• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Bezeichnung „Anstalt“ kann irreführend sein

Oberlandgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, Az. 2 U 37/18


Bezeichnung „Anstalt“ kann irreführend sein

Mit Urteil vom 13.12.2018 entschied das Oberlandgericht Düsseldorf, dass ein Name mit dem Zusatz „Anstalt“ bei einer privaten Firma irreführend sein könne. Denn damit werde der falsche Eindruck erweckt, die Beklagte sei eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung.

Erweckt die Bezeichnung „S-Anstalt“ einen falschen Eindruck?
Klägerin und Beklagte waren in derselben Stadt im An- und Verkauf von Diamanten, Edelsteinen, Gold und anderen Edelmetallen tätig. Beide betrieben auch jeweils eine Internetseite. Die Beklagte nutzte für sich die Bezeichnung „A. S-Anstalt“, wobei das „A.“ für den geografischen Tätigkeitsbereich stand. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Nach ihrer Auffassung erzeuge die Namensgebung als „Anstalt“ den Eindruck, als sei die Beklagte eine staatliche oder zumindest eine von staatlicher Seite geförderte Stelle. Außerdem werde mit „Anstalt“ (oder auch „Affinerie“/„Scheideanstalt“) die falsche Vorstellung erzeugt, die Klägerin betreibe eine Anlage zur Gewinnung besonders reinen Edelmetalls. Die Fehlvorstellungen seien geeignet, Käufer in ihrer Entscheidung zu beeinflussen. Die erste Instanz bejahte einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Vorstellung einer öffentlichen Einrichtung bei einem rein privaten Gewerbebetrieb
Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte, dass der Gebrauch „A. S-Anstalt“ irreführend sei. Die Verwendung suggeriere, von einer öffentlichen Institution geschaffen, geleitet, beaufsichtigt oder gefördert zu werden. Dies alles liege aber nicht vor. Zwar weise die Beklagten zu Recht darauf hin, dass sie ihren Geschäftssitz in A habe, so dass keine Fehlvorstellung über den Sitz oder das Tätigkeitsgebiet hervorgerufen werde. Allerdings könne die Kombination der Bezeichnung „A“ und des Begriffs der „Anstalt“ Anlass zur Vorstellung geben, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung. Die Beklagte sei aber ein (rein) privater Gewerbebetrieb.

Privatrechtliche Zusätze können Irreführung verringern
Weiterhin entschied das OLG, dass der Irreführungsgefahr durch Hinzufügungen aus dem Weg gegangen werden könne. Diese gelte insbesondere, wenn klare Hinweise auf den privatwirtschaftlichen Charakter dem Namen hinzugefügt werden. Hieran fehle es jedoch. Zwar könne der (manchmal verwendete) Zusatz „GmbH“ einschlägige Fehlvorstellungen verringern. Dies könne der Zusatz aber nur leisten, wenn er regelmäßig verwendet werde. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen.

Keine Scheideanstalt, wenn damit externer Dienstleister beauftragt werden muss
Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass die Beklagte tatsächlich Scheideverfahren durchführt, wie dies für eine Scheideanlage charakteristisch sei. Die Beklagte behaupte, sie schmelze Edelmetalle nicht nur ein, sondern „scheide“ diese auch in erheblichem Umfang von Verunreinigungen und sonstigen unedlen Bestandteilen. Danach ergebe das gereinigte Edelmetall jedoch lediglich einen Goldgehalt von 40 %. Von einer Abscheidung in sehr reiner Form könne keine Rede sein. Vielmehr beauftrage die Beklagte regelmäßig einen externen Dienstleister mit der Durchführung der letzten Schritte der Edelmetalltrennung in reinster Form. Einer solchen Beauftragung bedürfe es aber nicht, wenn die Beklagte selbst zum Herauslösen der Verunreinigungen in der Lage sei.

Nicht nur unwesentliche Irreführung
Auch sei die Irreführung über den Inhalt des Geschäftsbetriebs wettbewerbsrechtlich relevant und nicht nur von unwesentlicher Bedeutung, so das Gericht weiter. Denn die durch die Verwendung der Bezeichnung „S-Anstalt“ geweckte Erwartung des Verbrauchers, die Beklagte führe den Scheideprozess mit all seinen Schritten selbst aus, werde enttäuscht. Zwar habe die Beklagte Beweise dafür vorgelegt, dass einzelne Kunden mit der Leistung und ggf. auch mit den durch die Reinigung erzielten Verkaufsergebnissen zufrieden waren. Allerdings gehe aus den vorgelegten Artikeln bzw. Rezensionen auch hervor, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „S-Anstalt“ mit der Erwartung verbinde, aufgrund des Reinigungsprozesses solcher Anstalten könne beim Weiterverkauf ein höherer Preis erzielt werden. Diese Erwartung werde jedoch bereits dann enttäuscht, wenn die Beklagte nicht in der Lage sei, alle Schritte der Reinigung selbst durchzuführen.

Auch der Geschäftsführer haftet
Das Gericht entschied, dass die Verurteilung auch für den Geschäftsführer der Beklagten gelte. Zwar hafte der Geschäftsführer für Wettbewerbshandlungen seiner Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt sei oder die Wettbewerbsverstöße aufgrund seiner Stellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine solche Verpflichtung. Erforderlich sei vielmehr, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruhe, das dem Geschäftsführer anzulasten ist. Dies sei aber der Fall.

Firmenname muss gelöscht werden
Zudem stehe der Klägerin ein Anspruch auf Löschung des Firmennamens zu, so das OLG. Die Beseitigung der Störung sei auch nur durch Löschung im Handelsregister möglich. Die Beklagte werde durch diese Beseitigungshandlung auch nicht unzulässigerweise in ihren Handlungsmöglichkeiten beschränkt.

Dreimonatsfrist für Umsetzung angemessen
Das OLG Düsseldorf legte fest, dass der Beklagten eine Frist (Aufbrauchfrist) von drei Monaten für die Urteilsumsetzung zu gewähren sei. Der Beklagten sei ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um eine Neufirmierung im Markt zu etablieren. Hierfür sei eine Dreimonatsfrist geboten, aber auch ausreichend. Zwar wisse die Beklagte spätestens seit dem vorinstanzlichen Urteil, dass sie sich möglicherweise umfirmieren müsse. Zudem habe sie sich bereits seit dem vorinstanzlichen Urteil auf die Suche nach einem neuen Namen begeben können. Gleiches gelte für die Beschaffung neuer Geschäftsmaterialien wie Briefpapier, Visitenkarten etc. Allerdings sei es der Beklagten nicht zuzumuten, bereits vor einer Berufungsentscheidung mit einem neuen Namen nach außen zu treten und insbesondere die Kunden über eine Namensänderung zu informieren. Denn derartige Maßnahmen wären nicht ohne Weiteres umkehrbar, hätte sich die bisherige Firmenbezeichnung doch als zulässig erwiesen.

Oberlandgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, Az. 2 U 37/18


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland