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Irreführende Werbung trotz Geo-Targeting

BGH, Urteil vom 28.04.2016, Az. I ZR 23/15


Irreführende Werbung trotz Geo-Targeting

Der BGH hat mit Urteil vom 28.04.2016 entschieden, dass die bundeweite Werbung für eine nur lokal oder regional nutzbare Dienstleistung selbst dann irreführend ist, wenn die Werbung außerhalb des tatsächlichen Absatzgebietes durch die Nutzung des Geo-Targeting Verfahrens verhindert werden soll.

Der Sachverhalt
Die Parteien des Rechtsstreits sind Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und direkte Wettbewerber. Die Klägerin des Verfahrens bietet bundesweit Internetanschlüsse an, während das Angebot der Beklagten sich zum Großteil nur auf das Bundesland Baden-Württemberg beschränkt. Das Revisionsverfahren vor dem BGH musste sich mit der Materie der Bannerwerbung im Internet auseinandersetzen. Mit Bannerwerbung machte die Beklagte im Internet auf sich aufmerksam und potentielle Kunden konnten die Werbung zum Teil auch außerhalb Baden-Württembergs und damit außerhalb des eigentlichen Absatzgebietes abrufen. Die Klägerin macht deswegen einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Beklagte führt hingegen an, dass sie durch die Nutzung der Geo-Targeting Technik verhindern wollte, dass außerhalb Baden-Württembergs auf die Bannerwerbung zugegriffen werden konnte. Dass dennoch die Werbung von Menschen außerhalb des Absatzgebietes angeschaut werden konnte, sei lediglich dem Streuverlust von fünf Prozent geschuldet. Diese geringe Aufrufbarkeit außerhalb des Zielnetzgebietes sei daher zu vernachlässigen.
Zunächst wurde die Klage vom Landgericht abgewiesen und anschließend vom Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht, stattgegeben. Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Revision des Beklagten dann wieder keinen Erfolg.

Die Gründe des Urteils
Die Richter sind der Ansicht, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F. und §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG der Klägerin zusteht. Als Mitbewerberin ist die Klägerin aktivlegitimiert, da sie direkt von den Wettbewerbshandlungen der Beklagten betroffen ist. Zwar stehen die Dienstleister nur in Baden-Württemberg tatsächlich miteinander im direkten Wettbewerb, aber die Beklagte bewegt sich mit ihrer Bannerwerbung auch außerhalb Baden-Württembergs und das, obwohl sie dort ihre Leistung gar nicht anbieten kann. Dennoch kann die Klägerin durch diese Handlung der Beklagten in ihrer geschäftlichen Tätigkeit behindert werden. Denn die Verbraucher wissen nicht, dass die angebotene Leistung für sie nicht verfügbar ist und könnten sich daher intensiver für sie interessieren. Dadurch könnten der Klägerin potentielle Kunden verloren gehen.
Zudem ist die Bannerwerbung, die außerhalb des Vertriebsgebiets abrufbar ist, geeignet, eine Täuschung beim Verbraucher hervorzurufen. Daher ist die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts, dass diese Verbraucher außerhalb des Absatzgebietes denken, sie könnten die angebotene Leistung in Anspruch nehmen und dadurch getäuscht werden, zutreffend. Im Gegensatz zu von der Beklagtenseite vorgebrachten Argumentation, die Irreführung durch die beanstandete Bannerwerbung sei irrelevant, ist nicht zuzustimmen. Denn entscheidend für die Frage, ob eine Irreführung vorliegt, sind die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise. Auch die Nutzung des Geo-Targeting Verfahrens steht dieser Einschätzung nicht entgegen, da die Beklagte die Streuung von 5 Prozent bewusst in Kauf nimmt. Zudem ist die Werbung auch geeignet, die erreichten Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.

BGH, Urteil vom 28.04.2016, Az. I ZR 23/15


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