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E-Mail mit Gutschein kann unzulässige Werbung sein

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 22.03.2018, Az. 2-03 O 372/17


E-Mail mit Gutschein kann unzulässige Werbung sein

Am 22.03.2018 entschied das Landgericht Frankfurt a.M., dass der Versand eines Online-Gutscheins ohne Einwilligung des Empfängers unzulässige E-Mail-Werbung darstellen könne. Es gebe zwar rechtliche Ausnahmen. Diese greifen jedoch nicht ein, wenn zwar bereits eine Kundenbeziehung bestehe, sich der Gutschein jedoch auf das gesamte Sortiment und nicht nur auf die den früheren Bestellungen ähnlichen Waren beziehe.

Versand von Online-Gutschein ohne gesonderte Einwilligung unzulässig?
Kläger war ein Verbraucherschutzverein; Beklagter ein Elektronik-Versandhandelsunternehmen, der auch einen Online-Shop betrieb. Der Rechtsanwalt des Klägers bestellte Ware im Online-Shop des Beklagten. Eine Einwilligung zur E-Mail-Werbung erteilte er in diesem Zusammenhang nicht. Später versandte der Beklagte per Mail einen Gutschein an den Rechtsanwalt. Die E-Mail enthielt einen Gutschein-Code zur Einlösung im Online-Shop der Beklagten im Wert von 5 EUR. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass bereits einige Zeit seit dem letzten Einkauf vergangen sei und sich der Beklagte freuen würde, wenn man den Kunden wieder im Shop begrüßen könne. Der Rechtsanwalt des Klägers widersprach daraufhin der weiteren Verwendung seiner E-Mail-Adresse. Zudem mahnte der Kläger den Beklagten aufgrund der Versendung von Werbe E-Mails ohne Einwilligung ab. Da der Beklagte jedoch nur eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Werbe-E-Mail an den Rechtsanwalt abgab, reichte der Kläger Unterlassungsklage ein.

Ausnahmetatbestand für die Versendung elektronischer Post greift nicht ein
Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt war die Zusendung des Gutscheins als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren. Denn der Versand erfolgte unstreitig ohne Einwilligung des Empfängers. Zudem habe die E-Mail unzweifelhaft der Absatzförderung eigener Ware aus dem Online-Shop gedient. Auch greife vorliegend nicht der Ausnahmetatbestand für die Versendung elektronischer Post ohne vorangegangene Einwilligung ein. Denn die streitgegenständliche E-Mail genüge den Anforderungen der Ausnahme nicht. Der Beklagte habe in der E-Mail mit seinem gesamten Sortiment, welches aus 150.000 Artikel bestehe, geworben. Somit sei der Inhalt umfassend und gehe über die ursprüngliche Bestellung und die diesbezügliche Kundenbeziehung hinaus.

E-Mail muss ähnliche Ware wie bei ursprünglicher Bestellung bewerben
Das Gericht pflichtete zwar dem Beklagten dahingehend bei, dass er die Mailadresse im Rahmen einer Bestellung erhalten habe; somit eine Kundenbeziehung bestand. Zudem sei der Bestellende klar und deutlich darauf hingewiesen worden, dass er der Verwendung der Mail-Adresse jederzeit widersprechen könne. Allerdings wurde die Werbung gerade nicht für „eigene ähnliche Waren“ versandt, wie es der Ausnahmetatbestand fordere. Denn hierfür sei erforderlich, dass die Werbung in Hinblick auf die bereits erworbenen Waren erfolge. Die Werbung müsse also dem gleichen oder typischen Bedarf des Kunden entsprechen, was vorliegend gerade nicht der Fall sei.

Ausnahmetatbestand ist eng zu verstehen
Das Landgericht folgte auch nicht der Argumentation des Beklagten, dass der Empfänger durch die Gutschein-Versendung weniger belästigt werde. Denn der Ausnahmetatbestand sei als per-se-Verbot eng auszulegen. Dadurch verbiete sich ein Erst-Recht-Schluss von der zulässigen Bewerbung konkreter Produkte auf die Bewerbung von Vergünstigungen beim Kauf von Produkten generell. Denn ansonsten hätte die  Norm unter Missachtung des Kriteriums der Ähnlichkeit in ihrem Wortlaut keinen Anwendungsbereich mehr.

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 22.03.2018, Az. 2-03 O 372/17


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