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Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Darlehens

BGH, Beschluss vom 30.04.2015, Az. IX ZR 196/13


Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Darlehens

Mit Beschluss (Az. IX ZR 196/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 30.04.2015 entschieden, dass die Anfechtung einer Insolvenz keine „Krise der Gesellschaft“ voraussetzt, wenn ein Gesellschafterdarlehen innerhalb des Jahres vor dem der Insolvenzantrag gestellt wurde zurückgewährt werden soll. Das trifft auch nach Auffassung des BGH auch dann zu, wenn es sich um die Rückgewähr eines Kredits handelt, der durch den Gesellschafter abgesichert ist.
Auf die „Krise der Gesellschaft“ kommt es nach den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr an. Das Gericht verweist in dem Zusammenhang auf die Vorgaben der § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 und 2 InsO. Der Gesetzgeber hat dabei auf das Merkmal der Ersetzung des Kapitals verzichtet. Nach der gesetzlichen Neuregelung von 2008 ist jedes Darlehen eines Gesellschafters nachrangig, sobald die Insolvenz der Gesellschaft eingetreten ist.

Im Fall, der vor dem BGH verhandelt wurde, war der Beklagte der alleinige Gesellschafter einer GmbH, über deren Firmenvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte wurde vom Insolvenzverwalter auf Zahlung eines Darlehens in Anspruch genommen, das die GmbH ihm ein Jahr vor Antragstellung der Insolvenz zurückgewährt hatte. Die letzte Zahlung aus diesem Darlehen wurde zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als der Beklagte seine Beteiligung an der Schuldnerin schon an einen Dritten übertragen hatte.

Das OLG hielt die Klage insgesamt für unbegründet und hatte keine Revision zugelassen, was den Beklagten zu einer Nichtzulassungsbeschwerde veranlasste. Er begründete das im Wesentlichen damit, dass die GmbH sich zum Zeitpunkt, als die Zahlungen vorgenommen wurde, sich im insolvenzrechtlichen Sinne noch nicht in der Krise befunden habe. Außerdem gab er an, dass er bei der letzten Rückzahlung gar nicht mehr Gesellschafter der GmbH war.

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde überwiegend zurückgewiesen. Das Gericht berief sich dabei auf bereits höchstrichterliche entschiedene Rechtsfragen. Unter anderem verwies der BGH auf die Grundsatzfrage, ob „ein Gesellschafter nach § 135 InsO haftet, wenn die Rückzahlungen vor der Krise der Gesellschaft“ geleistet wurden. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage bereits mehrfach bejaht, zuletzt am 21.02.2013 (Az. IX ZR 32/12). Auch bei der Frage, wie sich die „Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Haftung nach § 135 InsO“ auswirkt, verwies der BGH auf ein vorangegangenes Urteil. Bei dieser Entscheidung hatte der BGH statuiert, dass eine „Abtretung binnen Jahresfrist seit der Antragstellung die Haftung unberührt“ lässt.
Nach dem Eigenkapitalersatzrecht vor der Neuregelung im Jahr 2008 war die Voraussetzung einer Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen auf Geschäftsdarlehen, dass das Darlehen im Sinne des § 32 a, b der GmbH das Eigenkapital ersetzte. Das heißt, es wurde in der „Krise der Gesellschaft“ entweder eingegeben oder stehen gelassen. Nach der gesetzlichen Neuregelung besteht die Möglichkeit der Rückzahlung nach § 135 InsO ausschließlich innerhalb einer Jahresfrist. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass dies wortwörtlich zu nehmen ist und es bei dem Anspruch auf Rückzahlung nicht mehr auf den „eigenkapitalersetzenden Charakter des Darlehens“ ankommt.

