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Commerzbank muss "Schmuddelkind der Bankenbranche" nicht dulden

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2015, Az. 6 U 46/14


Commerzbank muss "Schmuddelkind der Bankenbranche" nicht dulden

Mit Urteil vom 18. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass ein Dienstverlag, der sich in der Vergangenheit als publizistische Sprachrohr verschiedener Genossenschaftsbanken sowie Sparkassen tituliert hat, in einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis zu der Commerzbank steht. Darüber hinaus handle es sich um eine wettbewerbswidrige Äußerungen, wenn der Brancheninformationsdienstverlag die Commerzbank als "Schmuddelkind" der Branche bezeichnet, um damit die Einstellung der Kooperation mit der Bank herbeizuführen.

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Privatbank, die zu den führenden Kreditinstituten in der Bundesrepublik Deutschland zählt. Am 31. Mai 2013 führte die Klägerin eine Einlage in Höhe von etwa 1,63 Milliarden €, das zuvor in Finanzmarktstabilisierungsfonds investiert worden ist, zurück. Bei der Beklagten handelte es sich um einen Dienstverlag, der verschiedene Redaktionen betreibt. In der Klage hat die Klägerin nunmehr ihren Anspruch auf Schadensersatz, Unterlassung sowie Auskunft geltend gemacht. Im Übrigen verweist das Oberlandesgericht bezüglich der Sachverhaltsdarstellung nach § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die Feststellungen, die von der Vorinstanz getroffen worden sind.

Im Ergebnis hatte das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen. Nach Auffassung der Instanz sein Ansprüche aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht gegeben. Weder handle es sich bei der Beklagten um eine mit Bewerberinnen noch habe sie die in dem Rechtsstreit streitgegenständlichen Äußerungen im Hinblick auf eine geschäftliche Tätigkeit begangen. Da die Grenze nach Auffassung des Gerichts zur Schmähkritik nicht übergangen worden ist, sei auch das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens nicht verletzt. Dagegen hat die Klägerin sodann form- und fristgerecht die Berufung eingelegt.

Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Berufung auch stattgegeben. Nach Auffassung des Senats seien die Ansprüche auf Unterlassung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 7, 4 Nr. 10 UWG begründet. Aufgrund der Schreiben, die von der Beklagten veröffentlicht worden sind, sei der objektive Zusammenhang mit den Mitbewerbern der Klägerin hergestellt. Die Äußerungen seien geeignet, den Absatz der Genossenschaftsbanken sowie der Sparkassen zu fördern. Daher handle es sich auch um geschäftliche Handlungen.

Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegend erfüllt, so die Meinung der Richter. Bei objektiver Betrachtung sei die Handlung jedenfalls auch dazu geeignet, den fremden Absatz von Mitbewerbern zu fördern. Dabei reiche es aus, wenn eine Wechselbeziehung zwischen den Vorteilen für den Drittanbieter sowie den Nachteilen des betroffenen Unternehmens bestehe. Vorliegend seien die Äußerungen daher geeignet gewesen, den Wettbewerb auf Kosten der Klägerin zu fördern. Unerheblich sei es jedoch, dass sich die Förderung auf ein konkretes Unternehmen richte. Es sei dementsprechend ausreichend, wenn ein Wirtschaftszweig oder eine Unternehmensvereinigung von der geschäftlichen Handlung profitieren kann.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung deutlich herausgestellt, dass die vom Grundgesetz geschützte Pressefreiheit beachtet werden muss, so dass der Drittabsatzförderungszusammenhang nicht ohne weiteres bejaht werden kann. Das Grundrecht schütze auch Äußerungen von Presseorganen. Vorliegend sei der Drittabsatzförderungszusammenhang jedoch schon aufgrund der herabwürdigenden Äußerung, bei der Klägerin handle sich um das „Schmuddelkind der Bankenbranche“, zu bejahen. Dementsprechend sei kein Platz mehr für einen grundrechtlichen Schutz der Äußerung. Aus der Wortwahl gehe eindeutig hervor, dass die Beklagte die vermeintlich nicht vorhandene Seriosität der Klägerin darstellen wollte. Daher nehme sie eine negativ zu deutende Stellung innerhalb der Branche ein. Ziel der Beklagten sei es daher gewesen, die Klägerin auszusondern, um die anderen Institute gleichsam hervorzuheben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah darin keine sachbezogene Auseinandersetzung. Der Anspruch auf Auskunft der Verletzungshandlungen ergebe sich aus § 9 UWG in Verbindung mit § 242 BGB, da es der Klägerin ansonsten nicht möglich sei, einen Anspruch auf Ersatz des Schadens konkret zu beziffern. Dadurch werde ihr Recht jedoch eingeschränkt, so dass die Beklagte sämtliche Informationen über ihre Handlungen preisgeben muss, um den Anspruch nicht zu vereiteln.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2015, Az. 6 U 46/14


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