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Ergänzungen der Kennzeichnungspflichten bei Weinbauerzeugnissen ab 14.01.2019

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/33 DER KOMMISSION


Ergänzungen der Kennzeichnungspflichten bei Weinbauerzeugnissen ab 14.01.2019

 

Mit dem 14.01.2019 trat die Nachfolgeverordnungen (EU) 2019/33 zur Weinbezeichnungsdurchführungsverordnung (EG) Nr. 607/2009 in Kraft. 

Neben Regelungen in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes, wurden auch Regelungen zur Kennzeichnung und Aufmachung von Weinbauerzeugnissen geändert bzw. ergänzt.

Die Änderungen und Ergänzungen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung betreffen zunächst das Etikett des Weinbauerzeugnisses. Jedoch betrifft dies indirekt auch die Kennzeichnungen (Artikelbeschreibung) der Produkte im Fernabsatz. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) müssen Pflichtangaben aus der LMIV vor dem Abschluss des Kaufvertrags, demnach nach unserer Ansicht, zum Zeitpunkt der Abgabe der für den Endverbraucher bindenden Willenserklärung, also zum Zeitpunkt der Bestellung, verfügbar sein.  

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel sind gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. c) LMIV „diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen“. 

Da es sich bei der neuen Verordnung (EU) 2019/33 um eine Unionsvorschrift handelt, lässt sich hieraus eine Pflichtangabe der nach der Verordnung (EU) 2019/33 erforderlichen Angaben auch im Fernabsatz ableiten. Aber eben, nach unserer Ansicht, nur ableiten, da in Art. 9 LMIV die verpflichtenden Angaben für Lebensmittel aufgeführt werden und teilweise die Angaben nach (EG) Nr. 607/2009 bzw. (EU) 2019/33 nicht enthalten sind. Dies wird daher zunächst gerichtlich geklärt werden müssen. In diesem Zusammenhang kann die Angabenpflicht der Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/33 im Fernabsatz aber auch aus Art. 246 a § 1 Abs. 1. Nr.1 EGBGB abgeleitet werden.

 

Demnach sind dem Verbraucher

„die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,“

vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Der Begriff der wesentlichen Eigenschaften ist „Zankapfel“ mancher gerichtlichen Auseinandersetzung und wird eher „weit“ ausgelegt, sodass hier die Angaben nach Verordnung (EU) 2019/33 darunterfallen könnten. 

Bezüglich einer Übergangsfrist hat die Kommission das folgende in die Erwägungsgründe aufgenommen:

„Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 auf die neuen Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 (8) zu gewährleisten, sollten Übergangsfristen vorgesehen werden, damit die in der Union und in Drittländern ansässigen Marktteilnehmer die Etikettierungsvorschriften einhalten können. Es sind Bestimmungen zu erlassen, damit Weinbauerzeugnisse, die gemäß den geltenden Vorschriften etikettiert sind, weiter vermarktet werden dürfen, bis die Bestände erschöpft sind „ . 

In der Verordnung wurde dies in Artikel 61 Abs. 9 wie folgt umgesetzt:

„Weinbauerzeugnisse, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vermarktet oder etikettiert werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

 

Welche Informationspflichten (obligatorischen Angaben) sieht die (EU) 2019/33 nunmehr vor?

 

Nachfolgend eine Aufzählung der aus unserer Sicht wichtigsten Anpassungen für den Fernabsatz.  

 

1. Artikel 44: Die Angabe des Alkoholgehaltes:

  • Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben.
  • Der Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen.
  • Es können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzungen „alc.“ oder „Alk.“ vorangestellt werden. 
  • Bei teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein kann die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts durch die Angabe des Gesamtalkoholgehalts, gefolgt von dem Symbol „% vol“ unter Voranstellung des Wortes „Gesamtalkoholgehalt“ oder „Gesamtalkohol“ ersetzt oder ergänzt werden.
  • Weitergehende Besonderheiten zu den Toleranzen der Volumenprozente (siehe Verordnung).

 

2. Artikel 45 Abs. 1:  Die Angabe der Herkunft bei Wein, Schaumwein etc. ist wie folgt vorgegeben:

 

  • Bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind (Wein, Likörwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Aromatischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Wein aus eingetrockneten Trauben, Wein aus überreifen Trauben) muss die Herkunft durch die Wörter:

„Wein aus (…)“, 

„erzeugt in (…)“, 

„Erzeugnis aus (…)“ oder 

„Sekt aus (…)“ oder 

entsprechende Begriffe, 

ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden, erfolgen. Weitergehende Besonderheiten zu den Ausnahmen (siehe Verordnung).

 

  • Im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt, muss die Herkunft durch die Wörter:

 „Wein aus der Europäischen Union“ oder 

„Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union“ oder

entsprechende Begriffe, 

erfolgen. 

 

  • Im Falle von Wein, der in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben erzeugt wird, muss die Angabe der Herkunft durch die Wörter: 

„Wein aus der Europäischen Union“ oder 

„Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Mitgliedstaaten

erfolgen.

