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Informationspflichten bei Werbung für Kraftfahrzeuge

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 U 231/15


Informationspflichten bei Werbung für Kraftfahrzeuge

Wird im Internet, im Fernsehen oder in der Zeitung Werbung für einen Pkw gemacht, muss der Werbende zu diesem Fahrzeug entsprechende Pflichtangaben machen. Erforderlich sind Angaben zu den Verbrauchs- und Emissionswerten des beworbenen Fahrzeuges. Was dabei genau angegeben werden muss, wird in der "Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung der Personenkraftwagen - Pkw-EnVKV" geregelt. Umstritten war jedoch schon seit Einführung der Verordnung, zu welchem Zeitpunkt die notwendigen Angaben gemacht werden müssen. Hier wird zwischen einer reinen Markenwerbung und der Werbung für eine Modellreihe von Pkws unterschieden. Ebenso gibt es einen Unterschied, ob analog oder durch digitale Medien Werbung betrieben wird.

Das OLG Frankfurt am Main hat in zu dieser Problematik im November 2016 eine Unterscheidung zwischen der Werbung für ein konkretes Modell im Gegensatz zu einer ganzen Modellreihe vorgenommen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Auslöser war die Klage eines Abmahnvereins, der gegen Wettbewerbsverstöße vorgeht. Der Beklagte war ein Betreiber mehrerer Autohäuser, der in einer Tageszeitung eine Privatanzeige aufgab. Die Überschrift dieser Anzeige wurde als "SX4 S-Cross limited" bezeichnet. Der Schwerpunkt der Zeitungsanzeige war ein konkreter Pkw der japanischen Marke Suzuki. Zudem befand sich in dem Inserat ein Kasten, in dem die Angabe: "Ab 99,00 Euro monatlich 0,01-%-Finanzierung" zu lesen war. Dem schloss sich eine Fußnote an, in der ein Beispiel für die Finanzierung des Pkw-Modells "Suzuki SX4 S-Cross lilmited 1.6 4x2" genannt wurde.

Der Abmahnverein war jedoch der Auffassung, dass bei der Werbung für den Suzuki ein Verstoß gegen die Regelung im § 5 Abs. 1 UWG in Verbindung mit der Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung vorliege. Die dort genannten Pflichtangaben seien nicht gemacht worden. Das Autohaus argumentierte jedoch, dass sich die Werbung ausschließlich auf die Modellreihe "SX4S Cross limited" beziehe. Die Werbung habe sich nicht konkret auf das Modell "Suzuki SX4 S-Cross limited 1.6 4x2" bezogen. Die Bezeichnung des Modells sei lediglich in dem Finanzierungsbeispiel aufgetaucht. Zudem erkenne der Verbraucher, dass es sich nicht um Werbung für ein spezielles Modell, sondern für die Modellreihe handele. Deshalb sei die Pflichtinformation nach der EnVKV nicht machen. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage aus diesem Gründen in erster Instanz ab.

Das OLG Frankfurt am Main folgte der Auffassung der ersten Instanz nicht und gab der Berufung teilweise statt. Die Richter waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV vorliege. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Landgerichtes Darmstadt und unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OLG Thüringen vom 24.11.2014, Az.: 2 W 568/14, betrachtete das OLG Frankfurt die Werbung jedoch als Werbung für ein spezielles Suzuki Modell.

Der Werbende habe in seiner Überschrift mit der Bezeichnung "SX4 S-Cross limited" ohne Zweifel auf die Modellreihe Bezug genommen. Entscheidend sei jedoch, dass sich der Fußnotenhinweis, der sich mit dem Finanzierungsvorschlag befasst, auf ein konkretes Modell bezieht. Die Tatsache, dass sich dieser Bezug lediglich in der Fußnote befindet, sei hier nicht relevant. Möglicherweise werde die Fußnote nicht einmal von jedem Verbraucher beachtet oder von ihm zur Kenntnis genommen. Dennoch müsse aber der Verbraucher, welcher sich für das in der Fußnote genannte Modell interessiere, auch über die für das Modell vorhandenen spezifischen Verbrauchs- und Emissionswerte in Kenntnis gesetzt werden. Bei der hier vorliegenden Werbung des Autohauses könne zudem nicht der Gesamteindruck entscheidend. Auch sei der Ort (hier die Fußnote), an dem das Modell dargestellt werde, nicht relevant. Alleine dies sei ausreichend, dass die Pflichtinformationen nach der PKW-EnVKV genannt werden müssen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 U 231/15


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