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BGH zu wettbewerblichen Eigenschaften von Produkten

BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 107/13


BGH zu wettbewerblichen Eigenschaften von Produkten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 22.01.2015 unter dem Az. I ZR 107/13 entschieden, dass nicht nur der Endverbraucher, sondern auch der Abnehmer auf vorigen Vertriebsstufen zum angesprochenen Verkehr gehören.

Außerdem wurde mit dem Urteil entschieden. dass ein patentiertes Element eines Produkts diesem eine Eigenart verleihen könne, wenn die Gestaltung des Elements nicht notwendig ist, aber durch eine austauschbare Gestaltung, welche denselben Zweck erfüllt, ohne Qualitätseinbußen ersetzbar sei.
Einem Wettbewerber sei es nicht zuzumuten, nur wegen der Gefahr der Herkunftstäuschung auf die Übernahme bestimmter Merkmale der Produkte von Mitbewerbern zu verzichten, wenn die Merkmale eines angemessenen technischen Lösung dienen. Wenn die Übernahme der Merkmale jedoch zu einer Nachahmung des Produktes führen, sei es zumutbar, dass der Wettbewerber auf eine andere technische Lösung ausweichen solle, wenn er die Herkunftstäuschung nicht auf andere Weise vermeiden könne.

Damit hat der BGH der Revision der Klägerin stattgegeben und das Urteil der Vorinstanz teilweise aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich und stellt Vorrichtungen her, mit denen Kunststoffrohre und Leitungen befestigt werden. Diese können dank einer speziellen Stecktechnik ohne Hilfsmittel direkt in einem Bohrloch befestigt werden. Das wird durch so genannte Exzenterzähne, also Spreizelemente, an der Außenseite ermöglicht, die früher (bis zum Jahre 2004) patentiert waren. Zum Sortiment der Klägerin gehören auch Klemmschellen, Steckschellen und Klemmbügel.

Die Beklagte war von 1984 bis 2009 Vertriebspartner der Klägerin in Deutschland. In diesem Zeitraum war der 2. Beklagte Geschäftsführer der 1. Beklagten. Diese verkaufte den Löwenanteil der Steckprodukte an Großabnehmer, welche die Produkte in eigenem Namen mit Genehmigung der Klägerin an Elektroinstallateure verkauften. Der Rest von 10% ging an den Elektrofachhandel.

Im Jahre 2009 hat die 1. Beklagte mit ihrer eigenen Fertigung von Steckprodukten begonnen und verkaufte diese seit 2010.

Die Klägerin hält die Produkte der 1. Beklagten für unlautere Nachbildungen ihrer Produkte. Sie hat die Beklagten unter dem Aspekt des Leistungsschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen. Außerdem begehrt sie Auskunftserteilung und Schadensersatz.

Das Landgericht gab der Klage statt. Gegen diese Entscheidung legten die Beklagten Berufung ein, die Klägerin legte Anschlussberufung ein und hat die Anträge modifiziert. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.
Damit hat sie auch Erfolg.
Denn der Vertrieb einer Nachahmung könne wettbewerbswidrig sein. Das sei dann der Fall, wenn die Nachahmung eine wettbewerbliche Eigenart aufweise und eine Täuschung über eine betriebliche Herkunft vorliege, die vermeidbar gewesen wäre. Das ergebe sich aus § 4 UWG. Auch eine unangemessene Ausnutzung des Rufs des nachgebildeten Produktes sei unlauter.

Technisch notwendige Eigenschaften und Merkmale können keine wettbewerbliche Eigenart darstellen. Wer solche Merkmale übernehme, tut dies mit Rücksicht auf den freien Stand der Technik und handele nicht unlauter.
Wenn die Merkmale jedoch nicht nötig seien, sondern vielmehr austauschbar, kann eine Eigenart vorliegen, wenn der Verkehr die Produkte wegen dieser Merkmale schätze und auf die damit in Verbindung gebrachte Herkunft Wert lege. Das könne etwa dann der Fall sein, weil der Verbraucher aus der Herkunft Rückschlüsse auf die Qualität ziehe. Das sei bei den streitbefangenen Produkten der Fall.
Zu dem Verkehr in diesem Sinne zähle nicht nur der Endverbraucher, sondern auch Zwischenhändler.

BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 107/13


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