Irreführung über die Herstellereigenschaft
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied: Der Herstellerbegriff des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ist im Wesentlichen Deckungsgleich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Wer Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist, darf sich deshalb auch als solcher in seiner Außenwerbung bezeichnen. Dies ist sogar dann zulässig, wenn das Unternehmen erst dadurch zum Hersteller wird, dass es die Erzeugnisse oder Produkte Dritter bloß geringfügig abändert (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.03.2016, Az. 6 U 40/15).
Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Die Klägerin des Verfahrens wollte gegen die Werbepraxis der Beklagten vorgehen. Diese bewarb die von ihr vertriebenen Drehtüren mit der Aussage, dass sie deren Hersteller sei. Allerdings bezog die Klägerin all ihre Produkte (also auch die hier in Frage stehenden Drehtüren) von anderen Unternehmen und modifizierte sie danach nur äußerst geringfügig.
Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Irreführung von Verbrauchern und verlangte, die Beklagte zur Unterlassung der Werbeaussagen zu verurteilen. In ihrer zunächst an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Frankfurt gerichteten Klage machte sie geltend, die Beklagte sei gar nicht die Herstellerin der Produkte. Der Einkauf von Waren bei Dritten sei auch nach einer Modifikation der eingekauften Waren kein Herstellungsprozess. Dies sollte zumindest in Fällen der vorliegenden Art gelten, in denen die Abänderung der Waren nur äußerst geringfügig ist. Die Beklagte sei folglich entgegen der von ihr getätigten Werbeaussage nicht die Herstellerin der beworbenen Drehtüren.
Mit dieser Klage hatte sie in erster Instanz keinen Erfolg. Das LG Frankfurt a. M. lehnte einen Unterlassungsanspruch ab. Mit dem Rechtsmittel der Berufung wollte die Klägerin nun doch noch ihr Ziel erreichen, sodass das OLG Frankfurt a. M. zu entscheiden hatte.
Wer Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist, darf auch als solcher werben – die Urteilsbegründung
Das OLG Frankfurt a. M. schloss sich der Ansicht der Klägerin nicht an. Deren Berufung wurde zurückgewiesen, sodass das erste Urteil des LG Frankfurt a. M. gültig blieb. Zur Begründung führten die höchsten Frankfurter Richterinnen und Richter aus, dass es der Beklagten erlaubt war, die in Frage stehenden Drehtüren unter ihrem eigenen Namen in den Verkehr zu bringen, weil sie deren Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist. Da der in § 4 ProdHaftG zur Geltung kommende Herstellerbegriff der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs „Hersteller“ entspreche, sei es einem Hersteller im Sinne des ProdHaftG auch erlaubt im Rechtsverkehr als solcher aufzutreten. Weiterhin führte das OLG aus, dass § 4 ProdHaftG auch geringfügige Veränderungen ausreichen lässt, um als Hersteller zu haften. Die Herstellereigenschaft der Beklagten sei damit außer Frage.
Nach Ansicht des zuständigen Zivilsenats ist es nur unzulässig, wenn die Beklagte die Öffentlichkeit über den Umfang der von ihr erbrachten Leistung täuscht. Dies wäre der Fall wenn sie z. B. den Eindruck erwecke, sämtliche Produktionsschritte im Herstellungsprozess der Drehtüren selbst getätigt zu haben. Dies war hier allerdings nicht der Fall. Die Beklagte wies sogar in ihren technischen Erläuterungen darauf hin, dass sie die Türen bei Dritten einkauft und abändert. Eine Irreführung ist deshalb ausgeschlossen, so das OLG.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.03.2016, Az. 6 U 40/15