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Codenummer bei Bio-Lebensmittel im Internet

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.09.2018, Az. 13 W 40/18


Codenummer bei Bio-Lebensmittel im Internet

Das Oberlandesgericht Celle entschied mit Urteil vom 11.09.2018, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliege, wenn Bio-Lebensmittel im Internet ohne eine Codenummer der entsprechenden Kontrollbehörde angeboten werden. Denn diese Information sei eine verpflichtende Information über Lebensmittel; sie sei für die Entscheidungsfindung der Verbraucher von erheblichem Interesse. Allerdings sei es nicht erforderlich, die Codenummer in unmittelbarer Nähe zum Angebot anzugeben. Es reiche aus, die Codenummer über einen Link zusammen mit anderen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Ist die Angabe der Codenummer verpflichtend?
Klägerin war ein Verbraucherschutzverein; Beklagte eine Händlerin, die über eBay Bio-Kokosöl anbot. Dabei machte sie keine Angaben zur Codenummer der Lebensmittel-Kontrollbehörde. Die Klägerin beantragte die Unterlassung und forderte zudem, dass die erforderliche Codenummer in unmittelbarer Nähe zum Angebot anzugeben sei.

Codenummer stellt verpflichtende Information über Lebensmittel dar
Das OLG Celle entschied, dass es lebensmittelrechtlich erforderlich sei, auch bei einem Internetangebot eine Codenummer anzugeben. Denn zum einen stelle auch Bio-Kokosöl ein Lebensmittel dar. Zum anderen sei die Angabe der Codenummer eine verpflichtende Information über Lebensmittel. Denn darunter fielen nicht nur Pflichtinformationen, die sich aus der einschlägigen Verordnung ergeben. Vielmehr seien davon auch solche Pflichtinformationen erfasst, die aus anderen europäischen Rechtsakten resultieren. Außerdem seien die Informationen nicht auf besondere Verpflichtungen beschränkt, wie z.B. Pflichten, die erst nach Erlass der einschlägigen Verordnung begründet worden seien. Denn grundsätzlich sei die ursprünglichen Zielsetzungen und Kernbestimmungen der einschlägigen Verordnung weiterhin gültig. Es spreche daher nichts dafür, dass sie ohne spezielle zeitliche Regelung ihre Geltung verlieren solle.

Information muss sich nicht in unmittelbarer Nähe des Internetangebotes befinden
Das Oberlandesgericht befand zudem, dass die Codenummer dem Verbraucher in irgendeiner Art zugänglich gemacht werden müssen. Es sei zwar nicht erforderlich, diese in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Internetangebot anzugeben. Denkbar sei auch, dass die Codenummer lediglich auf einer verlinkten Seite angegeben werde, die weitere Produktinformationen enthalte. Aber auch andere Gestaltungen seien denkbar.

Keine spezielleren Regeln einschlägig
Aus anderen Regelungen würden sich keine engeren Vorgaben ergeben, so das Gericht weiter. Dies gelte, selbst wenn grundsätzlich eine speziellere Regelung auf Kennzeichnungen in Internetangeboten anwendbar wäre. Denn nach dieser spezielleren Regelung sei zwar die Codenummer in die Kennzeichnung selbst aufzunehmen. Jedoch erschließe sich nicht, ob auch eine weitere Internetseite, auf die verwiesen werde, noch von der Regelung erfasst werde.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.09.2018, Az. 13 W 40/18


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