• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Geoblocking ab dem 03.12.2018 untersagt

Am 03.12.2018 tritt die Geoblocking Verordnung der EU in Kraft - Foto: © Stockwerk-Fotodesign/fotolia.com


Geoblocking ab dem 03.12.2018 untersagt

Am 03.12.2018 tritt die sog. Geoblocking Verordnung - (EU) 2018/302 - der EU in Kraft. Die Verordnung bezweckt zukünftig ungerechtfertigtes Geoblocking zu unterbinden und damit bestehende Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen.
Geoblocking liegt beispielsweise vor, wenn ein in einem Mitgliedstaat tätiger Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu seiner Online-Benutzeroberfläche, wie zum Beispiel der Internetseite, sperrt bzw. beschränkt oder wenn ein Anbieter sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen, hierzu gehören auch Preise, für den Zugang zu seinen Waren und Dienstleistungen anwendet.

Die EU betrachtet das Geoblocking daher grundsätzlich als eine Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung. Die Verordnung soll eine solche Diskriminierung zukünftig unterbinden, gleichzeitig lässt sie aber ausdrücklich Ausnahmen in Form eines nichtdiskriminierenden Geoblocking zu.

Von der Verordnung geschützt werden sollen nicht nur Privatkunden. Die Verordnung soll „Kunden“ mit einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates oder einem Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten schützen. Aber auch Unternehmen die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und die Waren oder Dienstleistungen als Letztverbraucher erwerben wollen.

Die wichtigsten Regelungen hierzu:

Automatische Weiterleitung auf nationale Webseiten verboten!
Betreibt ein Anbieter beispielsweise länderspezifische ONLINE-Auftritte, darf er zukünftig einen durch die französische IP erkennbaren Besucher aus Frankreich, der den deutschen ONLINE-Auftritt besuchen will, nicht ohne dessen Einwilligung auf den französischen Auftritt weiterleiten. Dem französischen Besucher muss der Besuch der deutschen Seite genauso ermöglicht werden, wie dem Besucher aus Deutschland. Dies bedeutet aber nicht, dass der deutsche Auftritt über alle europäischen Sprachen verfügen muss. Willigt der französische Kunde ein, so kann er zukünftig bis auf Widerruf auf die französische Seite weitergeleitet werden, er muss aber jederzeit die Möglichkeit haben, auf den deutschen ONLINE-Auftritt zuzugreifen.

Bestellmöglichkeit für Kunden aus allen Mitgliedstaaten, aber nur wenn die Lieferung in ein angebotenes Liefergebiet erfolgt!
Die in vielen ONLINE-SHOPS vorhandene „Aussperrung“ von Kunden, die aus einem Mitgliedsstaat bestellen möchten, in die der Anbieter nicht liefert, wird zukünftig nicht mehr zulässig sein. Dem Kunden muss ein Vertragsschluss mit dem Anbieter ermöglicht werden. Dies bedeutet wiederrum nicht, dass der Anbieter sein Liefergebiet auf die ganze EU erweitern muss. Er muss nur eine Bestellung zulassen, wenn der Kunde eine Lieferadresse angibt, die im angebotenen Liefergebiet des Anbieters liegt. Liefert der Anbieter beispielsweise nur nach Deutschland und bestellt ein italienischer Kunde eine Ware, muss dieser entweder eine deutsche Lieferadresse angeben oder die Abholung der Ware organisieren, wenn die Abholung vom Anbieter für deutsche Kunden angeboten wird. Tut er dies nicht kommt es zu keinem Vertragsschluss.
Konkret bedeutet dies für das SHOP-SYSTEM, dass die Angabe der Rechnungsadresse im Bestellablauf nicht nur auf die Länder begrenzt werden darf, in die die Lieferung angeboten wird. Zudem ist zu beachten, dass die ggf. anfallenden Versandkosten für eine solche Bestellung nicht von den Versandkosten abweichen dürfen, die der Anbieter für das von ihm angebotene Liefergebiet im Falle einer Bestellung eines in diesem Liefergebiet wohnenden oder niedergelassenen Kunden verlangen würde. Sollten die Versandkosten in dieser Konstellation abweichen, liegt eine Diskriminierung vor.

