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Fehlender Vollmachtsnachweis

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.11.2020, Az. 5 W 1120/20


Fehlender Vollmachtsnachweis

Das Kammergericht Berlin beschloss am 30.11.2020, dass eine Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben habe, wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht in Aussicht gestellt werde.

Wenn wird bei einer Abmahnung Anlass zur Klage gegeben?
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen Informationspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung ab. Er forderte die Beklagten auf, die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte wies das Schreiben zurück. Sie brachte vor, es sei nicht ersichtlich, von wem die Erklärung stamme und ob sie mit Vertretungsmacht erfolgt sei. Die Beklagte schlug vor, nach Vorlage einer Vollmacht die Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger erwiderte darauf, dass er mit Vertretungsmacht handele und setzte eine letzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Auch diesem Schreiben fehlte die Unterschrift; es lag auch wiederum keine Vollmacht bei. Später kam es zur Klage. Die Beklagte reagierte darauf mit Anerkenntnis. Gegen das entsprechende Anerkenntnisurteil wehrte sich die Beklagte per sofortiger Beschwerde. Die Parteien stritten um die Frage, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.

Sofortiges Anerkenntnis und Anlass zur Klage
Das Kammergericht Berlin stellte zunächst grundsätzliche Erwägungen an. Generell seien nach § 93 ZPO dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen. Der Beklagte müsse den Anspruch sofort anerkennen und dürfe nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben haben. In der Regel gebe der Beklagte dann Anlass zur Klage, wenn er den Kläger auf seine ordnungsgemäße Aufforderung hin nicht klaglos stelle.

Abmahnung als Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages
Das Gericht wandte die grundsätzlichen Erwägungen auf das Wettbewerbsrecht an. Eine Abmahnung sei prinzipiell erforderlich, um dem Schuldner den Einwand fehlender Klageveranlassung zu nehmen. Auch bedürfe die Abmahnung keiner bestimmten Form. Es sei aber die Anwendung von § 174 BGB auf einseitige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen umstritten. Denn der Abmahnzweck sei erreicht, wenn der Schuldner das Angebot als berechtigt ansehen und als Unterwerfungsvertrag annehmen könne. Das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages erfordere lediglich ein hinreichend konkretes, nämlich vorformuliertes Vertragsangebot. Der entsprechende Unterwerfungsvertrag komme zustande, wenn der Vertreter über eine entsprechende Vertretungsmacht verfüge.

Unterschrift und Vertretungsnachweis waren zuzumuten
Das Kammergericht entschied, die Beklagte habe durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben. Vorliegend sei unklar, ob mit der Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden gewesen sei. Grundsätzlich könne bei Zweifeln an der Vertretungsmacht die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden. Der Kläger habe aus der Beklagtenerklärung entnehmen können, dass bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde eine Unterlassungserklärung abgegeben werde. Das beklagtenseitige Verhalten habe bei vernünftiger Betrachtung daher keinen Anlass für die Annahme gegeben, der Kläger werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Der Kläger sei nur aufgefordert gewesen, die handelnde Person zu benennen und einen Vertretungsnachweis vorzulegen. Dies war ihm zuzumuten.

Blankounterschrift war nicht zuzumuten
Umgekehrt sei es der Beklagten nicht zuzumuten, gewissermaßen „blanko“ eine Unterwerfungserklärung abzugeben, so das Gericht weiter. Auch wenn die Verpflichtung zur Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes anerkannt werde, müsse der Verletzer eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung nicht jedem Beliebigen in die Hand geben. Dass die Beklagte bereits vorprozessual die fehlende Unterschrift gerügt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn dies stelle lediglich eine Vorstufe des verlangten Nachweises der Vertretungsmacht dar. Die Beklagte habe lediglich verlangt, dass die die Abmahnung aussprechende Person durch Unterschriftsleistung individualisiert werde.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.11.2020, Az. 5 W 1120/20


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