Irreführende Rabatt-Werbung mit eigener unverbindlicher Preisempfehlung
Ist bei einem Produkt eine unverbindliche Preisempfehlung angegeben, so geht der Verkehr von der Empfehlung eines Dritten aus, die noch Bestand hat. Wirbt nun der Hersteller mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung, die er sich selbst gegeben hat, bei seinen eigenen Angeboten aber ignoriert, so liegt hierin eine Irreführung vor. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 28.06.2022 klargestellt.
Hintergrund
Die Antragsgegnerin handelt mit Matratzen. In einer Werbeaktion hat sie mit folgenden Angaben auf sich aufmerksam gemacht: „-18%“ bzw. „Vergleich eines durchgestrichenen Preises mit einem aktuellen Preis“. Diese Ersparnis ist durch einen Vergleich des tatsächlich verlangten Preises mit einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ und/oder einem Listenpreis/UVB und/oder dem „vorgeschlagenen“ oder „empfohlenen“ Verkaufspreis eines Produkts, „wie er vom Hersteller, einem Lieferanten oder Händler zur Verfügung gestellt wird“, errechnet worden. Dabei ist der Vergleichspreis von der Antragsgegnerin selbst benannt bzw. festgesetzt wurde. Hierin sah die Antragstellerin eine Irreführung und wendete sich gegen die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung.
Ob Hersteller oder Händler- wer wirbt, darf die UVP nicht selbst bestimmen
Die Beschwerde hatte auch in der Sache Erfolg. Aus der Werbung der Antragsgegnerin sowie dem erläuternden Text, der auf der Zeile „unverbindliche Preisempfehlung“ angeklickt werden konnte, haben sich die in dem Unterlassungsantrag aufgenommenen Varianten ergeben. Eine Preisgegenüberstellung der beanstandeten Art erwecke beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, der höhere „empfohlene“ Preis sei von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden. Hierzu zog der Senat eine vergleichbare, im Jahr 2016 ergangene Entscheidung heran, die sich von dem zugrundeliegenden Sachverhalt nur unwesentlich unterschieden hat, indem dort eine unverbindliche Preisempfehlung nicht von dem Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten, sondern von dem werbenden Händler selbst festgesetzt worden war (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2016 - 6 U 94/14 - Rn 11, juris). Dieser Unterschied war für den Senat rechtlich jedoch nicht relevant. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), indem die Werbung der Antragsgegnerin mit einer unverbindlichen Preisempfehlung bzw. einem „Listenpreis/UVB“ als irreführend qualifiziert worden war.
Verbraucher geht davon aus, dass UVP von Drittem bestimmt ist
Entscheidend für diese Irreführung sei, dass der angesprochene Verkehr bei einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ von der Preisempfehlung eines von dem Werbenden verschiedenen Herstellers ausgehe, nicht von einer Preisempfehlung des Werbenden selbst, so der Senat. Der Verkehr rechne nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung werbe, die er sich selbst gegeben habe, bei seinen eigenen Angeboten jedoch ignoriere. Es komme nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung in der beworbenen Höhe ausgegeben habe und die Ersparnis daher zutreffend berechnet worden sei.
Herkunft der UVP muss angegeben werden, wenn sie selbst bestimmt wurde
Entscheidend ist, dass der Verkehr bei der Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung von der Empfehlung eines Dritten ausgeht, die noch Bestand hat, was zu der Einschätzung des Angebots als besonders preiswürdig führt. Wirbt der Anbieter dagegen mit einem Preis, der gegenüber dem von ihm selbst in der Vergangenheit verlangten Preis reduziert ist, handelt es sich um einen Preisnachlass, für den die Werbung nur gemäß den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG zulässig ist. Dieser besagt, dass Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe klar als solche erkennbar sein müssen, hierbei müssen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Antragsgegnerin hätte sich damit keinen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt, hätte sie das Zustandekommen der streitgegenständlichen Aussagen klar und transparent angegeben.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.06.2022, Az. 6 W 30/22