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Darstellung der Warenbeschreibung bei Amazon

Urteil des OLG München vom 31.01.2019 – Az.: 29 U 1582/18


Darstellung der Warenbeschreibung bei Amazon

Es ist nicht ausreichend, auf die wesentlichen Eigenschaften einer Ware durch eine bloße Verlinkung auf der Bestellabschlussseite hinzuweisen. So entschied das OLG München am 31.01.2019 und bestätigte einen Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB.

Auf wesentliche Wareneigenschaften nur durch Verlinkung hingewiesen
Die Beklagte, das Online Handelsunternehmen Amazon, bot Sonnenschirme auf ihrer Handelsplattform an. Der Kunde erhielt zunächst auf der Produktdetailseite eine Vielzahl an Informationen. Legte der Kunde das Produkt jedoch in den digitalen Warenkorb, erschien nur noch das Produktfoto, der Produktname und der Preis auf der Bildschirmfläche. Durch das Anklicken der Schaltfläche „zur Kasse gehen“ wurde der Kunde dann zur Bestellabschlussseite weitergeleitet, auf der er den Bestellvorgang abschließen konnte. Neben den bereits im Warenkorb genannten Angaben bezüglich der Produkteigenschaften war lediglich die Größe als weitere Eigenschaft genannt. Weitere wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware, bei Sonnenschirmen also das Material des Stoffes und des Gestells sowie das Gewicht waren auf der Bestellabschlussseite nicht aufzufinden, sondern ließen sich erst durch das Anklicken eines Links, der zu einer Seite des Produktherstellers verwies, nachlesen. Ähnlich gestaltete sich dies beim Kauf eines Damenkleides, das ebenfalls von der Beklagten angeboten wurde. Hier wurde auf der Produktseite unter anderem Farbe, Material, Preis und die erforderliche Reinigung genannt, nicht jedoch im Rahmen der letzten Bestellübersicht vor der Kaufabwicklung.

Die Nennung der wesentlichen Merkmale der sich im Warenkorb befindlichen Artikel hat gemäß § 312j Abs. 2 BGB „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zu erfolgen. Dies sei auf der finalen Bestellseite bei Amazon durch die Verlinkung aber nicht der Fall gewesen.

Verurteilung in erster Instanz
Bereits mit erstinstanzlichem Urteil vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) stellte das LG München I einen Wettbewerbsverstoß fest und verurteilte Amazon es zu unterlassen, Waren anzubieten, ohne auf der Bestellabschlussseite, also der Seite, auf der der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben.

Berufung zum OLG München
Das OLG München wies in zweiter Instanz die Berufung Amazons zurück. Insbesondere wurde der Ansicht der Onlinehandelsplattform, die Nennung der wesentlichen Merkmale könne durch den Link auf der finalen Bestellseite erfolgen, eine Absage erteilt: Eine solche Darstellung ersetzt gerade nicht die notwendige unmittelbare Darstellung bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Vielmehr ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312j Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher u.a. die wesentlichen Eigenschaften der Ware in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Dies hat unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt zu geschehen. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Verbraucher durch das Abrufen der verlinkten Seite von der finalen Bestellseite weggeführt wird und hierdurch die Angaben, die letztendlich den Vertragsinhalt definieren, zwischenzeitlich von einem „bösen“ Verkäufer abgeändert werden können. Gerade hierbei kann der Verbraucher nicht auf einen Blick die wesentlichen Merkmale erfassen und seine Bestellung abgeben.
Nach der Richtlinie 2011/83/EU, deren Umsetzung § 312j Abs. 2 BGB dient, sollen die Informationen, auf die unmittelbar vor der Bestellung hinzuweisen ist, in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden. Dies ist bei einer bloßen Verlinkung gerade nicht der Fall.

Folgen für den Onlinehandel
Das Urteil des OLG München bezieht sich auf die wesentlichen Eigenschaften von Waren im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Dies sind diejenigen Eigenschaften, die den Verbraucher durch Anklicken des Bestellbuttons zum Abschluss des Kaufvertrages veranlassen. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Abbildung, Größe, Bezeichnung oder Farbangabe. Dies ist aber je nach Produkt unterschiedlich, es kommt also immer auf die konkrete Ware an. Da im vorliegenden Fall für den Verbraucher das Gewicht bei einem Sonnenschirm für dessen Transport von maßgeblicher Bedeutung sein kann, sah das Gericht auch dies als wesentliche Eigenschaft an. Die Betreiber eines Onlineshops haben folglich in Zukunft darauf zu achten, dass diese Eigenschaften auf der Bestellübersichtsseite in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Ware aufgelistet werden. Das bloße Setzen eines Links, wie es im geschilderten Fall erfolgte, kann zwar weiter vorgenommen werden, ist für sich selbst jedoch nicht mehr ausreichend.

Bedürfnis der Nachbesserung durch den Gesetzgeber
Das OLG München selbst war der Ansicht, dass der Gesetzgeber hier nachbessern sollte: Zunächst ist bei vielen Produkten nicht klar erkennbar, was „die wesentlichen Eigenschaften“ der Ware überhaupt sind. Somit stellt das ergangene Urteil die Händler vor technische und praktische Probleme, wenn sie die ordnungsgemäße Kennzeichnung der wesentlichen Eigenschaften der Ware im Rahmen der Bestellabschlussseite darstellen müssen, ihnen jedoch nicht klar ist, was diese überhaupt sind. Außerdem hat das Urteil das Einhalten einer besonderen Sorgfalt zur Konsequenz, da zukünftig noch mehr auf eine klare, deutliche und vor allem lückenlose Auflistung der Eigenschaften geachtet werden muss. Dabei ist es aus Gründen der Übersicht bei Bestellungen oft sogar sinnvoll, die Darstellung der wesentlichen Eigenschaften durch die Verlinkung auf eine andere Seite vorzunehmen, insbesondere wenn es sich dabei um eine Mehrzahl von Produkten mit vielen wichtigen Eigenschaften handelt. Die bisherige Rechtslage lässt dies jedoch nicht zu.


Urteil des OLG München vom 31.01.2019 – Az.: 29 U 1582/18


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