BGH, Beschluss vom 30.04.2015, Az. IX ZR 196/13


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Kommentare (1)

  • RA Dr. Olaf Hiebert

    27 Mai 2016 um 12:11 |
    Es gibt Möglichkeiten, Gesellschafterdarlehen auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung anfechtungsfest zu gestalten. Infos hierzu unter insolvenzanfechtung-buchalik.de (Aktuelles).
    Gesellschafterdarlehen sind häufig eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit und Mittel steuerrechtlicher Gestaltung. Sie können sich in der Insolvenz der juristischen Person (z.B. GmbH oder AG) allerdings als existenzbedrohend für den darlehensgewährenden Gesellschafter erweisen. Übersehen wird, dass auch Mutter-, Tochter-, und Schwestergesellschaften (verbundene Unternehmen) in der Regel gleich einem Gesellschafter behandelt werden. Die Insolvenz einer Gesellschaft kann so schnell einen ganzen Konzern ruinieren. Werden wichtige Grundsätze nicht beachtet, droht dem darlehensgebenden Gesellschafter die Verpflichtung, sämtliche Darlehensrückzahlungen der darlehensnehmenden Gesellschaft in einem Zeitraum von einem Jahr vor Insolvenzantragstellung erstatten zu müssen, unabhängig davon, ob die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt schon in ein einer Krise war oder nicht.

    Von Dr. Olaf Hiebert

    Umfang der Erstattungspflicht: Saldo oder nicht Saldo

    Streitig und fraglich ist, ob der Gesellschafter verpflichtet ist, sämtliche Zahlungen der GmbH in einem Zeitraum von einem Jahr vor Antragstellung zu erstatten oder nur den Saldo zwischen Darlehensgewährung und Darlehensrückführung. Die Insolvenzverwalter fordern die Erstattung jedweder Rückzahlung und zwar unabhängig davon, ob auf eine Erstattung des Darlehens eine erneute Valutierung erfolgt ist. Das kann einen erheblichen Unterschied machen, wenn – wie so häufig – der Darlehensgeber von der Gesellschaft Rückzahlungen erhält und das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt neue valutiert.

    Beispiel: Gesellschafter Müller ist Alleingesellschafter der A-GmbH und der B-GmbH. Die A-GmbH gewährt der B-GmbH drei Jahre vor dem Insolvenzantrag der B-GmbH ein Darlehen bis zu einer Obergrenze von 2 Mio. Euro. Die B-GmbH nimmt das Darlehen im Laufe der Jahre immer mal wieder und nur teilweise in Anspruch, führt das Darlehen aber auch teilweise zurück. Die A-GmbH verhält sich offensichtlich wie eine Bank, die der B-GmbH einen Kontokorrentkredit gewährt. Im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrages führt die B-GmbH das Darlehen durch 36 Zahlungen (i.H.v. insgesamt 1,5 Mio. Euro) immer wieder zurück und nimmt das Darlehen durch 24 Zahlungen der A-GmbH (i.H.v. 1,4 Mio. Euro) wieder in Anspruch. Der Saldo zwischen Inanspruchnahme und Rückzahlung beträgt also 100.000. Euro. Es ist nun sehr erheblich, ob die A-GmbH an die Insolvenzmasse der B-GmbH 1,5 Mio. Euro, also jede einzelne Rückzahlung im Jahreszeitraum vor Antragstellung oder nur den Saldo, also 100.000 Euro zurückführen muss. Die Frage ist unter Juristen trotz einiger grundlegender BGH-Entscheidungen nach wie vor sehr umstritten.

    Klarstellung durch drei BGH-Entscheidungen

    Der Bundesgerichtshof hat in drei wegweisenden Entscheidungen klargestellt, dass grundsätzlich nur der Saldo anfechtbar ist. Für die Auslegung des § 135 InsO grundlegend ist das Urteil des BGH vom 07.03.2013 Az. IX ZR 7/12 in: ZInsO 2013, 717 ff. Vereinbaren Gesellschafter und Darlehensnehmer einen echten Kontokorrentkredit mit vereinbarter Kreditobergrenze, ist nur der Saldo zwischen Rückzahlung und Neukreditierung binnen Jahresfrist an die Insolvenzmasse zu erstatten. Denn mehr als die ausgeschöpften Mittel der Kreditlinie war im Schuldnervermögen nie vorhanden und für die Gläubigerbefriedigung nicht einsetzbar. Ausreichend ist nach der Rechtsprechung des Senats (BGH aaO Rn. 17) auch, dass die gewährten Kredite nach Art eines Kontokorrents miteinander verbunden sind. Denn weil der wirtschaftliche Vorgang vollständig und richtig zu erfassen ist, darf eine einheitlich angelegte Vermögenszuwendung nicht mangels formaler Führung einer laufenden Rechnung und einer dauernden Kreditlinie sinnwidrig in voneinander unabhängige Einzeldarlehen zerlegt werden. Sonst würde der an die Insolvenzgläubiger zu verteilenden Masse mehr zurückgewährt, als die Schuldnerin jemals hatte.

