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Gewährleistungszusage „Hält bis zu 12 Monate“ ist irreführend

LG Hagen, Urteil vom 26.10.2017, Az. 21 O 90/17 - Foto: © chombosan/fotolia.com


Gewährleistungszusage „Hält bis zu 12 Monate“ ist irreführend

Das LG Hagen entschied mit Urteil vom 26.10.2017, Az. 21 O 90/17, dass die Werbung für ein flüssiges Displayschutz-Produkt mit der Aussage „Hält bis zu 12 Monate“ im Kontext mit dem Schriftzug „100 % bruch- und kratzsicher“ irreführend sei und einen Wettbewerbsverstoß darstelle.

Werbung im Internet: „Hält bis zu zwölf Monate“
Ein eingetragener Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen hatte ein Versandhandelsunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und anschließend den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das abgemahnte Unternehmen vertrieb in seinem Online-Shop u. a. einen flüssigen Displayschutz für Smartphone- und Tablet-Bildschirme, der auf das Display aufgetragen wird und die Bruch- und Kratzfestigkeit des Bildschirms verbessert. Dass dieser Displayschutz durch mechanische Abnutzung abnimmt, stand zwischen den Parteien nicht zur Diskussion. Gestritten wurde im einstweiligen Verfügungsverfahren über die wettbewerbsrechtliche Relevanz des Schriftzugs „100% kratz- und bruchfest“ auf der Verpackung sowie der Angabe „Hält bis zu 12 Monate“ in der Produktbeschreibung.

Widersprüchliche Verkäufer- und Herstellerangaben
Fragwürdig waren die Angaben des Versandhandelsunternehmens insbesondere aufgrund einer Produktvorstellung der Herstellerfirma in der Gründershow „Die Höhle des Löwen“, die auf dem TV-Sender VOX ausgestrahlt wurde. Dort erklärten die beiden Gründer, dass es keine Langzeittests zur angeblichen Haltbarkeit von 365 Tagen gäbe. Der Lieferant der Flüssigkeit habe aber eine Haltbarkeit auf Glas von circa einem Jahr zugesagt. Außerdem lag dem Produkt eine Anleitung bei, in der es unter dem Punkt „bestimmungsgemäßer Gebrauch“ hieß: „Der Artikel ist zum Schutz […] vor Kratzern bestimmt.“ Von einer Bruchfestigkeit war in der Anleitung dagegen keine Rede.

Fragwürdiger Nachweis für die lange Haltbarkeit
Der verfügungsklagende Verein begründete seinen Unterlassungsanspruch damit, die Werbeaussage „Hält bis zu 12 Monate“ sei durch keine Studie nachgewiesen, was die Herstellerfirma in der TV-Show selbst erklärte. Die Angabe der zwölfmonatigen Haltbarkeit sei nach § 5 Abs. 1 Nr.1 UWG irreführend und täuschend. Als Antwort darauf fügte die verfügungsbeklagte Gesellschaft ihrem letzten Schreiben an den abmahnenden Verein einen englischsprachigen „Test Report“ zu einem Nano-Flüssigkeitsschutz bei. Die Angabe „Hält bis zu 12 Monate“ entfernte sie in der Zwischenzeit aus der Produktbeschreibung. Der Verfügungskläger sah in dem „Test Report“ allerdings keinen Nachweis für die zwölfmonatige Haltbarkeit. Es handle sich nur um einen dreitägigen Belastungstest, der nichts über die Langzeitbenutzung aussage. Die Verfügungsbeklagte versichere zudem durch die Angabe „100 % kratz- und bruchsicher“ die vollständige Bruchsicherheit, die nicht den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung („Schutz […] vor Kratzern“) entspreche.

Streit über die Bedeutung von „bis zu“
Die Verfügungsbeklagte argumentierte dagegen, der Verfügungskläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Angabe zur Haltbarkeit objektiv unwahr sei. Der „Test Report“ zeige außerdem, dass der verbesserte Displayschutz nach im „Zeitraffer“ durchgeführten Abnutzungshandlungen tatsächlich bis zu 12 Monate bestehe. Die Wortwahl „bis zu“ mache deutlich, dass der Schutz nicht in jedem Fall, sondern nur maximal bis zu einem Jahr lang halte. Ein Verbraucher könne daher davon ausgehen, die Haltbarkeit des Displayschutzes hänge von seinem Gebrauchsverhalten ab und sei höchstens zwölf Monate gegeben. Eine derartige Angabe bewahre Verbraucher sogar davor, von einer dauerhaften Haltbarkeit der Versiegelung auszugehen.