 

  • Im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Drittländern ergibt, muss die Angabe der Herkunft durch die Wörter

„Verschnitt aus (…)“ oder

entsprechende Begriffe,

ergänzt durch die Namen der betreffenden Drittländer, erfolgen.

 

  • Im Falle von Wein, der in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben erzeugt wird, muss die Angabe der Herkunft durch die Wörter:

„Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“

unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer erfolgen.

 

3. Artikel 45 Abs. 2:  Die Angabe der Herkunft bei Jungwein, Most etc. ist wie folgt vorgegeben:

 

Bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang VII Teil II Nummern 2, 10, 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind (Jungwein, Traubenmost, Teilweise gegorener Traubenmost, Konzentrierter Traubenmost) muss die Herkunft durch die Wörter:

„Most aus (…)“ oder 

„Most erzeugt in (….)“ 

oder entsprechende Begriffe, 

ergänzt durch den Namen des Mitgliedsstaats erfolgen. 

Im Falle des Verschnitts von Weinbauerzeugnissen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erzeugt wurden durch die Wörter:

„Verschnitt aus den Erzeugnissen zweier oder mehrerer Länder der Europäischen Union“ 

Im Falle von Traubenmost, der nicht in dem Mitgliedstaat erzeugt wurde, in dem die verwendeten Trauben geerntet wurden, durch die Wörter:

„Most gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ 

 

4. Artikel 46 Abs. 2:  Angaben zum Abfüller

 

Der Name und Anschrift des Abfüllers, bisher schon erforderliche Angabe, werden ergänzt durch die Wörter 

„Abfüller“ oder

„abgefüllt von (…)“, 

die durch Angaben zum Herstellerbetrieb ergänzt werden können, oder durch Begriffe, deren Verwendungsbedingungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, in denen die Abfüllung von Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten stattfindet:

im Herstellerbetrieb oder

in den Räumlichkeiten einer Gruppe von Herstellern oder

in einem Unternehmen, das sich im abgegrenzten geografischen Gebiet oder in unmittelbarer Nähe des abgegrenzten geografischen Gebiets befindet.

Im Falle von Lohnabfüllung wird die Angabe des Abfüllers ergänzt durch die Wörter: 

„abgefüllt für (…)“ 

oder, wenn auch Name und Anschrift des Lohnabfüllers angegeben werden, durch die Wörter 

„abgefüllt für (…) von (…)“.

Hierzu gibt es noch nähere Erfordernisse zur genauen Ortsangabe in der Verordnung.

Im Falle anderer Behältnisse als Flaschen werden die Wörter: 

„Abfüller“ und 

„abgefüllt von (…)“ 

durch die Wörter 

„Verpacker“ und

„verpackt von (…)“ 

ersetzt, es sei denn, die verwendete Sprache lässt eine solche Unterscheidung nicht zu.

 

5. Artikel 46 Abs. 3:  Angaben zum Hersteller

 

Der Name und Anschrift des Herstellers oder Verkäufers, bisher schon erforderliche Angabe, werden durch die Wörter 

„Hersteller“ oder 

„hergestellt von“ bzw.

„Verkäufer“ oder 

„verkauft von“ oder 

entsprechende Begriffe 

ergänzt. Ausnahmen für nationale Regelungen der Mitgliedstaaten sind vorgesehen!

 

6. Artikel 46 Abs. 4:  Angaben zum Einführer/Importeur

 

Dem Namen und der Anschrift des Einführers/Importeurs gehen die Wörter 

„Einführer“ oder 

„Importeur“ bzw. 

„eingeführt von (…)“ oder 

„importiert von (…)“

voraus. 

Bei in loser Schüttung eingeführten und in der Union abgefüllten Weinbauerzeugnissen kann der Name des Einführers/Importeurs durch die Angabe des Abfüllers gemäß Absatz 2 ersetzt oder ergänzt werden.

Die Angaben gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 können zusammen aufgeführt werden, wenn sie dieselbe natürliche oder juristische Person betreffen.

Besonderheiten enthält die Verordnung in diesem Punkt noch zur Darstellung zu Namen und Anschriften der Benennungspflichtigen, wenn die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung übereinstimmen.

 

7. Artikel 47: Angabe des Zuckergehalts bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein

Angaben zu dem Zuckergehalt bei den vorgenannten Weinbauerzeugnissen sind nunmehr im Anhang der Verordnung definiert:

Naturherb:

Wenn der Zuckergehalt unter 3 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra herb:

Wenn der Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l liegt.

herb:

Wenn der Zuckergehalt unter 12 g/l liegt.

extra trocken:

Wenn der Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt.

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt.

Mild:

Wenn der Zuckergehalt über 50 g/l liegt.

Für andere Weinbauerzeugnisse ist in der Verordnung ebenfalls eine Tabelle als Anhang enthalten.

 

8. Artikel 48: Sondervorschriften für Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Qualitätsschaumwein

 

Die bisherig verpflichtenden Angaben „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ müssen mit den folgenden Wörtern ergänzt werden:

„durch Zusatz von Kohlensäure erzeugt“.

 

Bei freiwilligen Angaben müssen die Art. 49 – 55 beachtet werden, da für diese Angaben auch Erfordernisse festgelegt werden.


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