Geltung neuer AGB im laufenden Vertrag
Das OLG Köln (OLG) befasste sich in einem Beschluss aus dem Jahre 1995 mit der Frage, ob eine fristlose Kündigung zulässig ist, wenn ein Kunde der Geltung neuer allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) eines Vertragspartners widerspricht.
Im vorliegenden Fall hatte eine Bank einem Kunden den laufenden EC-Karten-Vertrag fristlos gekündigt, nachdem er sich gegen die von der Bank neu eingeführten AGB gewehrt hatte. Unstreitig hatte zwischen den Parteien seit Jahren ein unbelastetes Vertragsverhältnis bestanden. Der Kunde unterhielt einen Giro- und einen EC-Karten-Vertrag bei der Bank. Diese führte im Februar 1995 neue AGB ein, gegen die der Kunde Widerspruch einlegte. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass man bei Aufrechterhaltung des Widerspruchs seinen EC-Karten-Vertrag zum Ende des laufenden Monats fristlos kündigen würde. Der Kunde beantragte beim LG Köln (LG) den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin die fristlose Kündigung des Vertrages zu untersagen.
Das LG wies den Antrag offensichtlich ab – auf die Begründung geht der Beschluss des OLG nicht im Detail ein – denn der Antragsteller legte gegen den Beschluss des LG sofortige Beschwerde beim OLG ein. Dieses gab dem Antragsteller zum Teil recht und änderte die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab.
Das OLG sah keinen wichtigen Grund gegeben, der die Antragsgegnerin zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Allerdings sei in solchen Fällen eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zulässig.
Der EC-Karten-Vertrag sei ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis, das gemäß der AGB der Antragsgegnerin analog zur Führung laufender Konten mit einer Frist von mindestens einem Monat gekündigt werden könne. Die Geltungsdauer der EC-Karte bis Ende 1996 tue hier nichts zur Sache, da die Karten nur aus sicherheitstechnischen Gründen regelmäßig ausgetauscht würden. Diese Vorgehensweise habe auf das zugrunde liegende unbefristete Vertragsverhältnis keinerlei Einfluss. Der Antragsteller war wohl davon ausgegangen, dass ihm die Benutzung der EC-Karte bei unwirksamer Kündigung bis Ende 1996 zugestanden hätte.
Das Gericht ist der Auffassung,
[...| dass die Kündigung des EC-Karten-Vertrages für den Kunden dieselbe einschneidende Bedeutung hat wie die Kündigung des Giro-Vertrages, weil erst die EC-Karte ihm vielfältige Nutzungsmöglichkeiten erschließt, ohne die das Giro-Konto nur eine eingeschränkte Bedeutung hat. [...]
Daher sei es nur angemessen, auch bei einer isolierten Kündigung des EC-Karten-Vertrages eine Mindestfrist von einem Monat einzuhalten. Die im Februar 1995 von der Antragstellerin ausgesprochene fristlose Kündigung sei damit unwirksam gewesen. Es sei unschädlich, dass der Antragsteller einen inhaltlich falschen Antrag gestellt habe, da das angestrebte Rechtsschutzziel erkennbar gewesen sei und der Antrag vom LG hätte ausgelegt werden müssen.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG hatte sich die Hauptsache bereits erledigt und es ging nur noch darum, eine gerechte Kostenentscheidung herbeizuführen. Das LG hatte dem Antragsteller die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt, da er mit seinem Antrag keinen Erfolg hatte. Da das OLG den Antrag auf Erlass der Verfügung als zulässig und in der Sache teilweise begründet ansah, hob es die Kosten gegeneinander auf – das heißt, jede Partei hatte ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen.
OLG Köln, Beschluss vom 28.08.1995, Az. 16 W 45/95