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Händlerhaftung für irreführende Werbung bei Preissuchmaschine

LG Arnsberg, Urteil vom 08.09.2016, Az. I-8 O 83/16


Händlerhaftung für irreführende Werbung bei Preissuchmaschine

Mit Urteil vom 8. September 2016 (Az. I-8 O 83/16) hat das Landgericht Arnsberg entschieden, dass Online-Händler verschuldensunabhängig für irreführende Einträge bei Preissuchmaschinen haften. Das Gericht beurteilt ein Produktbild auf idealo.de, das neben dem Verkaufsartikel im Lieferumfang nicht enthaltenes Zubehör zeigt, als irreführend. Der Händler kann die Gefahr der Irreführung nicht durch einen Hinweis auf der im Suchergebnis verlinkten Webseite abwenden.

Tatbestand
Eine Online-Händlerin bot auf der Preissuchmaschine idealo.de Sonnenschirme des Schweizer Herstellers Glatz an. Die zugehörigen Produktbilder zeigten die Schirme mit Bodenplatte. Allerdings war die Platte im Angebot nicht enthalten. Ein Hinweis darauf befand sich versteckt im Produktdatenblatt. Ansonsten erhielt der Kaufinteressent von der fehlenden Standplatte erst Kenntnis, wenn er nach Anklicken des Angebots-Links auf die Webseite der Händlerin weitergeleitet wurde.
Eine Konkurrentin erkannte darin eine Irreführung der Verbraucher. Nach erfolgloser Abmahnung strengte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung an. Auf mündliche Verhandlung gab das Landgericht Arnsberg der Klägerin recht. Es verbot der Beklagten, Sonnenschirme ohne Bodenplatte mit einem Produktbild zu bewerben, das einen Schirm mit Platte zeigt.

Aus den Gründen
Das Landgericht Arnsberg führt aus, das Anbieten der Schirme sei eine geschäftliche Handlung der Beklagten, auch wenn sie die Ware auf einer Drittseite bewerbe. Ein Händler, der zu Werbezwecken Plattformen Dritter nutze, müsse sich die dort veröffentlichten Angaben als eigenes Handeln zurechnen lassen. Die Beklagte hafte - unabhängig vom Verschulden - für ihr Angebot auf idealo.de. Sie stehe daher in der Pflicht, es auf Wettbewerbsverstöße zu untersuchen und bei Beanstandung die Werbung einzustellen oder beim Betreiber auf eine Änderung hinzuwirken.
Das Gericht sieht im Angebot der Beklagten eine Irreführung. Die Abbildung eines Sonnenschirms mit Bodenplatte sei geeignet, beim Verbraucher die irrige Vorstellung hervorzurufen, die Platte sei im Preis inbegriffen. Nutzer wählten aus einer Vielzahl von Angeboten typischerweise das günstigste. Für die Beurteilung, ob ein Angebot preiswert sei, spiele der Lieferumfang eine wesentliche Rolle. Glaube ein Verbraucher, das Angebot der Beklagten umfasse die Bodenplatte, werde er es bei gleichem Preis einem Sonnenschirm, der erkennbar ohne Platte angeboten wird, vorziehen.
Der potenzielle Käufer habe seine Vorauswahl schon getroffen, wenn er auf der Webseite der Beklagten erfahre, dass er fälschlich von einem größeren Lieferumfang ausgegangen sei. Die Irreführung sei damit bereits eingetreten. Dass der Verbraucher noch rechtzeitig vor seiner Kaufentscheidung über den Warenumfang aufgeklärt werde, ändere nichts. Das Irreführungsverbot nach § 5 UWG schütze auch in Fällen, in denen die Irreführung eine bloße Anlockwirkung entfalte.
Der Beklagten sei es möglich gewesen, ein Produktbild ohne Bodenplatte einzustellen. Dies zeige die Suche nach Glatz-Sonnenschirmen auf idealo.de. In den Suchresultaten seien sowohl Bilder mit als auch solche ohne Beschwerungsplatte aufgeführt. Das unterschiedliche Erscheinungsbild der Produktfotos steigere die Irreführungsgefahr, da der Verbraucher umso mehr annehme, bei den mit Platte abgebildeten Schirmen sei diese im Preis inbegriffen.
In der Preisvergleichsliste von idealo.de war gleich unterhalb der Überschrift ein Produktdatenblatt verlinkt. Darin fand sich der Hinweis "Achtung: Bodenplatten nicht im Lieferumfang enthalten". Für das Landgericht vermag der Link auf das Datenblatt die Gefahr der Irreführung jedoch nicht auszuräumen. Er befinde sich nicht in unmittelbarer Umgebung zum Angebot der Beklagten. Auch sei nicht jedem Verbraucher klar, dass er unter dem Link Details zum interessierenden Sonnenschirm abrufen könne. Im Übrigen hätten sich Benutzer einer Preissuchmaschine regelmäßig schon vor der Suche über das Produkt informiert. Sie suchten deshalb auf idealo.de nicht nach weiteren Angaben.

LG Arnsberg, Urteil vom 08.09.2016, Az. I-8 O 83/16


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Kommentare (1)

  • Basti

    31 Januar 2017 um 22:23 |
    super Artikel mit super Informationen gerne mehr

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