äußerungen
-    Keine Bewertung ausschließlich von Kostenstreitigkeiten
-    Ein Patient darf denselben Arzt nicht mehrfach bewerten
-    Ein Arzt darf sich nicht selbst bewerten
-    Keine Bewertungsabgabe durch (unbeteiligte) Dritte (z.B. Agenturen)
-    Für eine Bewertung darf keine geldwerte Gegenleistung angenommen werden
-    Keine Bewertung bei lange zurückliegendem Arztbesuch
-    Keine Bewertung von Gutachterterminen
-    Keine Werbung oder Webadressen in der Bewertung
-    Bewertungen nur in deutscher Sprache
-    Bewertungsabgabe nur mit einer seriösen und dauerhaft aktiven E-Mail-Adresse

Komplexer wird es hingegen, wenn „nur“ ein Verstoß gegen geltendes Recht zur Bewertungslöschung führen soll/kann. Bei der Frage, ob ein solcher Verstoß gegen geltendes Recht vorliegt, kommt es in den allermeisten Fällen zunächst auf die Abgrenzung an, ob die Bewertung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung darstellt.

Die rechtliche einfachere Konstellation ist in aller Regel diejenige, bei der sich die Bewertung in einer Tatsachenbehauptung erschöpft. Bei Tatsachenbehauptungen handelt es sich um solche Behauptungen, die als Tatsache (also als wahre oder unwahre Gegebenheit) dem Beweis zugänglich sind, z. B.

„Ich musste 4 Stunden warten.“
„Der Arzt kann nicht röntgen.“
„Wollte mir kein Rezept geben.“
„Ich bin falsch behandelt worden.“
„Lange Wartezeit durch Mehrfachvergabe von Terminen.“
„Telefonisch nicht erreichbar.“
„Beantwortet keine Fragen.“
„Der Arzt hat mich gar nicht behandelt.“
„Die Ärztin hat falsche Diagnosen gestellt.“
„Machte sich über mich lustig.“

Generell kann man nämlich sagen, dass die Veröffentlichung wahrer Tatsachen in aller Regel zulässig ist, währenddessen die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen (also letztlich von Lügen) stets unzulässig ist. Hierbei ist es rechtlich unerheblich, ob eine bewusst oder unbewusst unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt.

Nicht ganz so einfach ist die Konstellation, wenn es um die Frage geht, ob eine Bewertung als Meinungsäußerung zulässig oder unzulässig ist. Meinungsäußerungen sind – im Gegensatz zu den oben erwähnten Tatsachenbehauptungen – als Moment der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gerade nicht dem Beweis zugänglich. Zudem unterliegen Meinungsäußerungen – auch verfassungsrechtlich durch das Grundgesetz garantiert – einem hohen Schutz. Hier sind überwiegend solche Bewertungen unzulässig, die sich als Beleidigung, Verleumdung, Schmähkritik oder Rufmord erweisen, die also nicht mehr der sachlichen Auseinandersetzung, sondern nur der Diffamierung dienen.

Beispiele für unzulässige Meinungsäußerungen/Bewertungen sind:

„Der Arzt ist ein ekliger Mistkerl.“
„Sie ist nur auf Profit aus.“
„Allerletzter Arzt überhaupt.“
„Menschenunwürdige Behandlung.“
„Pöbelnder Sauhaufen.“
„Arzt verdient durch Angstmache.“
„Schrecklich inkompetent und Arroganz in Person.“
„Das einzige was sie kann, ist Medikamente verschreiben und Patienten wegschicken.“
„Achtung: Inkompetenter Betrüger.“
„Will wohl durch absichtliche Fehlbehandlungen weitere Honorare kassieren.“

Beispiele für zulässige Meinungsäußerungen/Bewertungen sind:

„Ich fühle mich nicht verstanden.“
„Sie hat sich keine Zeit genommen.“
„Ärztin nicht zu empfehlen.“
„Geht kaum auf Fragen ein.“
„Man hat den Eindruck, dass er seinen Job nicht gern macht.“.
„Ich suche mir eine andere Ärztin.“

Wichtig für Sie ist jedoch, dass man wiederum auch die obigen Beispiele nicht schematisch anwenden kann. Oftmals kommen weitere Kriterien hinzu, die in der Gesamtheit, also im Kontext mit dem vollständigen Bewertungstext, zur Unzulässigkeit oder womöglich wieder zur Zulässigkeit der Bewertung führen können. Gerade im Bereich der Meinungsäußerungen sind Abgrenzungen zwischen unzulässigen und zulässigen Meinungsäußerungen nicht immer einfach, sodass eine pauschale Beurteilung eines einzelnen Bewertungsbestandteils leider noch keine abschließende Klarheit gibt, ob eine Bewertung nun zu löschen ist oder ob kein Löschungsanspruch besteht.
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Habe ich noch weitere rechtliche Möglichkeiten, gegen unzulässige Bewertungen vorzugehen?

Erweist sich eine Bewertung als rechtswidrig, so können Sie nicht nur gegen jameda selbst vorgehen, sondern auch – sofern bekannt – gegen den Bewertenden, also gegen die Patientin/gegen den Patienten. Diese Vorgehensweise sowohl gegen jameda als auch gegen den Patienten ist sogar parallel möglich. Ein solches doppeltes Vorgehen sollte aber zuvor mit Fingerspitzengefühl geprüft werden. Ungeachtet des doppelten Kostenrisikos birgt ein unmittelbares Vorgehen gegen den Patienten die Gefahr, dass aus Rache für – aus seiner Sicht – unbegründete rechtliche Schritte weitere Bewertungen im Internet folgen. Geht man hingegen „nur“ gegen jameda vor, dürfte ein solches Risiko von „Folgebewertungen“ nicht gegeben sein.

