Fotowerbung mit satirischer Anspielung möglich
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 22.01.2020, dass eine Werbeanzeige mit Portrait, Name und Berufsbezeichnung nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verstoße. Dies gelte, wenn sich die Werbung mit einem gesellschaftsrelevanten Thema auseinandersetzt und nicht herabsetzend sei.
Wie weit darf Werbung gehen?
Kläger war ein Gewerkschaftsvorsitzender; Beklagte eine Autovermietung. In den Jahren 2014 und 2015 hatte der Kläger zwei große Bahnstreiks zu verantworten. Diese legten große Teile des Bahnverkehrs in Deutschland lahm. Daher waren viele Reisende gezwungen, andere Reisemöglichkeiten und Verkehrsmittel zu nutzen. Das machte sich die Beklagte für eine Werbekampagne zu nutze. Sie warb während des 1. Streiks mit dem Portrait des Klägers und bedankte sich beim ihm als „Unser Mitarbeiter des Monats“. Gleiches geschah auch während des 2. Streiks im Jahr 2015. Hier bewarb die Beklagte ihre Leistungen mit „Schon wieder Mitarbeiter des Monats“. In beiden Fällen wurde der Kläger auf großformatigen Anzeigen mit seinem Portrait gezeigt und mit Namen sowie Berufsbezeichnung benannt. Hiergegen ging er gerichtlich vor und forderte die Unterlassung sowie eine fiktive Lizenzgebühr für die kommerzielle Verwendung seines Fotos. Die Vorinstanzen kamen dem nicht nach, da es sich ganz offensichtlich um Satire gehandelt habe. Die Werbung habe auch einen meinungsbildenden Charakter gehabt, welcher schwerer wiege als das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hiergegen legte der Kläger Verfassungsbeschwerde ein.
Keine Herabwürdigung des Abgebildeten
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Denn die Vorinstanzen hätten das Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht verkannt. Die Werbung habe keinen über die satirischen Anspielungen hinausgehenden Inhalt gehabt. Weder sei der Kläger herabgesetzt noch in sonstiger Weise negativ bezeichnet worden. Die betroffenen Grundrechte der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts seien ausreichend gegeneinander abgewogen worden. Es sei insbesondere beachtet worden, dass die Werbeanzeigen im zeitlichen Zusammenhang zu den Bahnstreiks geschaltet wurden und sich mit einem gesellschaftsrelevanten Thema von großem öffentlichen Interesse auseinandersetzt haben. Die Kampagne habe in spöttischer und satirischer Weise auf die vom Kläger nicht beabsichtigten Auswirkungen der Streiks aufmerksam machen wollen, nämlich Bahnkunden zu verschrecken und Autovermietern in die Arme zu treiben.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.2020, Az. 1 BvR 556/19