    Insolvenzverwalter halten an Formalien fest – offene Restfragen

    Gerade dieser Punkt wird von Insolvenzverwaltern aber häufig missachtet. Verlangt werden eine Kontokorrentabrede und die Führung einer laufenden Rechnung. In der Praxis ist zu beobachten, dass sich Insolvenzverwalter an Formalien festhalten. Die Kreditgewährung bedarf auch keines konkreten Zwecks. Zwar verhielt es sich im Streitfall so, allerdings macht der BGH dies aber gerade nicht zur Voraussetzung, wie einige Insolvenzverwalter meinen. Die entscheidende Frage ist stets, ob die Überlassung des Darlehens „wirtschaftlich betrachtet der Eröffnung einer Kreditlinie“ entspricht (BGH, Urt. v. 07.03.2013 – IX ZR 7/12, ZInsO 2013, 717 ff. Rn. 20 a.E). Der Senat stellt damit ausdrücklich auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab. Nach richtiger Ansicht (K.Schmidt/K.Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 135 Rn. 21 unter Hinweis auf HK/Kleindiek, InsO, § 135 Rn. 40) muss auch ein revolvierender Warenkredit wie ein Kontokorrentkredit behandelt werden. Durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt ist dies bislang allerdings noch nicht.

    Offene Fragen und eine ablehnende Haltung der Insolvenzverwalter erfordern geschicktes Verhalten

    Die Entscheidungen des BGH lassen Restfragen offen. Zudem neigen Insolvenzverwalter dazu, die von dem BGH aufgestellten Voraussetzungen für die Privilegierung als kontokorrentähnlicher Darlehensgewährung im konkreten Fall entweder völlig zu ignorieren oder an Voraussetzungen zu knüpfen, die weder mit den einschlägigen Vorschriften noch der Rechtsprechung des BGH in Einklang zu bringen sind.

    Um Anfechtungsrisiken zu vermeiden, ist es für einen Gesellschafter, ein vertikal oder horizontal verbundenes Unternehmen (Mutter- oder Schwestergesellschaft) dringend geboten, bereits vor der Gewährung eines Darlehens die Weichen richtig zu stellen. Die sachgerechte Vereinbarung eines kontokorrentähnlichen Kredites kann den Gesellschafter vor Rückforderungsverlangen in Millionenhöhe schützen. Betroffen sind insbesondere Konzerne und Holdingstrukturen sowie Mittelständler, die über mehrere Gesellschaften verfügen. Schon allein zu Beweiszwecken sollten entsprechende Konto-korrentabreden schriftlich fixiert werden. Vor einer schlichten Darlehensgewährung, die bspw. lediglich durch Buchungen auf Gesellschafter-verrechnungskonten dargestellt wird, kann nur gewarnt werden. Der Gesellschafter sollte mit der Gesellschaft vor der Darlehensgewährung klar verabreden und schriftlich fixieren, dass ein Kontokorrentkredit mit einer bestimmten Obergrenze gewährt wird. Beginn und Beendigungsmöglichkeiten der Darlehensgewährung sind festzuhalten. Auch die Vereinbarung eines zumindest geringen Zinssatzes ist geeignet, den kritischen Insolvenzverwalter zu überzeugen. Etwaige Lieferantenkredite größeren Umfangs sind zu vermeiden. Im Zweifel ist es sicherer, die Liquidität durch einen Kontokorrentkredit sicherzustellen.
    Viele weitere Entscheidungen und Informationen zum Anfechtungsrecht finden Sie auch auf:
    insolvenzanfechtung-buchalik.de

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