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Inkassofirmen dürfen Forderungen an SCHUFA melden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015, Az. I-16 U 41/14


Inkassofirmen dürfen Forderungen an SCHUFA melden

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 13.02.2015 unter dem Az. I-16 U 41/14 entschieden, dass Inkassounternehmen Meldungen an die Schufa über offene Forderungen tätigen dürfen. Dies ist nicht nur dem Gläubiger vorbehalten. Eine derartige Meldung ist zulässig, wenn ein Vollstreckungsbescheid erteilt wurde.

Damit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung der Klägerin gegen das vorinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Der Streit drehte sich um die Rechtmäßigkeit eines Schufa-Eintrags bezüglich der Klägerin, den die Beklagte veranlasst hat. Die Klägerin hatte Mitgliedsbeiträge in einem Golfklub nicht bezahlt. Die Beträge hatte sie aus Protest nicht bezahlt, weil der Club sie nicht vor Ablauf der Frist aus dem Vertrag entlassen wollte. Die Beklagte unternimmt für diesen Club Inkassodienstleistungen und beantragte am 03.09.12 den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Klägerin wegen der offenen Beträge. Auf der Grundlage des Mahnbescheids erging ein Vollstreckungsbescheid unter dem 18.10.2012. Am 26.10.12 hat die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin eingeleitet. Schließlich hat die Beklagte am 23.11.12 einen Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG zu Lasten der Klägerin veranlasst. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 07.12.12 der Beklagten erklärt, den Betrag beglichen zu haben. Ihre Zahlung in Höhe von 568,72 Euro ging am 14.12.12 über den Gerichtsvollzieher ein. Darauf folgte eine Meldung bei der SCHUFA durch die Beklagte.

Dieses Verhalten ist nach Ansicht der Klägerin rechtswidrig, da die Beklagte nicht die Inhaberin der Forderung sei und daher nicht berechtigt, diese Forderung zu melden. Die Daten seien außerdem falsch, weil der Titel nicht mit dem Datum des 23.11.12 versehen sei, sondern mit dem des 18.10.12.
Die Forderungshöhe sei ebenfalls falsch gemeldet. Auf Grund der geringen Forderungshöhe habe gar kein Interesse an der Einmeldung bestanden. Es könne aus dem Umstand der Nichtzahlung kein Rückschluss auf die Kreditunwürdigkeit gezogen werden. Da ein Widerspruch gemäß § 35 BDSG eingelegt wurde, sei die Beklagte verpflichtet, die Löschung des Eintrags zu veranlassen. Die Beklagte sei auch zum Ersatz der Anwaltskosten verpflichtet.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass die Einmeldung nach § 28 a BDSG gerechtfertigt sei. Es spiele keine Rolle, wer der Inhaber der Forderung sei, denn es sei jedem klar, dass ein Inkassounternehmen im Auftrag eines Kunden handele. Die Differenz zur angemeldeten Forderung ergebe sich aus Zinsen.

Das Landgericht wies die Klage ab und schloss sich den Argumenten der Beklagten weitgehend an. Die Voraussetzungen für den Eintrag ergeben sich aus § 28 a BDSG. Diese seien erfüllt. Die Forderung sei auch tituliert und daher fällig. Die Übermittlung der Daten diene dem Interesse Dritter, da eine nicht erfüllte Forderung darauf hinweise, dass der Schuldner nicht zahlen könne oder wolle. Dies sei von Bedeutung für potenzielle Kreditgeber.
Die Schuldnerin habe selbst mit Schreiben vom 07.12.12 eine angespannte Situation zugegeben und eingeräumt, dass diese dazu führte, die Zahlungsaufforderung des Clubs ignoriert zu haben.
Aus dem Eintrag sei klar ersichtlich, dass es sich bei der Beklagten um ein Inkassounternehmen handele, daher erschließe es sich dem Betrachter, dass ein Auftrag eines Dritten bestehe. Es lasse sich nicht aus § 28 a BDSG ableiten, dass der Forderungsinhaber persönlich die Meldung tätigen müsse. Das würde auch keinen Sinn ergeben, weil der Inhaber der Forderung das Inkassobüro deswegen mit dem Einzug und allen anderen in diesem Zusammenhang nötigen Aufgaben beauftragt, um dies nicht selbst erledigen zu müssen.

Dieser Ansicht schließt sich auch das OLG Düsseldorf an. Die Weitergabe der Daten durch die Beklagte an die Schufa Holding sei rechtmäßig gewesen. Es sei nicht darauf angekommen, dass die Beklagte nicht Inhaberin der eingemeldeten Forderung sei. Durch das Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids ergebe sich auch die weitere Berechtigung zur Übermittlung der Daten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015, Az. I-16 U 41/14


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