Auch wenn Dreh- und Angelpunkt bei unzulässigen Jameda-Bewertungen stets der Unterlassungsanspruch ist (also der Anspruch, dass eine Bewertung dauerhaft entfernt wird), können noch weitergehende Ansprüche bestehen. Diese sog. Annexansprüche, beispielsweise auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, kommen in der Praxis allerdings eher selten vor.

Ferner sind nicht nur zivilrechtliche Schritte gegen Jameda oder den Patienten denkbar. Unter bestimmten Voraussetzungen können Bewertungen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, nämlich dann, wenn bspw. die Schwelle zur Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung überschritten ist.


Brauche ich einen Rechtsanwalt, um eine unzulässige Jameda-Bewertung zu löschen?

Was für den Bereich der Medizin gilt, gilt auch für die rechtliche Durchsetzung von Löschungsansprüchen: Im Zweifelsfall sollte man stets fachliche Hilfe hinzuziehen. Dies wiederum gilt natürlich auch dann, wenn Sie Ihren Arbeitstag nicht mit dem Entwurf von Aufforderungsschreiben oder Klagen zusätzlich belasten wollen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass von der Frage, ob eine Jameda-Bewertung entfernt werden muss, das klassische Äußerungsrecht bzw. Presserecht betroffen ist und zwar mit einer Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen, die auch im Zusammenhang mit Bewertungen bei jameda Anwendung finden können.

Aber es gibt noch einen anderen Aspekt, der für eine anwaltliche Beratung und Vertretung spricht, dem aber in der Praxis (zunächst) nur selten Bedeutung beigemessen wird: Die möglichen Fehlerquellen. Je nach dem, auf welchem Wege und mit welchen Schritten man zunächst selbst versucht, gegen eine unzulässige Bewertung vorzugehen, können hieraus auch irreversible Konsequenzen entstehen. Schlimmstenfalls kann dies sogar soweit führen, dass eigentlich bestehende Löschungsansprüche nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden können. Weitere Extremfälle sind diejenigen, bei denen sich die Ärztin/der Arzt sogar selbst berufs-, zivil-, datenschutz- oder strafrechtlichen Konsequenzen aussetzt. Spätestens diese rechtlichen Folgen stehen in keinem Verhältnis mehr zu den Kosten, die eine anwaltliche Beratung und Vertretung nach sich gezogen hätte.


Was können Sie als Anwaltskanzlei für mich tun?

Wenn Sie bei jameda schlecht bewertet worden sind oder Sie eine Jameda-Bewertung löschen lassen möchten, können Sie sich gern zunächst im Rahmen eines für Sie unverbindlichen und kostenlosen Orientierungstelefonats an uns wenden. Wir geben Ihnen dabei eine erste grobe Einschätzung der Rechtslage und erörtern mit Ihnen die möglichen rechtlichen Schritte. Gleichzeitig besprechen wir natürlich auch die im Falle einer Beauftragung entstehenden Kosten, sodass Sie anschließend eine fundierte Entscheidung treffen können.

Sprechen Sie uns daher gern einfach an…


Ihr Ansprechpartner

Kommentare (1)

  • Dr. Peter Gorenflos

    02 Februar 2020 um 09:29 |
    Zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen im Netz
    Sollten Ärzte Onlinebewertungen hinnehmen? Selbstverständlich und es spricht auch überhaupt nichts dagegen. Es spricht auch nichts gegen Kritik im Netz, denn Kritik ist der Motor jeder Entwicklung. Man muss die neue digitale Welt ernst nehmen, sich mit ihr auseinandersetzen und darf seine Augen nicht verschließen.
    Bei Jameda stellt sich jedoch eine ganz andere Frage: Müssen Ärzte/Zahnärzte unlauteren Wettbewerb hinnehmen? Und das müssen sie natürlich nicht, denn wir leben in einem Rechtsstaat und strafbare Handlungen sind im Netz genauso verboten, wie in der analogen Welt. Alle Gerichte sind sich darüber einig, dass Jameda nur solange alle Ärzte und Zahnärzte listen darf, wie das Portal neutral ist. Jameda ist aber ein Paradebeispiel für ein parteiliches Portal. Der Hebel zur Parteilichkeit, zur Bevorzugung seiner zahlenden Kunden, von denen es lebt, zur Übervorteilung der nicht zahlenden Zwangsteilnehmer, ist die Manipulierbarkeit der Bewertungsdurchschnitte, auf die es in der Außendarstellung einzig und allein ankommt. Jameda hat das Recht, nach eigenem Gutdünken Bewertungen zuzulassen oder zu annullieren. Was liegt da näher, als zahlende Kunden in der Regel – im „Zweifelsfall“ - von Negativkritik zu verschonen? Denn man kann darüber streiten, was eine unzulässige Schmähung oder Tatsachenbehauptung ist, solange die Angelegenheit nicht durch einen teuren Gerichtsprozess entschieden wird. Und was liegt da näher, als bei Nicht-Kunden solche Negativkritik in der Regel zuzulassen. Exakt das gleiche gilt für die Löschung von Positivkritik. Denn Jameda lebt von der Diskrepanz der Bewertungsdurchschnitte zugunsten seiner Kunden.
    Dass diese banale Einsicht noch keinen Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat, ist ein Skandal. Gewinnt ein „Bewertungs“-Portal, das de facto ein Korrumpierungs-Portal ist, eine kritische Masse an „Kunden“, dann wird ein point of no return erreicht. Das Portal arbeitet darauf hin. Bisher erfolgreich. Wir Ärzte und Zahnärzte müssen das verhindern. Die Kammern müssen eine Verbandsklage wegen Verletzung des Lauterkeitsrechts führen, wenn sie sich an dieser unheilvollen Entwicklung nicht mitschuldig machen wollen.

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