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Irreführende Werbung mit „Nirgendwo Günstiger Garantie“

Landgericht Köln, Urteil vom 18.09.2018, Az. 31 O 376/17


Irreführende Werbung mit „Nirgendwo Günstiger Garantie“

Das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 18.09.2018, dass die Bewerbung einer Kfz-Versicherungen in einem Internet-Vergleichsportals mit „Nirgendwo Günstiger Garantie“ irreführend sein könne. Dies gelte insbesondere, wenn außerhalb des Vergleichsportals Anbieter mit günstigeren Tarifen zu finden seien. Denn der angesprochene Verkehr beziehe diese Gewähr auf den gesamten Markt und nicht nur auf die im Portal dargestellten Tarife. Daher würde er auf eine weitere Recherche verzichten und sich auf die Garantie verlassen.

„Nirgendwo günstiger Garantie“ wettbewerbswidrig?
Klägerin war eine Versicherungsgesellschaft, die auch Kfz-Versicherungen anbietet. Beklagte war die Betreiberin eines Vergleichsportals im Internet, welches auch Versicherungsvergleiche bereithält. Im Vergleichsportal konnte der Nutzer verschiedene Kriterien wie Fahrzeugtyp und Versicherungsumfang definieren. Entsprechend den Angaben wurde sodann eine Liste in Betracht kommender Versicherungsanbieter erstellt. Die Klägerin war nicht in dem Portal vertreten. Trotzdem tauchten ihre Versicherungsprodukte regelmäßig in den Vergleichsergebnissen auf, und zwar jeweils auf den letzten Trefferplätzen. Auch wurde bei der klägerseitigen Versicherung kein Preis angegeben, obwohl dies bei allen anderen Versicherungen der Fall war. Weiterhin bewarb die Beklagte ihren Kfz-Versicherungsvergleich mit einer sogenannten „NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE“. Hinter dem Wort „Garantie“ befand sich ein kleines Symbol. Wenn man mit der Maus drüberstrich, wurde ein Text angezeigt. Dieser gab an, dass das Portal die besten Preise liefern und garantieren würde, nirgendwo einen günstigeren Tarife zu finden. Die Klägerin hielt die Darstellung ihrer Versicherungstarife für wettbewerbswidrig, weshalb sie die Beklagte zunächst abmahnte. Da die Abmahnungen erfolglos blieb, reichte sie Klage ein.

Tiefpreisgarantie an sich nicht wettbewerbswidrig
Nach Ansicht des Landgerichts Köln ergab sich die Wettbewerbswidrigkeit nicht aus der beworbenen Garantie als solche. Denn es sei insbesondere keine Mitbewerberbehinderung gegeben. Es stehe einem Unternehmen nämlich grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten. Hierzu gehöre auch, die Preise der Konkurrenten insbesondere beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten. Daher sei die Auslobung einer Tiefpreisgarantie grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Garantie beinhaltet irreführen Wortlaut
Das Gericht erkannte jedoch eine Wettbewerbswidrigkeit im irreführenden Wortlaut der Werbung. Denn die Beklagte stellte eine „Nirgendwo Günstiger Garantie“ heraus, ohne dazu weitere Informationen zu geben. Die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise würden somit annehmen, die Beklagte übernehme eine Gewähr für ihre Vergleichsergebnisse. Somit würde der Verbraucher denken, dass nirgendwo sonst im Markt eine günstigere KFZ-Versicherung zu finden sei als im Vergleichsportal. Hierbei sah das Gericht insbesondere das Zusammenspiel zwischen dem Wortlaut der Garantie und dem von der Beklagten angebotenen Versicherungsvergleich als ausschlaggebend. Denn die Beklagte beabsichtige gerade, mit ihrem Versicherungsvergleich den Verbrauchern einen möglichst weitgehenden Marktüberblick zu verschaffen.

