• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Deutsche Apotheke darf im Ausland bestellte Medikamente günstiger abgeben

BVerwG, Urteil vom 26.02.2015, Az. 3 C 30.13


Deutsche Apotheke darf im Ausland bestellte Medikamente günstiger abgeben

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine deutsche Apotheke im Auftrag ihrer Kunden Medikamente bei günstigeren ausländischen Apotheken bestellen und mit Rechnung dieser ausländischen Apotheke an die Kunden abgeben darf. Ein Landratsamt hatte einer Apothekerin im Jahr 2009 untersagt, in Ungarn bestellte Medikamente mit der Rechnung der Budapester Apotheke abzugeben. Da die Apothekerin dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung unterliege, dürfe sie Medikamente nur auf eigene Verantwortung abgeben.

Im verhandelten Fall hatte die selbständige Apothekerin Klage gegen das Landratsamt erhoben. Sie war in einer Vorinstanz teilweise unterlegen. Im Jahr 2008 hatte die Apothekerin den Service angeboten, bei einer Budapester Apotheke die dort deutlich günstigeren Medikamente zu bestellen und ohne zusätzliche Kosten mit der Rechnung der ungarischen Apotheke an ihre Kunden weiterzugeben. Dabei wandte die Apothekerin einen Trick an. Sie bestellte die Medikamente im Namen Ihrer Kunden bei der Europa Apotheke in Budapest, beschaffte dann das Medikament über einen deutschen Großhändler und ließ sie an die Europa Apotheke schicken. Von dort wurden die Medikamente dann nach Deutschland geliefert, von der deutschen Apothekerin auf Unversehrtheit und Verfallsdatum überprüft und anschließend mitsamt der ungarischen Rechnung an die Kunden abgegeben. Die Apothekerin war am Verkaufserlös nicht beteiligt und bot diesen Service völlig kostenlos an.

Das Landratsamt verbot der Apothekerin im Juli 2009, verschreibungspflichtige Medikamente zu einem von der Arzneimittelpreisverordnung abweichenden Preis in Verkehr zu bringen. Zweitens wurde ihr verboten, die Medikamente mit Rechnung der ungarischen Apotheke abzugeben. Hinzu kamen eine Zwangsgeldandrohung, Kosten, Gebühren und Auslagen, die der Apothekerin in Rechnung gestellt wurden. Die erste Instanz, das Verwaltungsgericht in München, hatte der klagenden Apothekerin teilweise Recht gegeben, allerdings geurteilt, dass sie Medikamente nur auf eigene Rechnung abgeben dürfe, um dem Kunden Klarheit darüber zu verschaffen, wer für den Verkauf verantwortlich und gewährleistungspflichtig sei. Die zweite Instanz, der Münchner Verwaltungsgerichtshof, hatte diese Verpflichtung negiert und festgestellt, dass die unternehmerische Selbständigkeit der Apothekerin ihre Handlungsweise erlaube. Der Bezug und die Weitergabe der Medikamente aus Ungarn würden deutsche Bestimmungen nicht verletzen. Da die Apothekerin sich nicht in eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der ungarischen Apotheke begeben habe, und zudem keine apothekenfremde Leistung angeboten hätte, sei das Verbot aufzuheben.

Daraufhin ging das beklagte Landratsamt in Revision, die im Februar 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt wurde. Das Amt argumentierte, dass mit der kostenlosen Abgabe unter fremder Rechnung die wirtschaftliche und die pharmazeutische Verantwortung auseinander fallen würden. Dies bedeute eine Interessenkollision, wodurch die Arzneimittelsicherheit gefährdet sei. Es sei außerdem die Frage, ob die verzögerte Versorgung mit Medikamenten zugunsten des günstigeren Preises überhaupt vertretbar sei. Vor dem BVerwG vertrat der Vertreter des Bundesministeriums der Gesundheit die Auffassung, dass das Geschäftsmodell der Klägerin mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar sei. Das Gericht stellte nun fest, dass die Apothekerin, indem sie die Medikamente vor der Abgabe geprüft habe, die pharmazeutische Verantwortung klar und für den Kunden transparent übernommen habe. Die Einwände des Beklagten Landratsamtes seien nicht stichhaltig. Beim Kunden könnten keine Zweifel an der apothekenrechtlichen Verantwortung der abgebenden Apotheke aufkommen. Auch die Arzneimittelsicherheit wäre nicht beeinträchtigt gewesen. Die Aus- und Wiedereinfuhr der Medikamente sei rechtlich und bezüglich der Medikamentensicherheit nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis ist dieses Urteil für den Apothekenkunden von Vorteil, der sich in Absprache mit dem Apotheker entscheiden kann, ob er eine zeitliche Verzögerung durch die Auslandsbestellung in Kauf nehmen möchte, wenn er das Medikament günstiger erhält. Da die Apotheke aus ihrer Beratungspflicht nicht entlassen wurde, sondern die Gerichte deutlich gemacht haben, dass die volle Verantwortung bei der abgebenden Apotheke verbleibt, wird der Apotheker die Frage der Zeitverzögerung gerade bei verschriebenen Medikamenten stets im Blick behalten müssen.

BVerwG, Urteil vom 26.02.2015, Az. 3 C 30.13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland