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Handbuch auf CD-ROM ist ausreichend

LG Potsdam, Urteil vom 26.06.2014, Az. 2 O 188/13


Handbuch auf CD-ROM ist ausreichend

Digitalkameras dürfen ohne gedrucktes Handbuch verkauft werden, wenn eine Bedienungsanleitung auf CD-ROM vorliegt. Dies hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 26. Juni 2014 (Az. 2 O 188/13) entschieden. Weder das Produktsicherheitsgesetz noch die Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) verlangten, dass Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise in Papierform vorlägen. Die Nutzer einer Digitalkamera hätten typischerweise Zugang zu einem Computer und erwarteten heutzutage keine gedruckten Informationen.

Sachverhalt
Die Beklagte importierte Digitalkameras von Nikon parallel aus Polen und vertrieb sie in ihrem Online-Shop. Sie lieferte die Geräte nur mit einer elektronischen Version der Bedienungsanleitung auf CD-ROM. Die gedruckten Handbücher, die in polnischer Sprache abgefasst waren, entfernte sie aus der Verpackung.

Nikon GmbH wollte diese Praxis unterbinden. Die deutsche Tochtergesellschaft des Kameraherstellers war der Meinung, das Produktsicherheitsgesetz zwinge die Beklagte, eine gedruckte Gebrauchsanweisung beizulegen. Lediglich 82 Prozent aller deutschen Haushalte und gerade einmal 54 Prozent der Seniorenhaushalte hätten einen Computer mit CD-Laufwerk. Die anderen Haushalte könnten nicht auf die elektronischen Handbücher zugreifen. Im Handbuch befänden sich aber notwendige Sicherheitshinweise, da beim Bedienen der Fotoapparate ein Gesundheitsrisiko entstehen könne. Sie beantragte dem Landgericht Potsdam daher, der Beklagten den Verkauf der Kameras ohne gedruckte Handbücher - hilfsweise ohne gedruckte Sicherheitshinweise - zu verbieten.
Die Beklagte hielt dagegen, die Klägerin handle missbräuchlich. Ihr gehe es bloß um die Verhinderung von Parallelimporten. Die angesprochenen Verkehrskreise seien im Besitz eines Computers und erwarteten keine gedruckten Handbücher. Das Produktsicherheitsgesetz lege nicht fest, in welcher Form die Gebrauchsanleitung vorzuliegen habe.

Urteilsbegründung
Das Landgericht Potsdam entnimmt dem Produktsicherheitsgesetz keine Verpflichtung der Beklagten, den Fotoapparaten ein gedrucktes Handbuch beizulegen. Nach § 3 Abs. 2 Ziff. 3 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) dürfe ein Erzeugnis nur angeboten werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Nutzung kein Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko darstelle. Dabei seien insbesondere Warnhinweise und die Gebrauchsanleitung zu berücksichtigen. § 3 Abs. 4 ProdSG verlange eine deutsche Gebrauchsanleitung, wenn die Handhabung des Produkts gewisse Regeln zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit erfordere. Dass die Gebrauchsanleitung in gedruckter Form vorliegen müsse, sei im Wortlaut von § 3 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 4 ProdSG jedoch nicht angelegt.

Nichts anderes gelte für die Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG), die durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt werde. Art. 5 Abs. 1 der Produktsicherheitsrichtlinie verlange "einschlägige Informationen" an die Verbraucher, damit sich diese vor nicht unmittelbar vorhersehbaren Gefahren schützen könnten. Eine Pflicht, die Informationen in Druckform zu erteilen, lasse sich aus dem Richtlinienwortlaut nicht ableiten. Vielmehr sehe Erwägung 16 der Richtlinie vor, ohne spezifische Regelungen sei zur Beurteilung der Produktsicherheit die Sicherheit zu berücksichtigen, die der Verbraucher billigerweise erwarten könne.

Nach Ansicht des Frankfurter Senats erfüllt eine Gebrauchsanleitung auf CD-ROM den Stand der Sicherheit, den der Verbraucher heute billigerweise erwarten darf. Dass jedem Produkt ein gedrucktes Handbuch beiliege, entspreche nicht mehr der Verkehrserwartung. Bei vielen technischen Produkten, die sich an Endverbraucher richteten, beispielsweise Smartphones, müsse das Handbuch heutzutage aus dem Internet heruntergeladen werden. Falls überhaupt, liege höchstens eine Kurzanleitung bei. Dass nicht alle Haushalte über einen Computer mit CD-Laufwerk verfügten, spiele keine Rolle. Abzustellen sei auf den maßgeblichen Verkehr. Käufer von Digitalkameras hätten typischerweise ein minimales technisches Verständnis und verfügten über den Zugang zu einem Computer. Nutzer ohne Computer hätten außerdem die Möglichkeit, das gedruckte Handbuch bei der Klägerin zu bestellen.
Entsprechend kommt das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zum Schluss, dass die Beklagte nicht gegen die Informationspflicht des § 5a UWG verstoßen hat. Dies gelte nicht nur für das Benutzerhandbuch, sondern auch für die Sicherheitshinweise. Der Begriff "einschlägige Informationen" in Art. 5 Abs. 1 der Produktsicherheitsrichtlinie unterscheide nicht zwischen Bedienungsanleitung und Sicherheitshinweisen. Der Klägerin stehe somit kein Unterlassungsanspruch gegen das Handeln der Beklagten zu. Das Gericht lässt im Übrigen durchblicken, dass es die Klage für rechtsmissbräuchlich hält. Zumal die Klägerin - sollte eine gedruckte Bedienungsanleitung in Landessprache erforderlich sein - die Warenverkehrsfreiheit torpediert, wenn sie ihren Produkten nicht gedruckte Handbücher in den Sprachen aller Mitgliedsländer beilegt.

LG Potsdam, Urteil vom 26.06.2014, Az. 2 O 188/13


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