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Internet-Apotheke darf Widerrufsrecht nicht ausschließen

Genereller Ausschluss des Widerrufsrechts für Arzneimittel durch Versandapotheken ist unzulässig


Internet-Apotheke darf Widerrufsrecht nicht ausschließen

Mit Urteil vom 22.06.2017, Az. 9 U 19/17 entschied das Oberlandesgericht Naumburg in einem Berufungsverfahren, dass der generelle Ausschluss des Widerrufrechts für Verbraucher bezüglich der im Fernabsatz vertriebenen Arzneimittel in einer AGB-Klausel unzulässig ist. Darüber hinaus sei durch eine formelhafte Belehrung per E-Mail, welche einem allgemeinen Hinweis eines Beipackzettels eines Arzneimittels gleichsteht, nicht der Erforschung eines Verdachts auf Medikamentenmissbrauch im Hinblick auf § 17 Abs. 8 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) genüge getan ist.

Übermäßige Bestellung von Schmerzmitteln
Im Rahmen eines Testkaufs der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Klägerin) erwarb eine Testkäuferin in einer Internet-Versandapotheke (Beklagte) 13 Packungen des Schmerzmittels „Paracetamol“. Dies entspricht einer Menge, welche das 25-fache der vom Hersteller angegebenen Tagesdosis erreicht. Die Beklagte sendete der Bestellerin daraufhin eine E-Mail, in welcher über die hohen pharmazeutischen Bedenken beim Kauf und der regelmäßigen Einnahme von mehr als drei Packungen Schmerzmittel ausdrücklich hingewiesen wurde. Nach einer kurzen Bestätigung der gesetzlich erfolgten Aufklärungspflicht der Apotheke durch die Käuferin mithilfe eines „OK“-Buttons wurde die Bestellung im Anschluss ohne weitere Hürden versendet.

Widerrufsrecht für Arzneimittel durch AGB-Klausel generell ausgeschlossen
Überdies enthielten die AGB der Versandapotheke eine Klausel, welche der Käuferin bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach Übergabe generell kein Widerrufsrecht zugestand, da diese aufgrund der Vorschriften der Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet seien und schnell verderben könnten.

Vorinstanz wies die Klage ab
Im Ausgangsverfahren wies das Landgericht Dessau-Roßlau die Klage mit Urteil vom 17.02.2017, Az. 3 O 41/16 vollumfänglich ab. Eine erstmalige und alleinige Bestellung der angeführten Menge Paracetamol sei demnach nicht geeignet, um einen erkennbaren Arzneimittelmissbrauch, welcher in der EG-Richtlinie über Humanarzneimittel definiert wird, anzunehmen. Das Schmerzmittel sei generell vielseitig einsetzbar und könne bei Verbrauchern durchaus häufig Anwendung finden. Das Gericht stimmte dem Vorbringen der Beklagten zu, dass es gerade im Versandhandel nachweislich oft zu Sammel- oder Vorratsbestellungen komme oder eine größere Menge bestellt werde, um Versandkosten einzusparen. Aus diesen Gründen habe die Beklagte nicht gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 8 ApBetrO, welche dem pharmazeutischen Personal aufträgt, einem solchen erkennbaren Missbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten und bei begründetem Verdacht eine Abgabe ganz zu verweigern, verstoßen. Der erfolgte Hinweis der Beklagten per E-Mail reichte aus, um auf potentielle Gefahren hinsichtlich einer übermäßigen Medikamenteneinnahme aufmerksam zu machen.
Daneben war der Ausschluss des Widerrufsrechts in den AGB für das Landgericht nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Arzneimittel seien aus rechtlichen Gründen nach einer Rücksendung nicht mehr für den Inhaber einer Apotheke weiterverkäuflich. Das Gericht stützte seine Ansicht auf § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB und schloss sich damit einem Urteil des Landgerichts Halle (Az. 8 O 105/12) an.

Oberlandesgericht Naumburg änderte Entscheidung ab
Das Oberlandesgericht Naumburg als Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz hingegen ab. Es gestand der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3 UWG in Verbindung mit § 17 Abs. 8 ApBetrO sowie aus § 2 UKlaG dahingehend zu, dass die Beklagte einem denkbarem Arzneimittelmissbrauch allein durch die Mitteilung und die Bestätigung der Käuferin per E-Mail entgegenwirkte. Daneben gewährte das Gericht der Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der besagten AGB-Klausel gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3 UWG in Verbindung mit §§ 307, 312g BGB.

