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Framing kann Wettbewerbsverstoß sein

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2018, Az. 12 O 69/18


Framing kann Wettbewerbsverstoß sein

Am 14.11.2018 entschied das Landgericht Düsseldorf, dass auf der eigenen Webseite per Framing eingebundene Wettbewerber-Beiträge eine Irreführung über die betriebliche Herkunft darstellen können. Dies sei der Fall, wenn ein stets sichtbarer Balken zwar auf die Herkunft der Beiträge hinweise, gleichzeitig aber auch eine Kooperation zwischen den Wettbewerbern suggeriere.

Kann Framing gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen?
Die Parteien sind beide auf dem Gebiet der Personalberatung tätig. Die Klägerin unterhielt ein bestimmtes Internetangebot, welches von einem Mitarbeiter in eigener Verantwortung gestaltet wurde. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Webseite Beträge zu Themen wie Bewerbung, Karriere und Arbeitsleben. Von dessen Internetseite wurden 897 Texte durch die Klägerin per Framing-Technik unter der Rubrik „Aktuelle Beiträge“ veröffentlicht. Das Framing wurde durch einen externen Dienstleister durch eine bestimmte Software ermöglicht. Per schwarzen Balken über dem jeweiligen Beitrag wurde angezeigt, von wem der Beitrag stammte. Darunter wurde die URL der entsprechenden Seite verkürzt wiedergegeben. Durch einen Klick auf den Link gelangten die Nutzer auch zu den Beiträgen des Beklagten. Der Beklagte mahnte die Klägerin aufgrund dessen zunächst ab und erhob später Klage vor dem Landgericht Stuttgart. Da die Klägerin die Abmahnung einschließlich der geltend gemachten Kosten für nicht gerechtfertigt erachtete, erhob sie ihrerseits Klage vor dem Landgericht Düsseldorf. Über die Klage vor dem LG Stuttgart war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht verhandelt worden.

Rechtsschutzbedürfnis trotz Klage vor anderem Gericht
Das Landgericht Düsseldorf bejahte das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Denn es war insbesondere nicht durch die beim Landgericht Stuttgart anhängige Hauptsacheklage entfallen. Über diese Klage sei noch nicht verhandelt worden. Somit könne die dortige Klage noch zurückgenommen werden, ohne dass es einer Zustimmung der Klägerin bedürfe.

Wettbewerbsverhältnis trotz Einstellung der Internetseite
Das Gericht sah zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis gegeben. Denn beide seien auf dem Gebiet der Personalberatung tätig. Dies ergebe sich bereits aus den Gesamtumständen, der Firmenbezeichnung, der Internetadresse sowie den Werbebroschüren der Klägerin. Auch stehe die mittlerweile eingestellte Internetseite einem Wettbewerbsverhältnis nicht entgegen. Denn zum einen könne die Website jederzeit wieder zugänglich gemacht werden. Zum anderen bedeute die Einstellung nicht die Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit.

Fehlende Einnahmen sprechen nicht gegen geschäftliche Handlung
Auch erachtete das Gericht die Veröffentlichung der Artikel im Wege des Framings als eine geschäftliche Handlung. Denn die gegebenen Informationen zum Thema Karriere dienten der Förderung und des Absatzes von Waren bzw. Dienstleistungen im Bereich der Personalberatung. Unerheblich sei hierbei, dass die Klägerin mit den Texten keinerlei Einnahmen erzielte. Denn die unter der Überschrift „aktuelle Beiträge" abrufbaren Beiträge zum Thema der Personalberatung ließen zumindest Rückschlüsse auf die angebotenen Dienstleistungen zu.

Vermittelter Eindruck zählt
Die geschäftliche Handlung sei auch unlauter aufgrund einer Irreführung, so das Gericht weiter. Denn die Leser der Internetseite seien über die betriebliche Herkunft der Beiträge getäuscht worden. Vorliegend sei durch die Einbettung der 897 Beiträgen von der Internetseite des Beklagten der Eindruck erweckt worden, dass zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit bestehe. Dem Internetnutzer, der über die Webseite der Klägerin zu den einzelnen Blogeinträgen des Beklagten gelange, stelle sich dies als Leistung der Klägerin bzw. ihrer Partner dar. Durch den schwarzen Balken, der die URL wiedergebe, werde der Eindruck identischer Beiträge auf den Internetseiten vermittelt. Der Nutzer werde dadurch davon abgehalten, die Seite des Beklagten aufzurufen und sich mit dessen Inhalten und Angeboten auseinanderzusetzen.

Unterlassungsanspruch auch gegenüber den Geschäftsführer der Klägerin
Das Gericht sah aber auch einen Unterlassungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin als gegeben an. Denn auch er wäre aufgrund des Wettbewerbsrechts verpflichtet gewesen, die Übernahme fremder Inhalte zu verhindern. Dies stelle seine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht dar. Dies gelte selbst dann, wenn Mitarbeiter die Aufgabe hatten, die Internetseite zu gestalten und die Gestaltung selbst durch eine Software erfolgte. Denn eine Übertragung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht auf konkrete Mitarbeiter sei nicht dargelegt worden.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2018, Az. 12 O 69/18


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