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Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts

BayVGH, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 22 C 14.213


Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München hat mit seinem Beschluss vom 10.06.2015 unter dem Az. 22 C 14.2131 über die Erstattung von Reisekosten entschieden, die ein nicht im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt geltend machen kann.
Diese Mehrkosten sind nach Ansicht des BayVGH nur dann zu erstatten, wenn die Beauftragung dieses Anwalts notwendig war. Ob sie notwendig war, ist aus der Sicht eines vernünftigen Laien zu beurteilen. Dieser kann sich zur Einholung von Informationen an der Homepage eines spezialisierten Anwalts orientieren.

Damit hat der BayVGH die Kosten, die dem Kläger zu erstatten sind, auf 2374 € festgesetzt und den Streitwert auf 416,45 €.

Zur Begründung:
Streitgegenstand ist die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für den Rechtsanwalt des Klägers, der vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erscheinen musste. Da er nicht in Würzburg ansässig ist, sind Fahrkosten, Übernachtungskosten und Abwesenheitskosten entstanden, die durch die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts nur in Höhe von 416,45 € zuerkannt wurden. Der Kläger wohnt in der Nähe von Würzburg, sein Bevollmächtigter in H. Dieser hat den Kläger in einem Verfahren wegen einer schlechten Abschlussprüfung vertreten. Zur Verhandlung war er schon am Vortag angereist und übernachtete in Würzburg. Die Verhandlung endete mit einer Erledigterklärung und dem Einverständnis der Beklagten, alle Kosten zu tragen. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren durch Beschluss ein und erlegte der Beklagten die Kosten auf, wobei der Streitwert auf 15000 € festgesetzt wurde.
Der Kläger macht 2374 € erstattungsfähige Kosten geltend. Per Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.06.14 setzte die Beamtin des Verwaltungsgerichts die Kosten auf 1957,55 € fest. Geltend gemachte Kosten in Höhe von 416,45 € erkannte sie als Reisekosten nicht an.
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Erinnerung ein. Dieser Erinnerung wurde durch die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen. Jede Partei sei verpflichtet, ihre Kosten möglichst niedrig zu halten.
Maßgeblich sei, ob ein verständiger und vernünftiger Beteiligter die Maßnahme als sachdienlich angesehen hätte. Gute Gründe für das Beauftragen eines auswärtigen Anwalts gebe es im vorliegenden Fall nicht. Weder habe es ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Kläger und Anwalt gegeben noch habe die Materie es nötig gemacht, einen Rechtsanwalt auszuwählen, der sich auf Prüfungsrecht spezialisiert hätte. Allein in Würzburg seien sogar mehrere Anwälte ansässig, auf die dies zutreffe, der Kläger habe sich keinen Anwalt von außerhalb suchen müssen. Der Anwalt des Klägers habe keine speziellen Kenntnisse, die nicht auch ein Würzburger Anwalt hätte. Prüfungsanfechtungen würden zur den juristischen Grunddisziplinen gehören, die keinen besonderen Aufwand rechtfertigen würden.

Die Beschwerde des Klägers hat jedoch Erfolg. Die Reisekosten seien notwendig gewesen und daher seien sie auch zu erstatten.
Es sei daran festzuhalten, dass dem Kläger eine freie Anwaltswahl zustehe. Zwar sei der Kläger zu kostenbewusstem Verhalten angehalten, die Anforderungen daran dürfen jedoch nicht überspannt werden.
Der Nachweis der Notwendigkeit gelinge dann, wenn der Anwalt über Spezialkenntnisse verfüge und ein verständiger Kläger seine Hinzuziehung für ratsam halten könnte. Wenn ein ausreichender Grund vorliege, seien die Kosten zu erstatten.
Vorliegend erscheine die Entscheidung des Klägers aus der Ex-ante-Sicht eines Laien vernünftig.
Der Kläger wies darauf hin, dass der Internetauftritt einer Kanzlei entscheidende Auswahlhilfen zur Verfügung stellen könne. Die Aussagen seines Anwalts seien mit nachvollziehbaren Fakten belegt worden.
Es seien keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb sich der Kläger auf diese Informationsquelle nicht hätte verlassen dürfen, sondern nach anderen Quellen hätte suchen sollen.
Maßgeblich sei es, ob der Kläger annehmen durfte, der Anwalt habe einen Kompetenzvorsprung. Ein solcher Anhaltspunkt stand dem Kläger hier zur Seite, denn der Anwalt habe als Beleg seiner Kompetenz zahlreiche Publikationen angeführt.
Das solle zwar nicht heißen, dass es nicht ebenso gute Anwälte in Würzburg gebe, für den Kläger sei das jedoch nicht erkennbar gewesen.

BayVGH, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 22 C 14.2131


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