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Irreführende Angaben bei einem Tagesgeldkonto

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015, Az. I-20 U 145/14


Irreführende Angaben bei einem Tagesgeldkonto

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 20.10.2015 unter dem Az. I-20 U 145/14 entschieden, dass eine Bank ihr Tagesgeldkonto nicht in einer Weise bewerben darf, in der sie die Aussage "So macht Sparen Spaß" benutzt. Diese Aussage ist irreführend, weil mit ihr der Eindruck erweckt wird, das Konto sei ein Sparkonto mit einer festen Höhe des Sparzinses. Es genügt die Bezeichnung "Tagesgeldkonto" alleine nicht, um einem solchen Irrtum vorzubeugen.

Damit hat das OLG der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Eröffnung eines Tagesgeldkontos mit einer blickfangmäßigen Nennung des Zinssatzes zu bewerben, ohne dabei deutlich darauf hinzuweisen, dass der Zinssatz variabel ist und sich jederzeit ändern kann. Außerdem wird die Beklagte zur Zahlung von rund 220 Euro an den Kläger verurteilt.

Geklagt hatte ein Verein, der unlautere geschäftliche Handlungen bekämpft. Seine Mitglieder sind unter anderem Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und rund 400 andere Verbände.

Die Beklagte ist eine Bank mit Sitz im Ausland und deutscher Niederlassung. Sie unterhält einen Internetauftritt, auf dem sie ihre Angebote anpreist und bewirbt. Die Anträge auf Konteneröffnungen können die Kunden auch online ausfüllen. Am 20.11.13 hat die Beklagte auf ihrer Homepage für Geldanlagen geworben und dazu die folgende Aussage optisch hervorgehoben:

„1,50% p.a. aufs Tagesgeld
Vom ersten bis zum letzten Cent"

Die Folgeseite war mit dem Slogan „Tagesgeld: So macht Sparen Spaß" überschrieben.
Auf den Seiten befand sich jeweils ein Button, der mit den Worten „Jetzt Konto eröffnen" versehen war. Der Hinweis auf die Veränderlichkeit des Zinssatzes fand sich nur in den AGB, aber nicht auf der Startseite und auch nicht auf den Folgeseiten, auf denen für das Finanzprodukt geworben wurde. Der Kläger sieht in dem Fehlen eines entsprechenden Hinweises das Vorenthalten einer essentiellen Information und hat die Beklagte abgemahnt und sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies hat die Beklagte zurückgewiesen, da es nach ihrer Ansicht dem Verbraucher bewusst sei, dass sich der Zinssatz bei Tagesgeldkonten verändern könne.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, es sei einem durchschnittlichen Verbraucher bekannt, dass ein Zinssatz bei einem Tagesgeldkonto dann variabel sei, wenn eine Zinsgarantie nicht ausdrücklich gegeben werde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, es sei eine wesentliche Produkteigenschaft, dass der Zinssatz variabel ist, denn hiervon hänge die wirkliche Verzinsung ab. Sie ergebe sich nicht bereits aus der Bezeichnung als Tagesgeldkonto. Viele Kontenmodelle können so bezeichnet sein, bei manchen gebe es eine Zinsgarantie auf bis zu 12 Monate. Das LG habe auch nicht gewürdigt, dass die Werbung den Zinssatz optisch besonders herausgestellt und mit Slogans wie „So macht das Sparen macht Spaß" betont. Gerade letztere Aussage ziele auf Kleinsparer, die wenig informiert über Geldanlagen seien. Der Verbraucher verstehe unter „p.a." auch nicht eine reine finanzmathematische Größe, vielmehr denke er, es gebe eine Zins-Garantie für ein Jahr.
Das OLG schließt sich der klägerischen Sicht an. Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Werbung für das Tagesgeldkonto ohne den Hinweis, dass der beworbene Zinssatz variabel sei und jederzeit entsprechend den Geldmarktkonditionen angepasst werden könne.
Unlauter handele, wer die Entscheidungsfähigkeit der Verbraucher durch Weglassen einer wesentlichen Information beeinflusst. Eine Irreführung durch Verschweigen sei besonders dann anzunehmen, wenn die verschwiegenen Tatsache für den Verbraucher besonders bedeutsam sei - so, dass das Verschweigen den Verbraucher zu einer Entscheidung verlocken würde, die er sonst nicht getroffen hätte. Das sei hier der Fall, denn der Zinssatz sei ein wesentliches Kriterium für eine Geld-Anlageentscheidung. Hierzu gehöre auch die Variabilität des Zinssatzes.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015, Az. I-20 U 145/14


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