Die Anzeichen für gefälschte Abmahnungen
Immer und immer wieder erreichen uns von Internetusern E-Mails, die diese erhalten haben und in denen ihnen zumeist vorgeworfen wird, im Internet urheberrechtlich geschütztes Material, wie Filme oder Musik heruntergeladen zu haben. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle handelt es sich bei diesen E-Mails um Spammails, mit denen versucht wird, auf dem Computer des Empfängers sogenannte Malware, also Schadprogramme, zu installieren oder den Empfänger zu einer Zahlung zugunsten der Abzocker zu veranlassen
Woran Sie derartige gefälschte Abmahnungen erkennen können, haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt.
Folgende Punkte sind Indizien dafür, dass es sich bei der E-Mail um einen Abzockversuch handelt:
Die „Abmahnung“ kommt per E-Mail
Immer wieder liest man, auch von Kollegen, Ammenmärchen, dass Abmahnungen nicht per E-Mail verschickt werden. Dies ist definitiv falsch! Es liegen uns Abmahnungen vor, die von (seriösen) abmahnenden Kanzleien –zumindest auch- per E-Mail auf den Weg gebracht worden sind. Es gibt insbesondere keine Formvorschriften, dass eine Abmahnung nur per Post oder per Fax zu versenden ist. Auch muss der Absender der Abmahnung lediglich nachweisen, die Abmahnung auf den Weg gebracht zu haben. Eine Übersendung einer Abmahnung (auch nur) per E-Mail ist daher grundsätzlich ausreichend, jedoch sollte einen eine ausschließliche Übersendung der E-Mail hellhörig werden lassen. Insbesondere wenn noch nachstehende Kriterien erfüllt sind.
Die E-Mailadresse des Absenders
Passt die Domain des Absenders der E-Mail nicht zu der angebliche abmahnenden Kanzlei, sollten Sie stutzig werden. Oftmals werden diese E-Mails über gehackte E-Mailkonten versandt. Wenn die Abmahnung der Kanzlei "xyz" somit z.B. über die E-Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! versendet wurde, können Sie diese getrost löschen. Gleiches gilt zumeist auch, wenn die Absender-E-Mailadresse auf einen ausländischen Registrar schließen lässt, wie beispielsweise Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Keine konkrete Ansprache
Werden Sie in der E-Mail mit „Sehr geehrte(r) Frau /Herr“, somit ohne Ihren Namen, angesprochen, ist dies bei einer seriösen Abmahnung absolut ungewöhnlich.
Deutsche Sprache schwere Sprache
Besticht der Text der „Abmahnung“ im Wesentlichen durch Rechtschreibfehler, ist dies ein weiteres Indiz für eine Fälschung.
Inhalt juristischer Nonsens
Zugegebenermaßen ist dies für den juristischen Laien oftmals nur schwer zu bewerten. Finden sich im Text der E-Mail jedoch Ausführungen wie
„Um von weiteren rechtlichen Schritten abzusehen (Strafrechtliche Verurteilung, Beauftragung eines Inkassounternehmens, Bußgeld, usw.) sowie die Sache so diskret wie möglich zu behandeln, haben die Linzenzinhaber uns, UK Online Advertising Ltd. beauftragt mit Ihnen in Kontakt zu treten und den Vorgang schnellstmöglich abzuwickeln.“
deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Druck auf den Abgemahnten auszuüben, sollten Sie hellhörig werden.
Kein konkreter Bezug
Ist die „Abmahnung“ sehr allgemein gehalten und keinerlei konkreter Bezug zu einem Verhalten erkennbar, welches Ihnen erinnerlich ist, spricht auch dies für einen Betrugsversuch.
Keine oder nur unzureichende E-Mail-Signatur
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006 gibt seit dem 01.01.2007 neue formale Anforderungen für Geschäftsbriefe vor. Gesetzliche Regelungen finden sich unter anderem in § 35 a GmbHG, § 80 Abs. 1 AktG sowie in § 37 a HGB. Enthält die vermeidliche Abmahnung nur Angaben wie z.B. „Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei xyz“, ist diese mehr als ungewöhnlich. Sollte zusätzlich eine Telefonnummer angegeben sein, rufen Sie diese nach Möglichkeit nicht an. Einerseits könnte es sich um eine Mehrwertdiensterufnummer handeln, die Ihre Telefonrechnung unnötig belastet oder es handelt sich um wahllos eingetragene Rufnummern.
Keine Unterlassungserklärung gefordert
Wird vom Empfänger der „Abmahnungs-" Mail keine Unterlassungserklärung eingefordert, ist mehr als unrealistisch, dass es sich um eine seriöse Abmahnung handelt.
Zahlung soll per Paysafe-Card oder ähnlichen Zahlungsmethoden erfolgen
Dann ist allerhöchste Vorsicht geboten. In all den Jahren haben wir noch keine einzige (seriöse) Abmahnung vorgelegt bekommen, bei der der mit der Abmahnung eingeforderte Betrag nicht auf ein Konto des Abmahners oder seines von ihm beauftragten Bevollmächtigten überwiesen werden sollte. Bei Zahlungen via Paysafe-Card oder ähnlichen Zahlungsmethoden ist das Geld definitiv weg, wird dem Verfasser der Spam-Mail der entsprechende Code übermittelt. Paysafe-Card beschreibt das eigene Produkt wie folgt: „Mit paysafecard bezahlst du online genauso einfach, sicher und schnell wie mit Bargeld. Kaufe dir paysafecard in einer von weltweit 450.000 Verkaufsstellen und bezahle damit bei tausenden von Webshops. Dabei musst du keine persönlichen Infos, Bank- oder Kreditkartendaten angeben – deine Privatsphäre bleibt mit paysafecard jederzeit vollständig gewahrt! (Quelle: paysafecard.com/de-de/)“. Gleiches gilt für die Privatsphäre der Abzocker…
Extrem kurze Fristen zur Zahlung
Werden mit der „Abmahnung“ Zahlungsfristen von 24- 48 Stunden gefordert, spricht auch dies für eine reine Abzocke.
Weder Unterlassungserklärung noch eine Zahlung gefordert
Wird weder eine Unterlassungserklärung noch eine Zahlung mit der "Abmahnung" eingefordert, können Sie davon ausgehen, dass die E-Mail über eine angehängte Datei verfügt. Zumeist handelt es sich hierbei um „ZIP“ oder „RAR“ Archive, in denen sich gepackt ein Schadprogramm befindet. In keinem Fall sollten Sie diese Datei anklicken und öffnen. Gleiches gilt, wenn zwar eine Zahlung gefordert wird, jedoch keinerlei Angaben zu Zahlungsformen gemacht werden. Dann wird in aller Regel auf den Anhang verwiesen, in dem sich eine Rechnung befinden soll-was natürlich nicht der Fall ist.
Hat Ihr Virenscanner bereits die angehängte Datei isoliert oder gelöscht,
können Sie zumeist auch den Rest der E-Mail löschen.
IP-Adresse überprüfen
Immer wieder werden in derartigen Schreiben IP-Adressen angegeben, um den Spam-Mails einen technischen und somit, so hoffen die Abzocker wohl, seriösen Anschein zu geben. Wenn in der E-Mail eine IP-Adresse angegeben wurde, überprüfen sie diese. Sollte sich herausstellen, dass sich die ermittelte IP nicht ansatzweise mit Ihrem Aufenthaltsort zum „Tatzeitpunkt“ deckt, spricht sehr viel dafür, dass sie gerade dabei sind, einer Abzocke auf den Leim zu gehen.
Von Kanzleinamen nicht blenden lassen
Sollte der E-Mail eine reelle „abmahnende“ Kanzlei zu entnehmen sein, besuchen Sie die Homepage dieser Kanzlei. In aller Regel veröffentlichen diese Kanzleien sehr schnell Pressemitteilungen oder andere Hinweise um vor der Abzocke zu warnen und sich von diesen E-Mails zu distanzieren.
Fazit: Wie immer zählt der Gesamteindruck. Wenn Sie jedoch eine solche E-Mail erhalten haben sollten, bei der Sie vermuten, dass es sich um einen Betrugsversuch handelt, überstürzen Sie nichts. Öffnen Sie keine Anhänge, leisten Sie keine Zahlungen! Wir, wie auch zahlreiche weitere Kollegen berichten sehr schnell über derartige Spamwellen. Eine kurze Suche im Internet bringt rasch Gewissheit.