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E-Mail-Werbung ist rechtwidriger Eingriff

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 15 W 18/21


E-Mail-Werbung ist rechtwidriger Eingriff

Das Oberlandesgericht Köln beschloss am 12.04.2021, dass die unzulässige Zusendung einer Werbe-E-Mail an einen Gewerbetreibenden einen rechtwidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen könne. Zudem könne die einmalige Zusendung ausreichend sein, um die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung zu begründen.

Wann ist die Dringlichkeit begründet?
Die Antragsgegnerin versendete Werbung an den Antragsteller, ohne dass dafür dessen Einverständnis vorlag. Daher mahnte er die Antragsgegnerin ab. Auf die Abmahnung reagierte diese jedoch nicht. Einige Wochen später erhielt der Antragssteller nochmals eine unverlangte Werbesendung der Antragsgegnerin, diesmal per Fax. Daher beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die erste Instanz wies den gestellten Antrag zurück, da es am Verfügungsgrund fehle. Dagegen legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein.

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Das Oberlandesgericht Köln befand, dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die übersandte Werbe-E-Mail aufgrund rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB) zu.

Verfügungsgründe in § 940 ZPO nicht abschließend
Auch liege ein Verfügungsgrund vor, so das Gericht. Zwar nenne das Gesetz in § 940 ZPO als Beispiel für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes die Abwendung wesentlicher Nachteile und die Verhinderung drohender Gewalt, so das Gericht. Damit sei aber keine abschließende Regelung intendiert. Daher könne die drohende, gegen den Antragsteller gerichtete unerlaubte Handlung in Form der Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in die Abwägung der gegenseitigen Interessen einbezogen werden. Denn nur so könne der Rechtsfriedens durch präventiven Rechtsschutz gewahrt werden.

Einmaligkeit ist irrelevant
Auch sah es das OLG als unerheblich an, dass der Antragsteller bisher nur eine Werbe-E-Mail sowie ein Werbe-Fax erhalten habe. Damit möge die erlittene Beeinträchtigung bislang verhältnismäßig gering ausfallen. Trotzdem sei die von dieser Übersendung indizierte Gefahr künftiger Belästigungen, welche auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt wurde, nicht derart gering, dass ein Vorgehen im Wege des Eilrechtsschutzes unverhältnismäßig wäre.

Höhere schutzwürdige Interessen des Antragstellers
Zwar sei es heutzutage kein großer Aufwand, eine unverlangt übersandte E-Mail wieder zu löschen, so das Gericht weiter. Gleiches gelte für die Entsorgung eines unverlangt übersandten Werbe-Fax. Allerdings habe der Antragsteller auch für die tägliche Sichtung der E-Mail- und Faxeingänge Sorge zu tragen, sein Personal zu entsprechender Tätigkeit anzuhalten, das Fehlerrisiko beim Löschen/Entsorgen solcher Werbenachrichtung zu tragen und auch – wie beim Fax - Sachmittel aufzuwenden. Auf der anderen Seite sei dagegen keinerlei schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin ersichtlich, von einer einstweiligen Regelung verschont zu bleiben und die Zeit bis zum Hauptsacheverfahren zu nutzen, dem Antragsteller weiterhin Werbung ohne seine Einwilligung zu übersenden.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 15 W 18/21


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