Anhaltspunkte für Arzneimittelmissbrauch lagen vor
Nach Ansicht des Berufungsgerichts stelle die Verpflichtung in § 17 Abs. 8 ApBetrO entgegen der Auffassung der Beklagten eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG dar. Die Norm solle eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen und diene damit auch dem Schutz der Verbraucher. Im Gegensatz zur Vorinstanz hielt das Oberlandesgericht Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch aufgrund der Größenordnung der Bestellmenge für gegeben. Zwar könne die Bestellung von 13 Packungen auch theoretisch anderweitig gerechtfertigt sein, beispielsweise durch eine Sammel- oder Vorratsbestellung; allerdings handele es sich hierbei grundsätzlich um eine ungewöhnliche Menge, welche auf eine übermäßige Verwendung des Mittels hindeuten könne und welche deshalb eine ausreichende Nachfrage erfordere.

Formelhafte Belehrung durch E-Mail nicht ausreichend
Es sei daher für die Beklagte bzw. ihr Personal zwingend gewesen, die konkreten Gründe für diese große Bestellmenge zu erforschen. Anschließend hätte auf Grundlage der Antwort der Bestellerin entschieden werden müssen, ob bei sorgsamer Abwägung aller Umstände zu befürchten gewesen wäre, dass das Arzneimittel nicht bestimmungsgemäß, sondern missbräuchlich und gar mit gesundheitsgefährdenden Konsequenzen verwendet werden sollte. Hätte sich im Rahmen dieser Abwägung der Verdacht auf einen Medikamentenmissbrauch erhärtet, so wäre es der Beklagten erst gar nicht erlaubt gewesen, das Schmerzmittel an die Bestellerin zu versenden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätten durch den bloßen Hinweis der Beklagten durch das Versenden der besagten E-Mail jedoch keine weiteren Informationen für eine Einschätzung eines solchen Verdachts gewonnen werden können. Vielmehr konnte der formelhaften Belehrung der Beklagten nicht mehr Gehalt zukommen als die allgemeinen Hinweise im Beipackzettel des Medikaments. Dies reiche für die Verpflichtung nach § 17 Abs. 8 ApBetrO allerdings nicht aus, weshalb ein Verstoß hiergegen bejaht werden müsse. Eine Wiederholungsgefahr wurde mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Beklagten angenommen.

Genereller Ausschluss des Widerrufrechts für Arzneimittel in AGB ist unzulässig
Das Oberlandesgericht kam weiterhin zu dem Schluss, dass die von der Beklagten verwendete AGB-Klausel gegen die Vorschrift des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Grund hierfür sei, dass diese von der gesetzlichen Regelung der §§ 312g, 355 BGB, welche dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht einräumt, nachteilig abweiche und diesen daher unangemessen benachteilige. Dem Vorbringen der Beklagten, dass Arzneimittel generell aufgrund ihrer schnellen Verderblichkeit unter die Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB zu subsumieren seien, schloss sich das Gericht nicht an. Zwar gebe es sehr wohl Arzneimittel, die schnell verderben könnten, allerdings gelte dies nicht pauschal, weshalb eine generelle Anwendung der Norm auf alle Arzneimittel nicht der Fall sein könne. § 312g Abs. 2 Nr. 2 BG stelle eine Ausnahmevorschrift dar, welche eng auszulegen sei und gerade nicht die behauptete Ausweitung der Beklagten eröffne. Daran ändere auch deren Vortrag einzelner Literaturstellen nichts. Hiernach werde lediglich deutlich, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift für bestimmte Arzneimittel in Betracht kommen könne.
Berücksichtigt werden müsse ebenso der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 312g BGB trotz der von der Beklagten zitierten und zeitlich vorher einzusortierenden Fundstellen einen generellen Ausschluss des Widerrufrechts für Arzneimittel nicht gesetzlich geregelt habe. Für § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB müsse das Gleiche gelten. Ein genereller Ausschluss des Widerrufrechts sei auch hiernach nicht möglich, sondern beschränke sich auf die Fälle, in denen die vorhandene Versiegelung des Medikaments nach der Lieferung entfernt wurde. Eine solche Versiegelung sei aber nicht schon bei jedem Arzneimittel angebracht.

Die Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 22.06.2017, Az.: 9 U 19/17

von Sabrina Schmidbaur


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