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Geschäftskunden: Keine Gebühr für Falschbuchungen

BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. XI ZR 434/14


Geschäftskunden: Keine Gebühr für Falschbuchungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 28.07.2015 unter dem Az. XI ZR 434/14 entschieden, dass eine Bank nicht wirksam in ihren AGB regeln kann, dass als Teilentgelt bei einem Geschäftsgirokonto ein einheitlicher “Preis pro Buchungsposten” festgelegt wird. Denn hierdurch würden auch Ein- und Auszahlungen gebührenpflichtig. Solche seien dann nämlich auch Vorgänge, die Darlehens- oder Verwahrungsverhältnisse begründen. Nach (neueren) gesetzlichen Regelungen sei hierfür jedoch kein Entgelt vorgesehen.

Damit hat der unter anderem für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des BGH die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, mit der festgelegt werden sollte, dass bei der Führung eines Geschäftskontos ein einheitlicher “Preis pro Buchungsposten” fällig werde.

Der Kläger ist ein Kaufmann und nahm die Beklagte, eine Sparkasse, auf Rückzahlung von Kontoführungskosten in Anspruch.

Der Kläger vermittelt und verwaltet Versicherungsverträge und übernimmt dabei auch das Beitragsinkasso für den Versicherer. Dabei entstehen häufig Rücklastschriften, für die die Beklagte auf Grundlage ihrer AGB und ihres Preisverzeichnisses Entgelte für Rücklastschriften (”Preis pro Buchungsposten”) in der Höhe 0,32 € verlangt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Erstattung der berechneten Gebühren für Rückbuchungen in den Jahren 2007 bis einschließlich 2011. Es handelt sich dabei um eine Gesamtsumme von rund 77600 Euro. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Klausel verstoße gegen den § 307 BGB und sei unwirksam.

Die Klage hatte vor dem LG Erfolg und wurde vom Oberlandesgericht im Berufungsverfahren abgewiesen. Auf die Revision gab der BGH dem Kläger Recht.
Der BGH führte dazu aus, nach § 307 BGB unterliegen AGB der Inhaltskontrolle, wenn sie Regelungen enthalten, die von Rechtsvorschriften abweichen. Das treffe auf die hier streitige Klausel zu und zwar auch für die Zeit vor Wirksamkeit der §§ 675c ff. BGB in 2009.
Nach der Klausel sollen auch Gebühren für Buchungen anfallen, die durch Bareinzahlungen und Abhebungen am Schalter entstehen. Ebenso für solche, die durch fehlerhafte Ausführungen eines Zahlungsauftrags entstünden. Die streitige Klausel unterliege als Preisnebenabrede der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Denn die Ein- und Auszahlungen seien nach den Kategorien des BGB einem Darlehen oder einer unregelmäßigen Verwahrung zuzuordnen. Mit der Bepreisung von Rückbuchungen weiche die Beklagte von dem seit 31.10.09 geltenden § 675u, § 675y BGB ab. Nach diesen Normen habe die Bank keinen Anspruch auf Entgelt bei fehlerhaft durchgeführtem Zahlungsauftrag.

Die beanstandete Postenpreisklausel sei auch unwirksam. Deren Unangemessenheit ergebe sich daraus, dass durch sie Ein- und Auszahlungen mit einer Gebühr belegt würden, die als Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen gelten würden. Dafür sei jedoch kein Entgelt vorgesehen. Nach der Einführung des Zahlungsdiensterechts weiche die Bepreisung jeder Buchung von der Vorschrift § 675u BGB ab, was nach 675e BGB nicht geschehen dürfe. Hiernach wäre die Klausel auch nichtig nach § 134 BGB.

BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. XI ZR 434/14


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