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Irreführende Angaben im Impressum sind wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16


Irreführende Angaben im Impressum sind wettbewerbswidrig

Mit Urteil vom 14.03.2017 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einmal mehr bestätigt, dass unvollständige, falsche und intransparente Angaben im Impressum unzulässig im Sinne des TMG sowie wettbewerbswidrig sind. Wettbewerbern steht ein Unterlassungsanspruch gegenüber Konkurrenten zu.

Zur Ausräumung dieses Anspruches genüge es nach Auffassung des Gerichts nicht, dass der Beklagte die Website zwischenzeitlich offline genommen hat: Die Wiederholungsgefahr würde dadurch nicht ausgeräumt; Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass der Beklagte zukünftig im Internet in dieser unzulässigen Art Dienstleistungen anbiete und bewerbe.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Unterlassung, mit bestimmten Impressumsangaben auf dessen Webseite Dienstleistungen anzubieten und zu bewerben. Beide Parteien treten als Energie- und Versicherungsmakler auf. Der Kläger führte auf seiner Website folgende Angaben im Impressum, die die Klägerin als falsch, bzw. missverständlich hielt:

Registergericht: Amtsgericht 000
Registernummer: HR 0000
Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000

Die identifizierenden Register- und Eintragungsnummern wurden durch Nullen ersetzt; Eine eindeutige Identifizierung der zuständigen Behörden und des Gewerbes an sich wäre für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ohne Weiteres möglich. Damit ginge einher, dass der Beklagte Vorteile daraus ziehen könnte, dass Verbraucher z. B. etwaige Verstöße nicht ohne Weiteres an die zuständige Aufsichtsbehörde herantragen könnten.

Versicherungsvermittler und -berater benötigen eine Gewerbeerlaubnis durch die zuständige Aufsichtsbehörde, hier die Industrie- und Handelskammer, die im Impressum genannt werden muss. Der Beklagte versäumte auf seinem Internetauftritt ausreichende Impressumsangaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG zu machen; Die Angabe "IHK 000“ ist dahingehend nicht ausreichend.

Der Beklagte trug vor, dass mit den Nullen nicht das für Stadt A zuständige Amtsgericht bezeichnet würde, sondern eben ausgedrückt werden soll, dass es keine Eintragung gäbe.

Dies führt jedoch wiederum unweigerlich zu einem entsprechenden Eindruck bei der Angabe "IHK 000“.

Die irreführende Angabe bezügliche der Aufsichtsbehörde erscheint somit mehrdeutig. Ein Verbraucher könnte z. B. im Falle einer nicht vorliegenden Gewerbeerlaubnis nicht direkt darauf kommen, dass es entsprechend überhaupt keine zuständige IHK geben kann. Er kann sich nicht ohne Weiteres erschließen, ob der Beklagte die Angaben nicht veröffentlichen möchte, oder ob Sie nur zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Das Fehlen der Angabe stellt zugleich einen Verstoß gegen § 5a I, IV UWG dar.

Darüber hinaus sind alle weiteren mit Nullen angegebenen Pflichtangaben unzulässig und das Impressum dadurch fehlerhaft.

Der Beklagte wurde verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, auf der Webseite http://www.1.de Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler anzubieten und zu bewerben und dabei unter beanstandetem falschen, unklaren und intransparenten Impressum aufzutreten.

Der Beklagte wurde darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 475,75 Euro zzgl. Zinsen ab dem 23.09.2015, sowie die Kosten beider Rechtsstreits zu zahlen. Der Streitwert wurde auf 8.000,- Euro festgesetzt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision ist ausgeschlossen.

Das OLG Frankfurt verhandelte auf die Berufung der Klägerin hin das am 26.01.2016 gesprochene Urteil der neunten Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt neu und ändert die Entscheidung des LGs teilweise ab.

Vor dem OLG Frankfurt am Main wurde der ursprüngliche Vortrag durch die Klägerin von dieser konkretisiert. Die Vorinstanz war zuvor der Auffassung, dass das Impressum nur insoweit unvollständig war, als dass die zuständige Aufsichtsbehörde, die Industrie- und Handelskammer, lediglich durch "000" und nicht genauer bezeichnet wurde. Die Vorinstanz bewertete dies als einen Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze und hatte die Klage zunächst abgewiesen.

Gegen diese Abweisung richtete sich die am OLG Frankfurt am Main schließlich erfolgreiche Berufung der Klägerin.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16


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