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Fälligkeit des vollen Flugpreises bei Buchung unzulässig

OLG Celle, Urteil vom 18.12.2014, Az. 13 U 19/14


Fälligkeit des vollen Flugpreises bei Buchung unzulässig

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschriebene Vorleistungspflicht des Kunden hinsichtlich einer sofort nach der Buchung fälligen Zahlung des gesamten Reisepreises ist grundsätzlich unwirksam. Dies stellte das OLG Celle in einem Urteil vom 18.12.2014 fest (Az. 13 U 19/14) und verurteilte daher das vorliegend beklagte Unternehmen zur Unterlassung der weiteren Verwendung derartiger Vertragsbestimmungen.

Das beklagte Unternehmen betreibt ein bekanntes Internetportal zur Buchung von Flugreisen im Internet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portals enthielten dabei eine Klausel, nach der sämtliche Zahlungen sofort bei Buchung und damit bei Zustandekommen des Vertrages fällig werden würden und damit unverzüglich zu leisten seien.

Die vorliegende Klägerin sah als eingetragene Verbraucherschutzorganisation hierin einen Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorschriften. Ihrer Begründung zufolge führt die Verwendung der besagten Klausel zu einer einseitigen Belastung des Kunden, was einen Verstoß nach Treu und Glauben darstellen soll. Durch die einseitige Verpflichtung des Kunden zur vorherigen Leistung werde diesem nämlich das gesamte Insolvenzrisiko der an der Reiseplanung beteiligten Unternehmen auferlegt. Darüber hinaus habe der Kunde auch das Risiko hinsichtlich der Unfähigkeit der beteiligten Fluggesellschaft zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung zu tragen. Weiterhin werde das Kapital des Kunden bei einer Zahlung des vollen Reisepreises bis zu elf Monate im Voraus fest gebunden, was einen nicht unerheblichen Liquiditätsverlust für ihn zur Folge habe. Insgesamt sei die vertragliche Regelung daher als rechtswidrig und damit nichtig einzustufen.

Das Landgericht war im Ergebnis dieser Ansicht gefolgt und hatte die Beklagte in der Folge zur Unterlassung verurteilt.

Hiergegen richtete sich die vorliegende Berufung der Beklagten. Ihrer Meinung nach hatte das Landgericht die von ihr vermittelten Vertragsverhältnisse fehlerhaft als Werkverträge qualifiziert. Da sie jedoch nur das Recht auf die vermittelten Flugreisen verkaufen würde, seien die geschlossenen Verträge vielmehr dem Kaufrecht zuzuordnen. Ferner sei den Darstellungen der Beklagte zufolge die bisherige Buchungspraxis notwendig, um langfristige Flugpläne aufstellen und die daran beteiligten Beförderungsunternehmen bezahlen zu können.

Das OLG Celle verwarf diese Ausführungen jedoch und bestätigte daher im Ergebnis den Unterlassungsanspruch der Klägerin. Die Richter stellten in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gerade nicht ergebe, dass diese lediglich ein Recht auf Flugbeförderungsleistungen durch Fluggesellschaften verkaufe. Das Rechtsverhältnis sei daher eindeutig als Werkvertrag zu qualifizieren.

Bei einem solchen Werkvertrag ist dem Gericht zufolge zwar eine Vorleistung grundsätzlich üblich. Im konkreten Fall sei die Vorleistung des gesamten Reisepreises über einen unter Umständen sehr langen Zeitraum im Voraus als unangemessen einzustufen. Die Richter folgten daher größtenteils der Urteilsbegründung des Landgerichts und wiesen die Berufung der Beklagten entsprechend zurück.

Das vorliegende Urteil des OLG Celle setzt damit erneut ein wichtiges Zeichen für eine transparente Darstellung der Kosten im Bereich der Buchung von Flugreisen. Zwar ging es in diesem Fall nicht um eine undurchsichtige Berechnung des Gesamtpreises durch die versteckte Nennung von zusätzlichen Gebühren und Steuern, aber doch um eine wesentliche Frage der Verteilung des Risikos. Zwar sind dabei auch die Einwände der Beklagten hinsichtlich der Besonderheiten des Geschäftsmodells im Blick zu behalten. Dies kann jedoch kein Grund sein, um sich über gesetzliche Regelungen einfach hinwegsetzen zu können. Internetportale wie das vorliegend verklagte werden ihre Planungen daher zukünftig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hin ausrichten müssen.

OLG Celle, Urteil vom 18.12.2014, Az. 13 U 19/14


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