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Irreführende Werbung einer Fahrschule

Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 12.07.2016, Az. 2 HK O 38/15


Irreführende Werbung einer Fahrschule

Mit Urteil vom 12.07.2016, Az. 2 HK O 38/15 entschied das Landgericht Aschaffenburg, dass eine Fahrschule nicht mit Fahrschulklassen werben darf, für welche sie gar keine Ausbildungsklassen anbietet. Ein solches Verhalten führe zu einer Irreführung der Verbraucher im Hinblick auf das Fahrschulangebot und sei daher unzulässig.

Fahrschulinhaber wirbt mit mehreren Fahrschulklassen
Die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg betrifft die Werbung einer Fahrschule auf der Plattform Facebook. Der Beklagte, Inhaber einer Fahrschule, warb mit den Führerscheinklassen B/BE, A, C/CE, AM und Mofa. Er ist jedoch lediglich berechtigt, Ausbildungen für die Klassen B/BE, AM und Mofa anzubieten. Vielmehr besitzt nur sein Vater, welcher unter derselben Internetadresse eine Fahrschule betreibt, die Lizenzen für die beworbenen Ausbildungen. Im Impressum des Facebook-Auftritts fanden sich allerdings allein die Kontaktdaten des Beklagten, weshalb der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, die besagte Seite eindeutig diesem zuordnete und gerade nicht der Fahrschule seines Vaters. Laut Ansicht des Klägers werbe der Beklagte daher für Dienstleistungen, zu welchen er gar nicht befugt ist.

Landgericht stufte Werbung als irreführend ein
Im folgenden Prozess wurde die Werbung des Beklagten vom Gericht als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG eingestuft. Es ergebe sich für den Kläger daher ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten konnten nicht überzeugen.

Klageantrag war zulässig
Zunächst kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Klageantrag entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu weit gefasst ist. Der Begriff des „Bewerbens von Dienstleistungen einer Fahrschule“ sei zur Kennzeichnung des Klageziels des Klägers hinreichend bestimmt. Daneben sei der Kläger als Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch zur Erhebung der Klage berechtigt. Der Einwand des Beklagten, dass dem Kläger „lediglich“ die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände sowie 18 Landesverbände der Fahrerlehrer angehören, führe nicht zur Verneinung der Klagebefugnis. Es sei nämlich für die besagte Vorschrift nicht erforderlich, dass die Mitbewerber, also die Fahrlehrer bzw. die Fahrschulinhaber selbst, dem Verband unmittelbar angehören. Vielmehr genüge mittelbar deren Mitgliedschaft in verbandsangehörigen Spitzenverbänden oder Fachverbänden.

Klage war auch begründet
Daneben erweise sich die Klage als auch begründet. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handele unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung sei gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie insbesondere dessen Befähigung oder Zulassung enthält. Indem der Beklagten für seine eigene Fahrschule mit Fahrschulklassen werbe, die er dort aber gerade nicht zur Ausbildung anbieten kann, da ihm hierfür die Erlaubnis fehle, täusche er über die Eigenschaften seines Unternehmens.

Nutzer versteht Werbung als die des Beklagten
Entgegen der Meinung des Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Facebook-Nutzer und interessierter Verbraucher beim Namen der Fahrschule ohnehin auf den Vater des Beklagten und dessen Unternehmen abstellt. Aus der Information des Plattform-Auftritts (Impressum) könne ein solcher nämlich nur schließen, dass der Beklagte für seine eigene Fahrschule und nicht für die seines Vaters wirbt. Die entgegengebrachte Behauptung, dass ein informierter, verständiger und angemessen aufmerksamer Durchschnittsverbraucher sein Hauptaugenmerk auf die Startseite richtet und erst gar nicht die Unterseite mit dem Impressum wahrnimmt, könne nach Ansicht des Gerichts gerade nicht unterstrichen werden. Daneben sei mangels entsprechender Informationen gerade nicht erkennbar gewesen, dass der Beklagte lediglich Telemediendienste für das Unternehmen seines Vaters erbringt.

Wiederholungsgefahr umfasst gesamte Werbung
Strittig war zuletzt, ob sich der in der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur auf den beanstandeten Facebook-Auftritt beziehen könne, da sich womöglich nur hierauf die Vermutung der Wiederholungsgefahr erstrecke. In Betracht käme schließlich ebenso, eine solche Gefahr für die mit dem aufgezeigten Verstoß einhergehende generelle Werbung, also nicht nur im Hinblick auf die Plattform, anzunehmen. Das Gericht sprach sich im Rahmen dieser Diskussion eindeutig für letzteres aus. Grundsätzlich beschränke sich zwar die Wiederholungsgefahr auf die Verletzungsform der konkreten Verletzungshandlung, wobei gewisse Verallgemeinerungen durchaus miterfasst werden könnten, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck komme (BGH, Urteil vom 15.03.1984, AZ. I ZR 74/82). Allerdings seien im Kern gleichartige Verstöße in gleicher Weise für die Annahme einer Wiederholungsgefahr anzuerkennen. Dies sei gerade dann der Fall, wenn das Charakteristische der Verletzungshandlung wiederzuerkennen sei. Im Streitfall stehe nach Ansicht des Gerichts gerade die Werbung mit den Führerscheinklassen an sich im Fokus. Der Umstand, dass diese auf Facebook geschehe, bleibe hingegen nebensächlich. Charakteristisch für die Verletzungshandlung sei mithin das gegenständliche Angebot des Beklagten selbst. Aus diesem Grund sah das Landgericht die Verallgemeinerung des Klägers im Klageantrag („Werbung“) als zulässig an. Eine Einschränkung des Anspruchs für die besagte Werbung auf der Social-Media-Plattform bestehe also nicht. Damit liege auch eine umfassende Wiederholungsgefahr vor.

Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 12.07.2016, Az. 2 HK O 38/15

von Sabrina Schmidbaur


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