Verbraucher bezieht Garantie auf den gesamten Markt
Aufgrund des weitgehenden Marktüberblickes würde der Verbraucher die versprochene Garantie auch auf den gesamten Markt beziehen und nicht nur auf die im Portal aufgeführte Tarife, so das Gericht weiter. Der angesprochene Nutzer gehe aufgrund der gegebenen Garantie davon aus, dass er sich weitere Recherchen zu Versicherungstarifen ersparen könne. Er verlasse sich allein auf den von der Beklagten angebotenen Vergleich, da er günstigere Angebote ohnehin nicht finden werde. Dagegen wäre eine Garantie, die sich nur auf die dargestellten Tarife beziehe, für den Verbraucher wertlos. Denn in dem Fall könne er nicht sicher sein, außerhalb der verglichenen Tarife noch günstigere Tarife zu finden. Der Effekt des Versicherungsvergleichs wäre dann für den Verbraucher hinfällig.

Verbraucher geht von aktuell günstigen Preisen aus
Das Gericht ging zudem davon aus, dass die Garantie für den Nutzer ohnehin selbstverständlich sei. Denn er gehe davon aus, dass die Beklagte nicht selbst Versicherungstarife anbiete, sondern nur die jeweils aktuellen Tarife der Versicherungskonzerne darstelle. Folglich rechne der Verbraucher ohnehin nicht damit, dass der dargestellte Tarif an anderer Stelle zu einem geringeren Preis angeboten werde. Denn es handle sich seiner Vorstellung nach ja gerade um den (tages-)aktuellen Preis des jeweiligen Versicherers. Dadurch werde dafür gesorgt, dass die Nutzer eine besondere Gewähr für einen günstigen Preis von der Beklagten erwarten.

Beklagte selbst deklariert Spitzenstellung
Weiterhin sprach für das Gericht auch die Art der Bewerbung für die angenommene allgemeingültige Günstig-Garantie. Denn die Beklagte berufe sich in ihrer Werbung gerade darauf, immer die günstigsten Autoversicherungstarife anzuzeigen. Damit mache sich die Beklagte eine Spitzenstellung auf dem Gesamtmarkt zu eigen.

Einschränkende Hinweise fehlen
Nach Meinung des Gerichts werde die Irreführung auch nicht durch ausreichende Hinweise ausgeräumt. Denn eine blickfangmäßig herausgestellte Werbeangabe, die bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittle, könne diesen Irrtum nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausschließen. Solch klarer und aufklärender Hinweis fehle aber vorliegend. Denn er müsse am Blickfang selbst teilhaben. Das entsprechende „i“-Informationssymbol hinter der Garantie auf der Internetseite sei mit bloßem Auge jedoch kaum erkennbar. Daher habe der Verkehr auch keinen Anlass, mit der Maus drüberzugehen, um nähere Informationen einzuholen. Der Verbraucher werde das Zeichen allerhöchstens als Stern wahrnehmen. Derartige „Sternchen-Hinweise“ werden jedoch üblicherweise am Ende einer Website aufgeklärt. Dort gebe es aber keine Aufklärung.

Kein bloßer Preisvergleich
Nach Ansicht des Gerichts stehe der Klägerin jedoch kein Anspruch aufgrund vergleichender Werbung zu, weil ihre Preise nicht genannt werden. Denn vergleichende Werbung sei grundsätzlich erlaubt. Sie stelle ein zulässiges Mittel dar, den Verbraucher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware zu unterrichten. Sie müsse lediglich wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften in die Gegenüberstellung einbeziehen und nicht irreführend sein. Dies sei vorliegend gegeben. Denn die Trefferliste lasse sich anhand diverser Suchkriterien steuern. Zwar stünde der Preis bei der Darstellung der Ergebnisliste im Vordergrund und sortiere auch die Treffer danach. Allerdings werden auch andere Kriterien wie Deckungssumme oder Wildschutz in die Betrachtung einbezogen. Somit handle es sich vorliegend um einen weitergehenden Vergleich und nicht lediglich um einen bloßen Preisvergleich.

Landgericht Köln, Urteil vom 18.09.2018, Az. 31 O 376/17


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