In eigener Sache II: Schulenberg und Schenk mahnt UNS NOCHMAL ab!
Auf Grund einer einstweiligen Verfügung, die die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte gegen uns wegen der Veröffentlichung dieses Beitrages vor dem Landgericht Köln erwirken konnten, haben wir den ursprünglichen Text dieses Artikels bis zur rechtskräftigen Klärung entfernt.
Bitte Updates unten beachten!
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte und Steuerberatung GbR, […]
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk, Alsterchaussee 25, 20149 Hamburg,
gegen
die Anwaltskanzlei Weiß & Partner, […],
Antragsgegnerin,
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken sowie weiterer Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 7, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Website
[URL dieser Seite]
über eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Antragstellerin zu berichten; wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:
[Bild des ursprünglichen Beitrags]
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Update 28.10.2015: Einstweilige Verfügung der Kanzlei Schulenberg und Schenk gegen uns droht zu platzen
Eine Woche vor der mündlichen Verhandlung über unseren Widerspruch gegen die erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichtes Köln hat uns heute ein Hinweis des Gerichts erreicht, nachdem die Kanzlei Schulenberg und Schenk keinen Anspruch auf Unterlassung unserer Berichterstattung über die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen unserer Kanzlei und der Kanzlei Schulenberg und Schenk habe; gleich in welcher Form.
Insofern möge sich die Kanzlei Schulenberg und Schenk zur Vermeidung weiterer Kosten überlegen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzunehmen.
Wir sind gespannt, wie die Kanzlei Schulenberg und Schenk nun reagiert.
Update 29.10.2015: Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung durch Kanzlei Schulenberg und Schenk zurückgenommen
Nachdem die Kanzlei Schulenberg und Schenk ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch am gestrigen Tage nach vorstehendem Hinweis des LG Köln zurückgenommen hat, sich die Sache somit erledigt hat, haben wir beschlossen, nach all dem Theater den ursprünglichen Text wieder zu veröffentlichen. Mit diesem Text hat alles begonnen:
"Bereits Anfang des Monats hatten wir darüber berichtet, dass uns die Kanzlei Schulenberg und Schenk wegen unserer Berichterstattung über die Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Schulenberg und Schenk abgemahnt hatte. Die Kanzlei Schulenberg und Schenk forderte uns insofern auf, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EUR im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, zu behaupten, dass die Schulenberg und Schenk GbR urheberrechtliche Abmahnungen für Rechteinhaber im Bereich des Filesharings versendet.
Nachdem wir uns, wie in unserem damaligen Beitrag angekündigt, nicht gegenüber der Kanzlei Schulenberg und Schenk unterworfen hatten, wurde es ruhig in der Sache, bis gestern erneut ein Fax der Kanzlei Schulenberg und Schenk bei uns einging.
Die Kanzlei Schulenberg und Schenk lässt in dieser neuerlichen Abmahnung ausführen, dass wir nicht etwa die Wettbewerbsverstöße beseitigt und eine Unterlassungserklärung abgegeben hätten, sondern über diese Abmahnung wiederum in herabsetzender Weise berichten würden.
Darüber, ob unsere Berichterstattung über die erste uns betreffende Abmahnung der Kanzlei Schulenberg und Schenk tatsächlich herabsetzend war, möchte sich doch jeder sein eigenes Bild machen (Link oben).
Die Kanzlei Schulenberg und Schenk sieht es jedenfalls so und weist darauf hin, dass ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise an einer derartigen Berichterstattung nicht im Ansatz erkennbar sei, da Gegenstand der ersten Abmahnung angeblich unwahre Äußerungen unsererseits waren.
Wir sind aber der Meinung, dass es der Wahrheit entspricht, dass Schulenberg & Schenk in der Vergangenheit durch zahlreiche Filesharing-Abmahnungen in Erscheinung getreten sind. Dass Schulenberg und Schenk auch heute noch Filesharing-Abmahnungen aussprechen, haben wir nicht behauptet und wollen dies natürlich auch zukünftig nicht - es sei denn, uns gehen insoweit neue Erkenntnisse zu. Wahr ist auch, dass Schulenberg & Schenk heute noch gerichtliche Verfahren führen, die ihren Ausgangspunkt in Filesharing-Abmahnungen haben.
Auch für diese Abmahnung möchte die Kanzlei Schulenberg und Schenk erneut die Kosten „für unsere anwaltliche Inanspruchnahme“ aus einem Gegenstandswert von 25.000 EUR, mithin 1.044,40 EUR netto ersetzt haben und versucht uns schlussendlich noch den Mund zu verbieten, indem sie uns mitteilen lässt, dass eine Wiedergabe oder sonstige Weitergabe der Abmahnung auch durch sinngemäße Zitate zu unterbleiben hat.
Liebe Kollegen von der Kanzlei Schulenberg und Schenk, ich denke wir können erneut bereits an dieser Stelle sagen, dass wir auch diesmal KEINE Unterlassungserklärung abgeben werden!"
Kommentare (4)
Torsten B.
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RA Dury
der Kostenerstattung wg. der Tätigkeit in eigener Sache ;)
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le D
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Lars
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