Angebotene Zahlungsarten müssen allen Kunden aus der EU zugänglich sein!
Auch auf die angebotenen Zahlungsarten hat die Verordnung ihre Auswirkungen. Der Anbieter kann weiterhin darüber bestimmen welche Zahlungsarten er anbietet. Jedoch muss er diese Zahlungsarten dann auch allen Kunden, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, deren Wohnsitz oder des Ortes der Niederlassung, anbieten. Dies bedeutet insoweit, dass bei dem Angebot von beispielsweise PayPal als Zahlungsart für deutsche Kunden, auch französische Kunden die Zahlungsart PayPal angeboten wird. Beschränkt wird dieses Verbot aber wiederrum für Zahlungsarten bei denen ein erhöhtes Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden besteht und die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden erschwert ist. In solchen Fällen hat der Anbieter das Recht, die Ausführung seiner Pflichten solange zurückzuhalten, bis der Kunde nachweist, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde. In der Verordnung wird hier explizit die Lastschrift als Zahlungsart aufgeführt. Bei dieser Zahlungsart soll der Anbieter im Falle von objektiven und gerechtfertigten Gründen berechtigt sein, eine Vorauszahlung mittels Überweisung verlangen zu können. Diese Besonderheit wird dann auch bei Rechnungszahlung anzunehmen sein.

Unterschiedliche Preisgestaltung (un-) zulässig!   
Die Vorgaben zu unterschiedlichen Preisgestaltungen wurden in der Verordnung nicht klar geregelt. Es ist zwar dem Anbieter grundsätzlich erlaubt, in den verschiedenen Mitgliedsstaaten verschiedene Preise zu bewerben, jedoch nur, wenn diese Preise nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung unterschiedlich gestaltet sind. Betreibt der Anbieter beispielsweise ONLINE-SHOPs in Italien, Frankreich und Österreich, so dürfte es grundsätzlich zulässig sein, hier jeweils andere Preise zu bewerben, wenn hier nichtdiskriminierende Gründe vorliegen. Ist der Preis beispielsweise in Italien am niedrigsten und liefert der Anbieter über den ONLINE-SHOP nur nach Italien, so darf einem Kunden aus Österreich die Bestellung in Italien mit einer Lieferung an eine italienische Adresse zum gleichen Preis nicht versagt werden.

Unterschiedliche AGB (un-) zulässig!   
Die Verwendung von länderbezogenen Geschäftsbedingungen lassen sich zwar nicht verhindern, da die einzelnen Mitgliedsstaaten noch über verschiedene Rechtsgrundlagen verfügen, jedoch soll die Verordnung den diskriminierenden Einsatz solcher Bedingungen unterbinden. Dies bedeutet für den Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, dass die in dem von ihm angebotenen Liefergebiet geltenden Geschäftsbedingungen auch für Käufer gelten, die zwar ihren Wohnsitz nicht im Liefergebiet haben, jedoch eine Lieferung in das vom Anbieter angebotene Liefergebiet wünschen oder die Ware bei dem Anbieter abholen bzw. abholen lassen, wenn er die Abholung generell anbietet.

Aber!  
Die Verordnung soll die länderübergreifende „Gleichberechtigung“ fördern. Sie erkennt aber auch, dass dies teilweise aufgrund von noch unterschiedlichen nationalen Regelungen nicht überall möglich ist. Sie sieht daher für alle vorgehenden Punkte Ausnahmen vor, solange die unterschiedliche Behandlung nicht aus diskriminierendem Gründen erfolgt. Die Verordnung stellt in diesem Zusammenhang auch klar, dass der Anbieter durch die Verordnung nicht dazu verpflichtet werden soll, gesetzliche Anforderungen, wie beispielsweise Warenkennzeichnungen oder branchenspezifische Anforderungen der Mitgliedsstaaten zu erfüllen, in die er eine Lieferung nicht anbietet. Das Recht eines Kunden aus einem nicht belieferten Mitgliedsstaat, das Produkt in einem vom Anbieter belieferten Mitgliedsstaat zu erwerben, führt demnach nicht dazu, dass der Anbieter die Kennzeichnungspflichten des nicht belieferten Mitgliedsstaates einhalten muss. Bewirbt der Anbieter beispielsweise Textilien in Deutschland und Österreich, muss er die Faserzusammensetzung der Textilie auf dem Etikett oder Online nicht in allen EU-Sprachen angeben, nur weil theoretisch ein Kunde aus Italien die Ware in Österreich kaufen könnte.

Wie schon angedeutet, beinhaltet die Verordnung noch weitergehende Regelungen und Ausnahmen, die vorstehende Zusammenfassung soll einzig die aus unserer Sicht wichtigsten Folgen für die Anbieter wiedergeben.

Ein Verstoß gegen die Verordnung wird zukünftig mit Bußgeldern bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden können. Die Höhe des Bußgeldes soll sich hierbei aber an der Größe des Anbieters orientieren. Die Bundesnetzagentur wird nach dem bisherigen Gesetzesentwurf zur Überwachung der Verordnung zuständig sein. Die Ermächtigung hierzu soll anhand einer Änderung des § 35 des Telekommunikationsgesetz (TKG) geschaffen werden.

Des Weiteren bestehen bei der Nichteinhaltung der Verordnung auch wettbewerbsrechtliche Gefahren für den Anbieter.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland