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Einstweilige Verfügung gegen Uber aufgehoben

KG Berlin, 5 U 63/14


Einstweilige Verfügung gegen Uber aufgehoben

Das Kammergericht Berlin hat am 17.10.2014 zum Aktenzeichen 5 U 63/14 das Urteil in einer Berufungssache verkündet. Gestritten wurde um die Bestandskraft einer einstweiligen Verfügung, die zuvor in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit erlassen worden war. Im Januar 2014 wurde beim Landgericht Berlin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Der Antragsteller war ein Taxiunternehmer aus Berlin. Gleichzeitig war er Vorsitzender eines eingetragenen Vereins, der laut Satzung neben anderen Aufgaben auch die „gewerbepolitischen Interessen“ der Mitglieder wahrnimmt.

Antragsgegner waren die unter dem Begriff „Uber-App“ bekannt gewordenen Organisatoren einer über die Installation einer Smartphone- oder Computerapplikation nutzbaren Vermittlungsbörse für private Mitfahrgelegenheiten. Der Hauptsitz des Unternehmens liegt in den USA. Der Antrag richtete sich auf die in Deutschland operierenden Firmenteile. Der Antragsgegner zu 2) wurde Vertragspartner aller Nutzer, die die Uber-App auf einem ihrer Endgeräte installierten. Antragsgegner zu 1) war die Holding, zu der der Antragsteller zu 2) gehörte. Der Antragsteller wollte durch den Antrag auf einstweilige Verfügung erreichen, dass den Antragsgegnern mit sofortiger Wirkung untersagt würde, über die Uber-App eine Vermittlung von Fahraufträgen von Privatkunden an private Fahrer zu betreiben. Das Landgericht folgte dem Vortrag des Antragstellers sowohl in der Sache als auch hinsichtlich der glaubhaft gemachten Eilbedürftigkeit, erließ die begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß und bestätigte sie durch Urteil vom 11.04.2014.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts Berlin legten die Antragsgegner form- und fristgerecht Berufung beim Kammergericht Berlin ein. Das Kammergericht Berlin gab der Berufung statt und hob mit dem Urteil des Landgerichts auch die von diesem erlassene einstweilige Verfügung wieder auf. Die Entscheidung der Richter am Kammergericht Berlin erfolgte ohne Berücksichtigung der zugrundeliegenden wettbewerbsrechtlichen Erwägungen allein aus formellen Gründen. Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine Eilmaßnahme, durch die verhindert werden soll, dass rechtliche Nachteile für den Antragsteller entstehen, bevor das Gericht in der Hauptsache entscheidet. Deshalb ist die besondere Eilbedürftigkeit als eine der wichtigsten Voraussetzungen für den rechtlichen Bestand einer einstweiligen Verfügung anzusehen.

Der Antragsteller hatte sich bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf § 12 UWG berufen. Die Eilbedürftigkeit, so hatte er argumentiert, sei gegeben, weil die Antragsgegner durch ihre Tätigkeit und ihr Verhalten gegen mehrere Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verstießen und dadurch andere Unternehmer, die in Berlin auf dem Gebiet der Personenbeförderung tätig sind und sich dabei an die geltenden Rechtsvorschriften halten, in rechtswidriger Weise benachteiligen. Aufgrund dieses Vortrages gab das Landgericht dem Antrag zunächst statt und befand sich damit auch nach der Ansicht der Richter am Kammergericht Berlin im Recht.

Die Eilbedürftigkeit sei jedoch nach Erlass der einstweiligen Verfügung aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, wieder entfallen. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass eine einstweilige Verfügung innerhalb einer Frist von einer Woche beim Gegner zugestellt werden muss. Geschieht dies nicht, bleibt die „Vollziehung ohne Wirkung“ (§ 929 ZPO). Der Antragsteller hat innerhalb der Frist keine wirksame Zustellung an die Antragsgegner bewirkt. Die bloße Übersendung von Urteilsabschriften per Fax ohne gesonderte Beglaubigungsvermerke erkannten die Richter nicht als wirksame Zustellung im Parteibetrieb an. Gleichzeitig war es zwischen den Parteien wohl zu Verhandlungen gekommen, deren Ergebnisse recht unterschiedlich ausgelegt wurden. Der Antragsteller vertrat die Ansicht, die Antragsgegner hätten ihm gegenüber einen Rechtsmittelverzicht erklärt, während der Antragsgegner zu 2) ausführte, dass im Gegenteil unmissverständlich klargestellt worden sei, dass er die Entscheidung des Landgerichts so nicht akzeptieren werde. Es sei vielmehr über einen zumindest vorübergehenden Vollstreckungsverzicht bis zur endgültigen Verhandlung gesprochen worden.

Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Dringlichkeit, die den Erlass der einstweiligen Verfügung ursprünglich gerechtfertigt hatte, dadurch entfallen ist, dass die Verfügung nach ihrem Erlass weder zugestellt wurde noch versucht wurde, daraus zu vollstrecken. Wäre tatsächlich ein Vollstreckungsverzicht erklärt worden, dann hätte dieser die Eilbedürftigkeit aufgehoben und damit die rechtliche Grundlage für den Fortbestand der Verfügung vernichtet.

KG Berlin, Urteil vom 17.10.2014, Aktenzeichen 5 U 63/14


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