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Irreführende Werbung mit einem CE-Kennzeichen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az. I-15 U 58/15


Irreführende Werbung mit einem CE-Kennzeichen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.02.2016 unter dem Az. I-15 U 58/15 entschieden, dass eine Werbung mit einem CE-Zeichen irreführend sein kann und unter welchen Voraussetzungen die Angabe des Zeichens legitim ist.
Damit ist die Beklagte nach Berufung zur Unterlassung entsprechender Werbung mit dem Hinweis auf ein CE-Kennzeichen verurteilt worden.

Der Kläger ist eine Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Onlineshop, der unter anderem mit Einrichtungsgegenständen handelt.
Die Parteien streiten darüber, ob eine bestimmte Werbung auf der Homepage der Beklagten wettbewerbswidrig ist. Es handelt sich dabei um eine Werbung für einen elektronischen Wecker mit der Angabe: „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“.

Das Landgericht Wuppertal lehnte es ab, gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil zu erlassen. Hiergegen wendet sich der Kläger und macht seine Ansprüche im Wege der Berufung weiter geltend.
Er führt im Wesentlichen aus, dass die Werbung irreführend sei. Durch den Zusatz des Wortteils „-geprüft“ und die Erwähnung des Zeichens „CE“ im direkten Zusammenhang mit den Begriffen „TÜV“ und „GS“ sei bei den Verbrauchern die falsche Vorstellung erweckt worden, es verberge sich auch hinter dem Zeichen „CE“ ein Prüfzeichen, das die (hohe) Qualität des Produkts bescheinige. In Wirklichkeit handele es sich unstreitig bei der CE-Kennzeichnung um ein Verwaltungszeichen, mit welchem der Hersteller seiner gesetzlichen Pflicht nachkomme und erkläre, das Produkt erfülle die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Sicherheit. Daher sei die Werbung unlauter.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei zu Recht vom LG abgewiesen worden. Der Kläger sehe den Zusammenhang nicht richtig. Wenn es ihr als Händlerin um eine Darstellung des elektronischen Weckers als ein „CE-geprüftes“ Produkt gegangen wäre, so hätte sie die Werbung in das Internet in suchmaschinenoptimierter Art und Weise eingestellt. Die streitgegenständliche Werbung sei jedoch nicht suchmaschinenoptimiert gewesen. Sie beziehe sich ohnehin lediglich auf ein Zubehörteil, nämlich das Netzteil. Die Werbung sei folglich insoweit gar nicht geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Die Angabe „CE“ würde vom Verbraucher auch nicht als wertsteigernd empfunden.

Doch der Kläger hat mit seiner Berufung Erfolg. Das vorinstanzliche Urteil sei ein so genanntes unechtes Versäumnisurteil, gegen das als Rechtsmittel die Berufung statthaft sei. Diese sei auch begründet, dem Kläger stehe deshalb der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Kostenerstattung zu.
Eine geschäftliche Handlung sei dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Warenbeschaffenheit enthalte. Maßgeblich sei dabei die Auffassung der Verbraucher.

Hinweise auf eine Prüfung eines Produkts seien irreführend, wenn diese nicht vorliege. Das könne insbesondere bei einer verfehlten Nutzung des TÜV-Zeichens, des GS-Zeichens oder CE-Zeichens der Fall sein. CE-Zeichen müsse der Hersteller nach Maßgabe der Europäischen Richtlinien oder nationalen Rechts anbringen. Das CE-Kennzeichen sei daher kein Prüfzeichen im klassischen Sinn, sondern eine Herstellererklärung bezüglich der Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsstandards in der EU. Nur wenn unabhängig davon eine Prüfung stattgefunden habe, stelle das Zeichen ein Qualitätssiegel dar. Das sei bei der vorliegenden Werbung jedoch nicht der Fall gewesen. Bereits unter Juristen sei die Bedeutung des Zeichens nicht vollkommen klar, daher bestehe besonders beim Durchschnittsverbraucher eine hohe Gefahr der Täuschung in Bezug auf dieses Zeichen. Der Händler nutze mit derartigen Werbeangaben eine nicht vorhandene Autorität aus, auf die dieses Zeichen verweisen solle. Die Richtlinie über die CE-Kennzeichnung betone hingegen, dass diese Kennzeichnung kommerziellen Zwecken gerade nicht dienen solle.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az. I-15 U 58/15


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