Die „Haltbarkeit“ gehört zur Beschaffenheit des Produkts
Das Landgericht Hagen erklärte, ein potentieller Käufer werde die Produktbeschreibung höchstens mit flüchtiger, normaler Aufmerksamkeit beurteilen. Gewährleistungszusagen wie „100% bruch- und kratzsicher“ sowie „Hält bis zu 12 Monate“ seien wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn sie tatsächlich zutreffen und für den potentiellen Kunden nicht bedeutungslos sind. Eine Gewährleistungszusage hat dann keine Bedeutung, wenn die vielen möglichen Schadensursachen der Haftung des Werbenden entgegenstehen, weil dieser für die Ursachen nicht einzustehen hat. Die Aussage „Hält bis zu 12 Monate“ sei zumindest teilweise unzutreffend. Die Angabe zur Haltbarkeit des Displayschutzes beziehe sich auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendungseignung und gehöre zur vertraglichen Beschaffenheit des Produkts.

„Erhöhter“ Schutz bedeutet weniger als 100 %
Der farblich abgesetzte Schriftzug „100% bruch- und kratzfest“ auf der Verpackung sei inhaltlich jedenfalls hinsichtlich der Bruchfestigkeit von vornherein unzutreffend. Wer den Beweis für die zwölfmonatige Bruch- bzw. Kratzfestigkeit zu erbringen hat, könne unbeantwortet bleiben. Denn die Verfügungsbeklagte selbst habe nur eine „erhöhte“ Bruch- und Kratzfestigkeit behauptet. Ein „erhöhter“ Schutz sei jedenfalls kein „100%iger“ Schutz. Auch der Hersteller habe in der Gebrauchsanleitung nur angegeben, das Produkt sei für den Schutz vor Kratzern bestimmt. Die Klärung der Frage, ob die Kratzfestigkeit letztlich für die Dauer von zwölf Monaten zu 100 % gegeben sei, ließ das LG Hagen offen, da jedenfalls die Angabe „100% kratz- und bruchfest“ unzutreffend sei.

Gewährleistungszusage ohne Bedeutung
Außerdem sei zweifelhaft, dass die Aussage „Hält bis zu 12 Monate“ irgendeine Bedeutung für Kunden habe. Ein Käufer könne nicht vorhersehen, ob der Verkäufer z. B. für einen nach sechs Monaten auftretenden Kratzer im Display haften will. Welche Haltbarkeitsdauer der Käufer bei seiner konkreten Benutzung erwarten dürfe, sei unklar. Ein Kunde könne gar nicht nachweisen, ob sein Handydisplay bereits vor Auftragen des Displayschutzes einen Kratzer hatte oder, ob durch seine konkrete Nutzungsweise der Displayschutz schneller abgenutzt sei. Ein Käufer würde aber jedenfalls erwarten, dass der Displayschutz auch noch gegeben ist, wenn er das Handy nicht nur aus der Hosentasche zieht und zurücksteckt, sondern dieses auch mal unbedacht etwa mit einem Schlüssel oder spitzen/harten Gegenständen in Kontakt kommt. Und selbst ohne Beschädigung des Displays sei die Folge eines erkennbar abgenutzten Schutzfilms vor Ablauf der zwölf Monate unklar. Die Gewährleistungszusage „Hält bis zu 12 Monate“ habe für Verbraucher daher praktisch keine Bedeutung.

Anlockeffekt der irreführenden Werbung
Das LG Hagen kam daher zu dem Schluss, die Angabe „Hält bis zu 12 Monate“ sei irreführend. Es reiche aus, dass potentielle Kunden sich aufgrund dieser Aussagen näher mit dem Produkt beschäftigen und „angelockt“ werden. Der beklagte Verkäufer habe dadurch bereits einen Wettbewerbsvorteil, der geeignet sei, die Kaufentscheidungen des Kundenkreises zu beeinflussen.

LG Hagen, Urteil vom 26.10.2017, Az. 21 O 90/17

von Jacqueline Dischler, LL.M.


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